Neues aus der Kammer
Der Kammvorstand hat sich in den letzten Monaten – ähnlich wie in den Vorjahren – wieder eine Serie von Kontaktgesprächen mit wichtigen Partnern organisiert:
In den universitären Psychologieinstituten steht aktuell die Frage an, wie viele Masterstudienplätze geplant werden können. Da Bayern wegen dem G8-Abitur im vergangenen Jahr möglichst viele universitäre Lehrkapazitäten und befristete Ausbauprogramme in Richtung Bachelorstudiengänge verplant hat, steht derzeit in mehreren Universitäten eine Auseinandersetzung um genügend Masterstudienplätze an. Die Kammer, als Vertretung der Berufsgruppe, die den Uni-Absolventen Berufsperspektiven bietet, wird sich hier weiterhin (in der Politik und bei Hochschulleitungen) in Abstimmung mit den Uni-Instituten einbringen und entsprechende Forderungen unterstützen.
Zur Umsetzung der Neuropsychologie-Beschlüsse des G-BA hat sich die Kammer sehr früh mit der KV Bayerns abgestimmt. Sie prüft im Einzelfall, sozusagen auf Wunsch der KV, ob das Vorliegen der Anforderungen der Musterweiterbildungsordnung für Neuropsychologie gegeben ist und kann dem Antragsteller dann eine entsprechende Bestätigung zur Vorlage bei der KV geben, die wiederum Voraussetzung zur Erbringung ambulanter Neuropsychologie nach dem G-BA-Beschluss ist.
Kontakte der Kammer mit den großen Bezirkspsychiatrien scheinen langsam möglich. Im Herbst sind ausführlichere Gespräche vorgesehen, möglicherweise werden gemeinsame Fortbildungen geplant.
Aus der KV Bayern (KVB) und der Landeskonferenz der Richtlinienpsychotherapie-Verbände (LAKO)
Musterkläger für die Jahre 2007 und 2008 gesucht
Die psychotherapeutischen Berufsverbände in Bayern bereiten derzeit wieder eine Honorar-Musterklage vor. Mit der KVB konnte von Verbändeseite vereinbart werden, dass je Verband 2 bis 3 Musterkläger ausreichend sind. Inhalt der Klage werden die zu niedrig angesetzten Praxiskosten sein.
Wer bereit ist, sich als Musterkläger zur Verfügung zu stellen, möge sich in der Bundesgeschäftsstelle in Tübingen melden. Gesucht werden ärztliche/Psychologische und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in den Jahren 2007 und 2008 regelmäßig Honorarwiderspruch eingelegt haben und die einen Praxisumsatz entsprechend eines Vollzeitäquivalents aufweisen können (Größenordnung von 75.000 bis ca. 100.000 €).
Honorarwidersprüche
Es ist dringend geboten, auch weiterhin Honorarwidersprüche einzulegen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern folgenden Widerspruchstext (siehe Kasten nächste Seite).
