Mit Stand vom 9. Mai 2005 haben vier der fünf beteiligten Länder den Staatsvertrag bereits unterschrieben ("paraphiert"). Mecklenburg-Vorpommern wird voraussichtlich Mitte Mai nachziehen. Dann sind die Landtage dazu aufgefordert, die Ratifizierungsgesetze zur Gründung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer auf den Weg zu bringen. Hier geht es darum, die mit der länderübergreifenden Kammergründung notwendig gewordenen Gesetzesänderungen zu beschließen (z.B. das Abtreten hoheitlicher Rechte des Landes an ein anderes Land!). Konkret müssen dabei die von den Ministerpräsidenten jeweils unterzeichneten Kabinettsbeschlüsse im Landtag gelesen (i.d.R. drei Lesungen) beraten, dann verabschiedet werden und schließlich im jeweiligen Staatsanzeiger veröffentlicht werden (erst dann sind sie Gesetz). Wenn dieser Prozess in allen beteiligten fünf Ländern abgeschlossen ist, wird der Staatsvertrag in allen Ländern wirksam und erst dann kann ein Errichtungsausschuss der OPK berufen werden.
Den Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in Sachsen erwartet Hommel vom Sächsischen Sozialministerium im Juni. In den anderen Ländern sollten die Ratifizierungsgesetze spätestens Ende des Sommers durch die Landtage gegangen sein.
Auf den ersten Blick dürfte also noch viel Zeit vergehen, bis es endlich losgehen kann. Wenn man allerdings die üblichen politischen Abläufe in den Landtagen sich vor Augen hält und auch berücksichtigt, dass dieses Thema für die Abgeordneten sicher nicht vorrangig ist, so erscheint die Zeitplanung von Herrn Hommel doch ausgesprochen optimistisch.
Mit Wirksamwerden des Staatsvertrags kann der Errichtungsausschuss der zu gründenden OPK vom zuständigen sächsischen Sozialministerium berufen werden. Die Konstituierung des Errichtungsausschusses und damit der Kammer dürfte also (geht man von notwendigen Postlaufzeiten, Einspruchsfristen etc. pp. aus) vielleicht Ende Oktober erfolgen. Die wichtigste erste Aufgabe des Errichtungsausschusses, die vermutlich noch zur ersten Sitzung erfolgen dürfte, wird die Wahl eines Vorstandes sein.
Die weiteren Aufgaben des Errichtungsausschusses sind die Vorbereitung von Ordnungen, die einen rechtlich gesicherten Rahmen für die weitere Tätigkeit der Kammer gewährleisten: Insbesondere sind das - nach den Erfahrungen aus anderen Kammergründungen - die Meldeordnung, die Beitragsordnung die Wahlordnung, ggf. auch die Satzung (oder Hauptsatzung). Die Meldeordnung definiert den Status der Mitglieder, die wählen dürfen, und formuliert damit die Rahmenvorgaben des Kammergesetzes aus. Die Beitragsordnung ist zwar für die Arbeit eigentlich nicht essentiell, nur: Die Kammer wird Finanzmittel benötigen, die sie natürlich nur per Umlage von den Mitgliedern erhalten kann. Und damit sie im laufenden Jahr noch Beiträge von den Mitgliedern erheben darf (oder zumindest einen Rechtsanspruch darauf hat, auch wenn der Beitragseinzug erst später erfolgt), wird sie gezwungen sein, möglichst rasch eine gültige Beitragsordnung zu haben (es gilt der Rechtsgrundsatz, dass man keine Beiträge rückwirkend beschließen darf). Und die Wahlordnung ist verständlicherweise notwendig, um die Wahlen durchführen zu können. Nach Ausarbeitung, Beratung und Verabschiedung der Ordnungen im Errichtungsausschuss muss das sächsische Aufsichtsministerium sie prüfen und genehmigen - sie werden dann mit Veröffentlichung im sächsischen Staatsanzeiger gültig.
Während die meisten anderen Kammern den nach dem jeweiligen Gesetz meistens zugelassenen Zeitraum von einem Jahr für die Tätigkeit des Errichtungsausschusses bis zur ersten Wahl der Kammer überwiegend ausgeschöpft haben, geht Hommel davon aus, dass die notwendigen Schritte der Erstellung der Ordnungen bis zum Gültigwerden für die OPK möglicherweise zeitlich schneller getan werden können. Denn für einige notwendige Ordnungen der OPK (Wahlordnung, Satzung, Beitragsordnung) wurden bereits durch die Errichtungsgruppe in den letzten zwei Jahren Entwürfe vorbereitet und diese wurden auch schon vorab einer Prüfung durch das für die OPK Aufsicht führenden Sächsische Staatsministerium für Soziales unterzogen. Somit könnte alles einigermaßen glatt gehen.
Bei dieser Rechnung sind jedoch viele Unbekannte im Spiel: Auf jeden Fall werden die Entwürfe der Errichtungsgruppe im offiziellen Errichtungsausschuss beraten werden müssen. (in anderen Bundesländern hat dies häufig noch zu einer grundlegenden Veränderung entsprechender Entwürfe der Vorbereitungsgruppen geführt). Diese Beratung muss schon deshalb stattfinden, damit die üblichen demokratischen Gepflogenheiten eingehalten werden, und damit die Arbeit des Errichtungsausschusses auch rechtssicher ist. Möglicherweise kann der Zeitraum, den man sich für die Beratung nimmt, sehr kurz sein, wenn man möglichst rasch die erste Delegiertenversammlung wählen will. Allerdings stellt sich die Frage, wem damit gedient ist, die Fundamente der zukünftigen Kammerarbeit überstürzt einzusetzen, auf die Gefahr hin, dass hier Baufehler später nur schwer rückgängig gemacht werden können.
Eine wichtige Aufgabe, die die Kammer (aus rechtlichen Gründen eigentlich) erst nach verabschiedeter Meldeordnung angehen kann, ist die Erstellung der Mitgliederlisten. Diese fallen ja leider nicht vom Himmel, vielmehr müssen sie in mühsamer Kleinarbeit vom Errichtungsausschuss (unter Nutzung aller legalen Mittel) erstellt werden. Die Approbationsbehörden werden zwar (wie in anderen Ländern auch), die Listen der Approbierten zur Verfügung stellen - jedoch sind diese sechs Jahre nach In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes und damit der Ausstellung der meisten Approbationsurkunden überwiegend veraltet. Schon in Kammern, wo diese Listen zwei oder drei Jahre alt waren, war es eine enorme Arbeit, die neuen Adressen von vielen Kammermitgliedern, bei denen die Briefe als unzustellbar zurück kamen, ausfindig zu machen.
Wenn also der optimistische Zeitplan für die Landtagsberatungen sich bewahrheitet, und für Beratung und Verabschiedung der notwendigen Ordnungen sowie andere grundlegende Arbeiten des Errichtungsausschusses (Geschäftsstelle, Haushaltsplanung, Beitragseinzug ) drei Monate kalkuliert werden, dann würde mit der Berufung eines Wahlausschusses und eines Wahlleiters bzw. einer Wahlleiterin der Prozess der Kammerwahl beginnen. Er dauert mit der Information der Mitglieder, der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen etc. auch etwa drei Monate, bis die Wahl vollzogen werden kann. Kurz: mit der ersten Wahl der ostdeutschen Psychotherapeutenkammer ist unseres Erachtens frühestens im März/April zu rechnen.