Endlich? – Gesetz zur Patientenverfügung verabschiedet
Der Bundestag hat am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit einer Patientenverfügung beschlossen.
In der Rosa Beilage (1/2009, S.44f.) berichteten wir bereits über die drei konkurrierenden Entwürfe, aus denen die Abgeordneten auswählen konnten. Der Bosbach-Entwurf plädiert für eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung, der Zöller-Entwurf wirbt für eine Anerkennung der Patientenverfügung, unabhängig von der Form, in der sie abgegeben wurde, aber sah auch vor, in einem ärztlichen Gespräch den aktuellen Willen des Patienten zu ermitteln. Ein in der Zwischenzeit formulierter Antrag von Hubert Hüppe, diesen Rechtsraum nicht weiter zu regeln, wurde gleich zu Anfang der Bundestagssitzung abgelehnt. In der Bundestagsabstimmung am 18.6.09 hat nun der sog. Stünker–Entwurf „das Rennen gemacht“ und wurde mit 317 Ja-Stimmen zu 233 Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen angenommen.
Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP) und weitere Parlamentarier u.a. der Bündnis90/Grünen und Linken hatten eine Regelung[1] vorgeschlagen; mit den Zielen:
- die (schriftliche) Patientenverfügung im Betreuungsrecht zu verankern,
- die Aufgaben des Betreuers/ der Betreuerin im Umgang mit einer Patientenverfügung und bei der Feststellung des Patientenwillens zu regeln,
- dabei klarzustellen, dass der Wille des Betroffenen unabhängig von der Art und dem Stadium der Erkrankung zu beachten ist,
- verbotene Wünsche, die z.B. auf eine Tötung auf Verlangen ausgerichtet sind, als unwirksam zu erklären,
- und bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über (die Einwilligung in oder Unterlassung von ärztlichen) Maßnahmen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen zu lassen.
In der heißen politischen Phase vor der Abstimmung hatte sich der Stünker-Entwurf dem Zöller-Entwurf deutlich angenähert. Das Gesetz sieht in seiner verabschiedeten Form vor, in einem Gespräch des Betreuers mit dem behandelnden Arzt zu prüfen, welche Indikation für welche Behandlung aus ärztlicher Sicht vorliegt. Arzt und Betreuer sollen gemeinsam die möglichen Therapiemaßnahmen erläutern und dabei den Patientenwillen berücksichtigen. Sofern das in der Kürze der Zeit möglich ist, soll auch (anderen) Angehörigen Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Die Reaktionen
Mit großer Erleichterung haben Betroffene und Juristen aufgenommen, dass eine Entscheidung für ein Gesetz gefällt wurde. Seit Jahren sahen sie dringenden Handlungsbedarf, jedoch wurde eine Entscheidung vom Gesetzgeber immer wieder aufgeschoben. Sechs Jahre hat die Debatte gedauert. Da es kein Gesetz gab, war man auf einzelne Urteile angewiesen, z. B. auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003[2], bei dem u. a. die Erlaubnis (gemäß dem vorausverfügten Willen des Patienten), lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen/einstellen zu dürfen, davon abhing, dass das Grundleiden des Patienten einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hatte.
Diese Voraussetzung muss nun nicht mehr gegeben sein, da das verabschiedete Gesetz vorsieht, dass die Patientenverfügung unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung zu beachten ist. Zum Beispiel würde sie für Patienten in einem prolongierten Koma („Wachkoma-Patienten“) ebenfalls gelten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte die Verabschiedung einer Regelung, da sie mehr Rechtsklarheit und -sicherheit im Umgang mit der Patientenverfügung schaffe.
Die Ärzteschaft war kurz vor Verabschiedung des Gesetzes gegen eine Regelung. Die Bundesärztekammer (BÄK) warnte „in letzter Minute“ in einem von Präsident Hoppe unterschriebenen Brief an Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU)[3] vor einer „Verrechtlichung des Sterbens“. Ärzte würden nach „bestem Wissen und Gewissen“ im Sinne ihrer Patienten handeln. Deshalb lehnten sie auch „eine Lebensverlängerung um jeden Preis“, die das Leiden eines sterbenskranken Menschen nur vergrößern würde, ab. Ein Patient müsse jedoch jederzeit darauf vertrauen können, dass Ärzte konsequent für das Leben eintreten. Auch die katholische und evangelische Kirche vertraten die Position, keine der vorgelegten Gesetzesentwürfe anzunehmen.
Eine überraschende Interpretation des neuen Gesetzes haben Verbände von ehemaligen Psychiatriepatienten veröffentlicht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Psychiatrie-Erfahrener“, die „Irren-Offensive“, das Werner-Fuss-Zentrum u.a. haben die Hoffnung, dass sich das neue Gesetz auch auf die Zwangsverwahrung auswirken könnte. Auf einer Internetseite[4] informiert sie darüber, dass eine konsequente Umsetzung dieses Gesetzes das Ende der Zwangspsychiatrie bedeute. Die Zwangsunterbringung sei eine medizinische Behandlung, die nicht gegen den schriftlich erklärten und aktuellen Willen eines Patienten durchgeführt werden dürfe, gegen dessen Willen sei sie Freiheitsberaubung.
In einem Blog der FAZ.NET[5] wird von Oliver Tolmein das konkrete Vorgehen, welches durch das Gesetz nahe gelegt wird, kritisch beleuchtet und bereits jetzt fordert er Nachbesserungen. Tolmein kritisiert, dass eine ärztliche, fachkundige Beratung vor Verschriftlichung der Patientenverfügung nach dem neuen Gesetz nicht zwingend erforderlich sei. Es sei daher möglich, dass die Verfügung von den Patienten zu allgemein geschrieben werde. Eine pauschale Ablehnung von „apparativen Maßnahmen“ oder „Schläuchen“ würde den Arzt nicht binden. Darüber hinaus bestünde immer die Möglichkeit, dass ein Krankheitsfall eintreten könne, an den in der Patientenverfügung nicht gedacht wurde. In so einem Fall müsse geprüft werden, ob die Patientenverfügung für die eingetroffene Situation gültig wäre. Nicht geregelt sei der Fall, wenn der Patient sich Maßnahmen wünschte, die medizinisch nicht indiziert wären. Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz in der Praxis umgesetzt wird und was passiert, wenn sich Arzt und Betreuer in ihrem Gespräch nicht einig werden können und das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden müsse, was in Zukunft eher die Ausnahme darstellen werde.
Die Ärzte, die lebensnotwendige Maßnahmen abbrechen oder nicht einleiten müssen, werden auf diese Aufgabe bislang nicht genügend vorbereitet. Am 19.6.2009 wurde deshalb eine weitere Gesetzesänderung beschlossen, um die Palliativmedizin zum Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Medizinstudium zu erheben. Wahrscheinlich wird die Einstellung/Nicht-Einleitung lebenserhaltender Maßnahmen bei vielen praktizierenden Ärzten dennoch eine unbeliebte Aufgabe bleiben. Entsprechen sie dem Willen des Patienten, befürchteten sie bislang, wegen unterlassener Hilfeleistung oder Totschlag angeklagt zu werden. Entsprechen sie ihm nun nicht, könnten sie der Körperverletzung beschuldigt werden. Mit einem Gesetz allein wird diese Unsicherheit nicht sofort beseitigt werden. Dennoch hat der Wille des Patienten, auch wenn er ihn nicht mehr selbst kund tun kann, nun mehr Gewicht in einem komplexen, ethischen Entscheidungsprozess.
Katja Kühlmeyer
[1] Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442)
[2] BGHZ 154,205
[3] Ärzte Zeitung online, 12.06.2009
[4] http://www.patverfue.de, entnommen am 20.07.2009
[5] http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/06/19/patientenverfuegungen-das-neue-gesetz-in-der-praxis.aspx, entnommen am 21.07.2009