Bedarfsplanung
Psychotherapeuten unterliegen der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 12 SGB V). Einzelheiten sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) geregelt.
Für die Bedarfsplanung bilden ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätige ärztliche Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Einheit. Ist ein Gebiet überversorgt, kann der Psychotherapeut nicht zugelassen werden. Überversorgt ist ein Gebiet, wenn der bedarfsgerechte Versorgungsgrad für den Versorgungsbereich um mehr als 10 v.H. überschritten ist.
Die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung finden Sie unter: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/4/
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