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Bericht der Landesgruppe Bayern (Rosa Beilage zur VPP 4/2013)


Aus dem Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (BFA-PT) und aus der Landeskonferenz der Richtlinienpsychotherapieverbände (LAKO)

Der BFA-PT beschäftigte sich auch in den letzten Sitzungen mit dem Thema Honorar- und Vertragssituation.

Nachdem die Leistungen des Kapitels 23 EBM derzeit nicht extrabudgetär vergütet werden, floatet der Punktwert. Für das 1. Quartal 2013 bedeutet dies, dass in Bayern nur 91,61 % ausbezahlt werden. Der Ausschuss forderte daher, dass auch die Leistungen des Kapitels 23 EBM extrabudgetär vergütet werden sollen.

Die Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG) ist eine neue EBM-Ziffer, die dann ausbezahlt wird, wenn bei einer Patientin/einem Patienten in einem Quartal ausschließlich Leistungen nach dem Kapitel 23 erbracht werden. Die Leistung wird von der KV eingesetzt und muss bei der Abrechnung nicht angegeben werden. Der Text dazu lautet:

Ziff. 23216

Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 23210 bis 23212 und 23214

einmal im Behandlungsfall 15,90 € / 159 Punkte

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 23216 kann gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.

Wenn Leistungen nach dem Kapitel 35.1 und 35.2 EBM erbracht werden, wird die Ziffer 23216 nicht angesetzt. Siehe Tabelle:

Kapitel

Leistung

 

35.1

35111

Übende Verfahren, Einzelbehandlung

 

35112

Übende Verfahren, Gruppenbehandlung

 

35113

Übende Verfahren bei Kindern und Jugendlichen, Gruppenbehandlung

 

35120

Hypnose

 

35130

Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung einer Kurzzeittherapie

 

35131

Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung / Verlängerung einer Langzeittherapie

 

35141

Vertiefte Exploration

 

35142

Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde

35.2

35200 bis 35225

Antragspflichtige Leistungen

Der Beratende Fachausschuss empfiehlt daher dem Vorstand sich dafür einzusetzen, dass zumindest die Leistungen des Kapitels 35.1 EBM nicht zum Ausschluss der Abrechnung der PFG führen.

Forderungen

Für die anstehenden Verhandlungen für den Honorarvertrag 2014 – welche nach Vorliegen der Bundesvorgaben beginnen – werden vom Fachausschuss die nachfolgenden Forderungen genannt:

  • Extrabudgetäre Vergütung des Kapitels 23 EBM
  • Einführung von Zuschlägen für Probatorik und Krisenintervention
  • Erhöhung der Vergütung für einen Ersttermin nach einem stationären (psychotherapeutischen) Aufenthalt
  • Vergütung der Ziffer 14220 (Gespräch, Erörterung, Beratung, Abklärung) als freie Leistung
  • Adäquate Vergütung für die Vermittlung von Patienten an andere Praxen bzw. Ärzte
  • Adäquate Vergütung für die aufwändigere Betreuung bzw. Behandlung älterer Patienten

Versorgung von Patienten mit Asperger-Syndrom

Der BFA-PT wird dieses Thema auf der nächsten Sitzung behandeln. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass bei den anstehenden Verhandlungen mit den Krankenkassen hier mit der klaren Forderung aufgetreten werden soll, die Diagnostik bei Verdacht auf das Asperger-Syndrom höher zu vergüten, da der zeitliche Aufwand hierfür sehr hoch ist.

Zulassungen nach der neuen Bedarfsplanung

Bei den bisherigen Zulassungen in den verschiedenen Bezirksstellen ist ein Trend zu erkennen, nur noch halbe Zulassungen zu vergeben (z.B. in Ingolstadt waren 3,5 KJP-Sitze zu besetzen, diese wurden unter 7 Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen aufgeteilt) - in der Hoffnung, so die Patientenversorgung zu optimieren.

Die Landeskonferenz der Richtlinienpsychotherapieverbände LAKO befasste sich unter anderem mit den verschiedenen Bestrebungen der Landesverbände der Krankenkassen, bezüglich der psychotherapeutischen Behandlung ihrer Versicherten direktiv einzugreifen.

