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Schreiben des GK II an den Bewertungsausschuss


Sehr geehrter Herr Reschke,

die im GKII zusammengeschlossenen Verbände der Psychotherapeuten wenden sich heute an Sie als Leiter des Institutes des Bewertungsausschusses. Nach unseren Informationen ist das InBA in seiner geschäftsführenden Rolle für den Bewertungs-ausschuss zuständig für die Überwachung und termingerechte Abarbeitung der recht-lichen und gesetzlichen Aufgaben des Bewertungsausschusses.

Unserer Auffassung nach folgt aus der BSG-Rechtsprechung sowie aus der gesetzlichen Regelung zur angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen nach § 87 Abs. 2c Satz 6, dass der Bewertungsausschuss in regelmäßigen Abständen überprüfen muss, ob die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapeuten noch angemessen ist.

Der letzte Beschluss des Bewertungsausschusses erfolgte am 31. August 2011 auf-grund einer Auflage des BSG in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 zu den Kosten für eine psychotherapeutische Praxis rückwirkend für das Jahr 2008.

Bis Ende 2008 galt die Systematik, die der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 29.10.2004 vorgegeben hatte.

Durch die Vergütungsreform 2009 änderte sich die Systematik. Die bisherigen Be-schlüsse wurden aufgehoben und durch einen Steigerungsfaktor von 1,3196 für die genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapeuten ersetzt. Dieser Be-schluss setzte aber nicht die Grundsätze der BSG-Rechtsprechung außer Kraft, in regelmäßigen Abständen prüfen zu müssen, ob sich durch den Vergleich mit der Ein-kommensentwicklung vergleichbarer Arztgruppen eine Anpassung der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen ergibt. Auch wäre die Frage zu beantworten, nach welcher Berechnungsformel mit der Zentralisierung der Honorarverteilung ab 2009 die Angemessenheit der Vergütung überprüft werden müsste. Insbesondere gilt dies alles für die Jahre 2010, 2011 und 2012, die durch deutliche Einkommenssteigerungen der somatisch tätigen Arztgruppen gekennzeichnet sind. Im Unterschied zu allen anderen Arztgruppen profitieren die Psychotherapeuten mit ihrem Honorar pro Sitzung nicht (bzw. nur für die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen) von der An-hebung der Menge der zu vergütenden Leistungen (z.B. durch die Morbirate), da die Psychotherapeuten ihre Leistungen wegen der Zeitabhängigkeit und der Genehmigungspflicht nicht ausweiten können. Sie profitieren deshalb weder von einer Anhe-bung der Fallwerte noch von einer Anhebung der Menge der zu 100% vergüteten Leistungen.

Nach Meinung der unterzeichnenden Verbände sollte der Bewertungsausschuss es den Psychotherapeuten ersparen, erst (und zum wiederholten Male) auf dem Klage-weg eine Entscheidung des Bewertungsausschusses erzwingen zu müssen.

Wir bitten Sie deshalb, dieses Thema als Geschäftsführung des Bewertungsaus-schusses an die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses heranzutragen und eine Entscheidung sowohl über eine Systematik als auch über die Überprüfung für jedes der angesprochenen Jahre herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Psych. Marion Schwarz
Vorsitzende des bkj
(geschäftsführender Verband GK II )


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