Damit hat das Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss gefunden. Das Gesetz wird allerdings erst zum 1. September 2009 in Kraft treten, da die Länder für die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe Zeit erhalten sollen.
Der Bundestag hatte bereits am 27.6.2008 das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz-FGG-RG) beschlossen (BT-Drs.16/9733). Der Bundestag hatte dabei zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen umfassender Stellungnahme aus dem Jahr 2007 übernommen. Da bis zuletzt zwischen Bundesregierung und Bundesrat umstritten war, ob das Gesetz zustimmungsbedürftig ist oder nicht und keine rechtliche Klärung herbeigeführt wurde, konnte das Verfahren auf diese Weise dennoch zu einem guten Abschluss geführt werden.
Das Gesetz ist insbesondere für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für alle, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Familiengericht und den Auswirkungen familiengerichtlicher Beschlüsse befasst sind, relevant. Mit der Gesetzesänderung wird erstmals das gerichtliche Verfahren in Familiensachen in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Zukünftig ist das neue "Große Familiengericht" gebündelt für sämtliche Verfahren zu Ehe und Familie zuständig. Zentral ist v. a. die Stärkung der Rechte und des Schutzes der Kinder in Kindschaftssachen.
Im Folgenden werden die Kernpunkte der Reform anhand einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 19.9.2008 zusammengefasst:
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens:
Wichtig: Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:
Verfahrensbeschleunigung bei Kindeswohlgefährdung seit 11. Juli 2008 in Kraft
Die ebenfalls beschlossene Verfahrensbeschleunigung insbesondere bei Kindeswohlgefährdung ist bereits im Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls enthalten, das seit 11. Juli 2008 in Kraft ist: (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1188.pdf).
Familiengerichte sollen künftig frühzeitiger zum Schutze vernachlässigter oder misshandelter Kinder eingreifen können. Die Gesetzesänderungen beruhen vorwiegend auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker von Familiengerichten und aus der Kinder- und Jugendhilfe angehörten.
Kerstin Burgdorf