Im Bereich der KV standen einerseits das Vertragsrechtsänderungsgesetz (VändG), andererseits der EBM 2008 im Fordergrund. Bei VändG hat sich gezeigt, dass der Andrang auf Zweigpraxen nicht so stark war wie erwartet. Weniger als 10 % der Antragsteller waren Psychotherapeuten. Das war auch nicht anders zu erwarten, da ein wirklicher Nutzen von Filialisierung für Psychotherapeuten nicht erkennbar ist. Problematisch stellt sich die Umsetzung des Gesetzes in Hinblick auf die halben Praxissitze dar. Zwar wurden vier solcher Zulassungen Anfang diesen Jahres ausgesprochen, aber seitdem die KBV ihre Umsetzungsrichtlinie beschlossen hat, sieht es wie folgt aus: Wenn jemand einen halben Praxissitz zurückgibt, dann wird dieser nicht wieder ausgeschrieben, sondern geht verloren. Bei einer späteren Übergabe kann nur ein halber Praxissitz veräußert werden. Die Umwandlung eines ganzen Sitzes in zwei halbe Sitze ist nur möglich, wenn der jetzige Praxisinhaber seine Praxis aufgibt. Ein Versuch, seine Praxis aufzugeben, um sich dann mit jemand anderem auf diesen Sitz (im Sinne von zwei halben Sitzen) zu bewerben ist unzulässig. Das heißt also, bei der Aufgabe eines halben Sitzes gehen psychotherapeutische Kassensitze verloren.
Die KV Bayern hat angekündigt, ab dem Quartal 4/2007 mit der Überprüfung der Abrechnungsgewohnheiten zu beginnen. Wer weniger als 20 Therapiestunden in der Woche abrechnet, wird aufgefordert werden, seine Arbeitstätigkeit zu erhöhen bei Androhung des Entzugeseiner halben Zulassung. Jedem Therapeut wird eine "angemessene" Zeit zur Verfügung stehen, um seine Therapiezahl zu erhöhen. Was ein angemessener Zeitraum darstellt, ist noch nicht ganz klar, wahrscheinlich wird es ein halbes Jahr sein. Diese Regelung wird Auswirkungen auf die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen haben, so dass die Punktwerte für nicht genehmigungspflichtige Leistungen deutlich sinken werden. Inwieweit sich das BSG Urteil über eine "angemessene" Vergütung dieser Leistungen auswirken wird, ist noch nicht abzusehen, da die schriftliche Begründung noch aussteht.
Der EBM 2008 nimmt Gestalt an, die Punktezahl für Psychotherapeutisch Leistungen steigen, es ist aber noch nicht abzusehen, wie die Punktwerte aussehen werden. Mit etwas Glück bleibt alles beim Alten. Leider war die Erfassung der "Realen Praxiskosten" nicht so erfolgreich, wie es hätte sein können. Zwar wurden die Praxiskosten von ca. € 25 000 auf knapp € 36 000 erhöht, liegen damit aber insgesamt noch unter dem vor Jahren vom Bundessozialgericht (BSG) postuliertem Wert von € 45 000.
Woran liegt das? Zu vermuten ist, dass die bei der Erfassung beteiligten KollegInnen ihre Praxiskosten unterschätzt haben, beispielsweise Zeiten für das Schreiben von Berichten nicht eingerechnet haben. Es könnte etwa eine halbe Verwaltungskraft damit beauftragt werden. Da diese Befragung alle 2 Jahre wiederholt wird, sollten wir die nächste Erfassung noch besser vorbereiten, beispielsweise in dem wir vorab Checkliste erstellen, um Zeiten für bestimmte Leistungen zu erfassen. Das subjektive Empfinden der tatsächlich notwendigen Zeiteinheiten könnte trügen und damit die Praxiskosten fälschlicherweise zu niedrig eingeschätzt werden.
Der bvvp plant eine ergänzende Honorar-Musterklage. Sie betrifft die in den Quartalen 3/06 und 4/06 erstmalig durchgeführte teilweise Anpassung der Honorare an die im EBM 2000 plus gewollten Umverteilungen und Verschiebungen der Honoraranteile. Diese Anpassung bildet die Grundlage für den neuen EBM 2000 plus und diesem geht eine Praxiskostenkalkulation voraus, die auf dem mit STABS (Standardbewertungssystem) ermittelten Durchschnittswert bei den Praxiskosten beruht. Im EBM 2000 plus wird von Praxiskosten im Umfang von nur 24 000 Euro ausgegangen (ein viel zu niedriger Wert, im Vergleich zu der Rechtssprechung des BSG). Die Musterklage wird den gesamten Komplex des neuen EBM und seine Folgen für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen umfassen. Bisher ist unklar, ob sie Aussicht auf Erfolg haben wird.
Rudi Merod, Heiner Vogel, Sonja Stolp
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