Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Heilkundliche Psychotherapie wird von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie von entsprechend weitergebildeten Ärzten erbracht. Das Berufsrecht von Psychotherapeuten ist im Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des V. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geregelt. Artikel 1 des Psychotherapeutenge-setzes (PsychThG) regelt im Einzelnen, wer berechtigt ist, diesen Beruf auszuüben. Das Psychotherapeutengesetz ist Teil eines sog. Artikelgesetzes. Ausübung von Psychotherapie ist nach dem PsychThG die mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut darf nach § 1 PsychThG nur ausüben, wer eine Approbation hat. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind berechtigt, Patienten zu behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ggf. darüber hinaus, während Psychologische Psychotherapeuten alle Patienten, also auch Kinder und Jugendliche behandeln dürfen.
Den Gesetzestext finden Sie unter: Berufs- und Sozialrecht