So plant der Landesverband der Betriebskrankenkassen die Errichtung u.a. von Koordinierungsstellen und die Kooperation mit nicht-ärztlichen/nicht-therapeutischen Ansprechpartnern. Aus Sicht des BKK-Landesverbandes sollen u.a. die AU-Tage und die Kosten, die dadurch entstehen, reduziert werden. Dazu wurde im Sommer per Ausschreibung ein Partner/Dienstleister gesucht, der ein entsprechendes Versorgungsmanagement leisten soll. Wenn DGVT-Mitglieder eine Aufforderung zur Teilnahme erhalten, wäre aus unserer Sicht derzeit die Empfehlung, an diesem Vertrag vorerst nicht teilzunehmen, da die Finanzierung/Honorierung noch nicht geklärt ist. Auch die Rolle, die Psychotherapeuten in diesem neuen Konzept einnehmen werden, ist noch weitgehend ungeklärt.

Willi Strobl
Landessprecher Bayern

Aus der Psychotherapeutenkammer

Die Delegiertenversammlung am 24. Oktober war trotz einiger interessanter Themen wieder  von großer Routine aller Beteiligten geprägt. In dem sehr ausführlichen Vorstandsbericht berichtete Präsident Nikolaus Melcop von den vielseitigen Aktivitäten der Kammer in sehr unterschiedlichen Feldern berichten: Gespräche mit Politikern (wohlwollend verlaufen), mit Krankenkassen (dito), Unterstützung der Studierenden bei Forderungen nach Masterstudienplätzen (halb erfolgreich), Mitwirkung in weiteren Gremien des Gesundheitsministeriums (eher problematisch), Psychotherapie bei Soldaten auch in Privatpraxen (guter Erfolg), Engagement der PTK für ein PsychischKranken(hilfe)Gesetz (Zuversicht angesagt), Revision Heilberufekammergesetz (Weiterbildung nun für PTK erlaubt).

Ferner: Der Umzug in die (größeren) Geschäftsstellenräume im März ist nun sicher, der Haushalt wurde verabschiedet, der Psychotherapeutensuchdienst wurde neu gestaltet (bitte zahlreich eintragen!).

Spannend war die Diskussion über die Nutzung neuer Medien in der Psychotherapie, die sich auch in anderen Kammern und auf der Bundesebene wiederfinden wird. Insbesondere aufgrund zahlreicher Aktivitäten bzw. Initiativen von Kassen ist hier ein Handlungsdruck entstanden, der auch das Berufsverständnis der PsychotherapeutInnen berührt und sich evtl. in der Berufsordnung niederschlagen muss.

Interessant auch die Konzeption einer niedrigschwelligen Beratung von PatientInnen(beschwerden). Nachdem die Kooperation mit der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) nicht mehr möglich ist, war die Kammer bemüht hier ein vergleichbares Angebot, nun aber in eigener Verantwortung zu erarbeiten. Dies soll nun durch beauftragte, aber unabhängige Mitglieder geleistet werden – eine entsprechende Satzungsänderung wird vorbereitet.

Mit den Konsequenzen des Patientenrechtegesetzes für unsere Berufsordnung beschäftigte sich die Delegiertenversammlung des Weiteren. Besonders die ausdrückliche Vorschrift zur Offenlegung der Patientendokumentation auf Wunsch des Patienten ist für viele KollegInnen sehr schwer umsetzbar. Insbesondere in der Psychoanalyse gehört es zum Therapiekonzept, eigene Gegenübertragungen zu beachten und festzuhalten, um sie therapeutisch nutzen zu können. Ob es für Patienten und die therapeutische Beziehung hilfreich ist, wenn diese Notizen dem Patienten weitergegeben werden oder ob es hier eine Art Persönlichkeitsschutzrecht für den Therapeuten gibt, kann man zu Recht diskutieren. Zwar ist das Patientenrechtegesetz hier eindeutig (Persönlichkeitsschutzrechte werden nur Dritten zugebilligt), aber die Frage ist, ob dieses auch in der Berufsordnung so formuliert werden muss. Die Diskussionen werden sicher weitergehen. Zunächst soll die Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer geändert werden, die Landeskammern werden sich dann vermutlich weitgehend daran orientieren.

Heiner Vogel


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