Briefkopf An die Kassenärztliche Vereinigung … Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal … Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen den Honorarbescheid XXX ein. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt zur Fristwahrung. Der Widerspruch richtet sich gegen die aktuelle Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und dient zur Aufrechterhaltung sich ggf. daraus ergebender Honoraransprüche. Die vorgenommene Honorierung verstößt sowohl gegen das sich aus Art. 12 i. V .m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - und vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98) als auch gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung aus § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 28.1.2004 und 28.5.2008 seine früheren Rechtsgrundsätze hinsichtlich einer Honorarverteilungsgerechtigkeit bestätigt. Demnach muss es mir möglich sein, mit einer maximal ausgelasteten Praxis ein durchschnittliches fachärztliches Einkommen zu erzielen. Nach meinem Kenntnisstand ist aber auch bei maximalem Arbeitseinsatz kein Einkommen zu erreichen, das dem Durchschnitt der anderen zum Vergleich heranzuziehenden Arztgruppen entspricht. Unter Berücksichtigung der Zeitkapazitätsgrenzen lässt sich für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis ein maximaler Umsatz von ca. 125.000 Euro errechnen. Abzüglich der vom BSG bestätigten Kosten von 40.634 Euro (derzeit wird durch das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung anhand empirischer Daten überprüft, ob der Praxiskostenansatz von 40.634 Euro aktuell angemessen oder ggf. anzupassen ist) bleibt ein Überschuss von rund 85.000 Euro. Dieser maximal mögliche Überschuss (den nur 5 % aller Psychotherapeuten erreichen) liegt - nach allem, was aktuell bekannt ist (vgl. hierzu Deutsches Ärzteblatt PP 10 2010, S. 433) - deutlich unter dem Durchschnittsüberschuss vergleichbarer Facharztgruppen. Die Honorierung der genehmigungspflichtigen Leistungen wurde nicht an die gestiegenen Gewinne der Fachärzte in der Vergleichsgruppe in den Jahren 2007 und 2008 angepasst. Angesichts der aktuellen Steigerungen der Honorare der Fachärzte wird sich die Schere zwischen den möglichen Einkommen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Praxen auch bei voller Auslastung gegenüber den durchschnittlichen Einkommen der vergleichbaren fachärztlichen Praxen weiter zu Lasten der Psychotherapeuten verschlechtern. Ich bitte darum, diesen Widerspruch vorläufig nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis möglicher Musterverfahren abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen |
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Briefkopf
An die Kassenärztliche Vereinigung …
Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Honorarbescheid XXX ein. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt zur Fristwahrung. Der Widerspruch richtet sich gegen die aktuelle Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und dient zur Aufrechterhaltung sich ggf. daraus ergebender Honoraransprüche.
Die vorgenommene Honorierung verstößt sowohl gegen das sich aus Art. 12 i. V .m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - und vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98) als auch gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung aus § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 28.1.2004 und 28.5.2008 seine früheren Rechtsgrundsätze hinsichtlich einer Honorarverteilungsgerechtigkeit bestätigt. Demnach muss es mir möglich sein, mit einer maximal ausgelasteten Praxis ein durchschnittliches fachärztliches Einkommen zu erzielen. Nach meinem Kenntnisstand ist aber auch bei maximalem Arbeitseinsatz kein Einkommen zu erreichen, das dem Durchschnitt der anderen zum Vergleich heranzuziehenden Arztgruppen entspricht.
Unter Berücksichtigung der Zeitkapazitätsgrenzen lässt sich für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis ein maximaler Umsatz von ca. 125.000 Euro errechnen. Abzüglich der vom BSG bestätigten Kosten von 40.634 Euro (derzeit wird durch das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung anhand empirischer Daten überprüft, ob der Praxiskostenansatz von 40.634 Euro aktuell angemessen oder ggf. anzupassen ist) bleibt ein Überschuss von rund 85.000 Euro. Dieser maximal mögliche Überschuss (den nur 5 % aller Psychotherapeuten erreichen) liegt - nach allem, was aktuell bekannt ist (vgl. hierzu Deutsches Ärzteblatt PP 10 2010, S. 433) - deutlich unter dem Durchschnittsüberschuss vergleichbarer Facharztgruppen. Die Honorierung der genehmigungspflichtigen Leistungen wurde nicht an die gestiegenen Gewinne der Fachärzte in der Vergleichsgruppe in den Jahren 2007 und 2008 angepasst.
Angesichts der aktuellen Steigerungen der Honorare der Fachärzte wird sich die Schere zwischen den möglichen Einkommen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Praxen auch bei voller Auslastung gegenüber den durchschnittlichen Einkommen der vergleichbaren fachärztlichen Praxen weiter zu Lasten der Psychotherapeuten verschlechtern.
Ich bitte darum, diesen Widerspruch vorläufig nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis möglicher Musterverfahren abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen