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Steuer: Ausbildungskosten bleiben Sonderausgaben

Absetzbarer Höchstbetrag wird auf 6000 € angehoben


Es war eine kleine Sensation, als der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer entschied, dass Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt werden können – und zwar vier Jahre rückwirkend. Junge Berufstätige hätten dann beispielsweise ihre Studienkosten nachträglich von der Steuer absetzen können. Doch dazu kommt es nicht: Die Bundesregierung stoppt die Werbungskostenregelung per Gesetz.

Viele Azubis und Studierende haben sich zu früh gefreut: Kaum hat der Bundesfinanzhof ihre Ausbildungskosten zu Werbungskosten erklärt, macht ihnen der Finanzausschuss des Bundestags einen Strich durch die Rechnung. Die Koalitionsfraktionen haben für eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" gestimmt, die in einen Gesetzesentwurf zum Steuerecht eingefügt werden soll. Damit wird die vom BFH vorgesehene Absetzbarkeit von Ausbildungskosten faktisch ausgehebelt. Ausbildungskosten können aber weiterhin im Jahr ihrer Entstehung als Sonderausgaben angerechnet werden, und das in stärkerem Maß als bisher: Der Höchstbetrag wird ab kommendem Jahr von derzeit 4000 auf 6000 Euro angehoben.

Der BFH hatte Mitte August die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium überraschend als steuerlich absetzbare Werbungskosten anerkannt und zur Begründung auf eine "nicht hinreichend" klare Gesetzesformulierung verwiesen. Der Finanzausschuss begründete seinen Änderungsantrag nun damit, "dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen" seien. Dies folge auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung unterliegen würden. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.

Quelle: www.n-tv.de


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