Bei den nachfolgenden Ausführungen beziehen wir uns auf den 1. Arbeitsentwurf vom 13. März 2003 (mit dem Vermerk "noch nicht mit der Leitung abgestimmt"!), da erst kurz vor Redaktionsschluss am 9. Mai ein neuer Entwurf aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bekannt wurde, der nach den Vorgaben der Leitung erstellt worden ist.
Auf Seite 16ff finden Sie dann die Punkte zusammengefasst, die gegenüber dem Märzentwurf geändert haben.
Steigerung der Qualität der medizinischen Versorgung und Einrichtung eines "Deutschen Zentrums für Qualität in der Medizin"
§§ 95, 95d, 106 (4) SGB V:
Der Vertragsarzt ist verpflichtet zur Fortbildung. Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.
Der Nachweis soll insbesondere durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte und der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden.
Diese Zertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die Arbeitsgemeinschaft der Kammern auf Bundesebene aufgestellt hat.
Ein Arzt oder Psychotherapeut hat alle 5 Jahre gegenüber seinem Vertragspartner nachzuweisen, dass er sich in dem unmittelbar zurückliegenden 5-Jahreszeitraum fortgebildet hat.
Nach Ablauf der 5-Jahresfrist ist der Vertrag zu kündigen, wenn die Fortbildung nach Satz 3 nicht nachgewiesen wird.
Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin
§ 139a, b SGB V (neu): Das Zentrum wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
Aufgabe:
Sicherstellungsauftrag
Die Sicherstellungsverpflichtung in der ambulanten Versorgung wird neu geregelt. Die kollektivvertraglich organisierte Sicherstellungsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen gilt künftig grundsätzlich nur für die hausärztliche Versorgungsowie für die durch Augenärzte und Gynäkologen erbrachte fachärztliche Versorgung. Im Übrigen wird der Sicherstellungsauftrag geteilt und teilweise von den Kassenärztlichen Vereinigungen und teilweise von Krankenkassen übernommen. Insbesondere ist es künftig Aufgabe der Krankenkasse, Versorgungslücken zu schließen.
Für die bereits zugelassenen Fachärzte und Psychotherapeuten gilt: Sie bleiben zunächst im kollektivvertraglichen System, haben aber die Möglichkeit, aus diesem System auszuscheiden und Einzelverträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Der Neuzugang zur fachärztlichen Versorgung - ausgenommen Gynäkologen und Augenärzte - erfolgt nicht mehr über die Erteilung einer Zulassung, sondern durch Einzelverträge mit den Krankenkassen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haben gemeinsam sicherzustellen, dass eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet ist.
§ 95 SGB V (neu):
Einzelverträge
§ 106b SGB V (neu):
Ein Anspruch des Leistungserbringers auf Vertragsabschluss besteht nicht, die Auswahl durch die Kassen muss aber nach objektiven und gerichtlich überprüfbaren Kriterien statt finden und entsprechend begründet werden, damit der Bewerber die Möglichkeit hat, eine ablehnende Entscheidung anzufechten.
Kurz zusammengefasst:
Nach der Umsetzung dieses Gesetzentwurfes wird es für Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Zulassung mehr geben. Wer bis zum 01.05.2004 nicht zugelassen ist, wird nach dem Erwerb der Fachkunde entweder Einzelverträge mit den Krankenkassen abschließen müssen oder sich in Gesundheitszentren, die ihrerseits entsprechende Einzelverträge abschließen müssen, als Angestellte arbeiten. Diejenigen, die bereits eine Zulassung besitzen, werden weiterhin über ihre Kassenärztliche Vereinigung im Kollektivvertragssystem abrechnen. Sie können jedoch auch Einzelverträge mit den Krankenkassen abschließen, allerdings hätte dies zur Folge, dass dann in diesem Geltungsbereich (z.B. mit den Ersatzkassen) die Zulassung beendet wäre. Eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund einer Zulassung gibt es nach dem Gesetzentwurf nur noch für Hausärzte, Augenärzte und Frauenärzte.
§§ 116a und 116b (neu):
§ 116a: Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung. Hier wird der Zulassungsaussschuss verpflichtet, bei Feststellung von Unterversorgung die Krankenhäuser auf deren Antrag hin zur vertragsärztlichen Versorgung hin zu ermächtigen, soweit und solange die Unterversorgung anhält.
§ 116 b: Krankenhäuser werden für hoch spezialisierte Leistungen, z.B. bei der Behandlung von Krebserkrankungen, für Einzelverträge im Rahmen der integrierten Versorgung und im Rahmen von Disease-Management-Verträgen für die ambulante Behandlung geöffnet. Hierbei sind bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
§§ 62a und 67 SGB V
In der hausärztlichen Versorgung werden umfassende Basisleistungen erbracht. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen.
§ 87 SGB V
Das ärztliche Vergütungs- und Abrechnungssystem wird mit folgenden Schwerpunkten weiterentwickelt:
Gemäß § 87 Abs. 6 (neu) sind Beschlüsse des Bewertungsausschusses dem Bundesgesundheitsministerium vorzulegen, das beanstanden kann. Wird den Beanstandungen nicht fristgerecht abgeholfen, kann das Ministerium entweder selbst tätig werden oder aber den Erweiterten Bewertungsausschuss anrufen.
§ 85 SGB V
Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet.
Es sind arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit einem festen Punktwert zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina).
Dies ist eine Verbesserung der bisherigen Rechtslage für die Ärzte, die nicht mindestens 90 % G IV-Leistungen erbringen. Per Gesetz sind zwar die KVen auch heute bereits verpflichtet, zur Umsetzung der Bundessozialgerichts-Rechtssprechung bei der Honorarverteilung die besonderen Praxisbedingungen der Psychotherapeuten zu berücksichtigen. Bei den Ärzten gilt dies allerdings nach der bisherigen Rechtslage nur, wenn diese ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, d.h. mindestens 90 % dieser Leistungen erbringen.
§ 144 SGB V (Änderung)
Eine Vereinigung von Ortskrankenkassen ist danach auch dann möglich, wenn sich der Bezieher der vereinigten Krankenkasse über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Organisationsrecht der Ortskrankenkassen wird damit an das der übrigen Kassenarten angeglichen und landesübergreifende Zusammenschlüsse von Ortskrankenkassen erleichtert.
§ 171a SGB V
Die Regelung hier ermöglicht eine freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen, auch über die Kassenartengrenzen hinweg. Zwar hat sich die Zahl der Krankenkassen durch die im Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen von 1.209 im Jahre 1991 auf 349 bis September 2002 verringert, trotzdem gibt es immer noch eine Vielzahl von kleinen Krankenkassen. Ziel ist es, dass sich Krankenkassen zu größeren Einheiten zusammenschließen, um wettbewerbs- und leistungsfähig zu sein.
§ 77 SGB V (neu): Sind in einem Land mehr als 12.000 Ärzte zugelassen und besteht am 01.01.2004 mehr als eine KV in diesem Land, können 2 KVen errichtet werden oder fortbestehen.
§ 79 SGB V (neu): Bei jeder KV und der KBV werden ausschließlich eine Vertreterversammlung (VV) als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.
Beteiligungs- und Anhörungsrechte von Patientenorganisationen werden weiter ausgebaut.
Die Beteiligungsrechte der/des Patientenbeauftragten werden konkret geregelt.
§ 305 SGB V
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen haben die Versicherten auf Verlagen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestes quartalsweise, spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufigen Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten.
§ 291a (neu) Elektronische Gesundheitskarte
Die Krankenversichertenkarte wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung .... zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.
Es wird die neue Funktion eines/einer Beauftragten zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie für Einrichtungen und Beschäftigte des Gesundheitswesens eingerichtet und ausgestattet mit umfangreichen Prüfrechten
§ 81a (neu) Missbrauchs- und Korruptionsbekämpfungsstellen
Die KVen sollen sowohl untereinander als auch mit den Krankenkassen zusammenarbeiten und die Kassenärztliche Bundesvereinigung soll sie dabei unterstützen. Wenn ein Verdacht auf strafbare Handlungen mit erheblicher Bedeutung für die GKV besteht, haben die KVen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten. Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von 2 Jahren über die Arbeit und Ergebnisse zu berichten.
Die Arzneimittelpreisverordnung wird liberalisiert. Die Möglichkeiten für vertragliche Vereinbarungen über Handelsspannen werden ausgeweitet.
Der gesetzliche Rahmen für Vereinbarungen zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen über Rabatte auf die Listenpreise von Arzneimittel wird ausgeweitet.
Unter Wahrung der Arzneimittelsicherheit wird der Versandhandel (e-commerce) für Arzneimittel zugelassen.
Mehrbesitz für Apotheken wird unter engen Einschränkungen zugelassen.