Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in den Gesundheitsberufen gibt es jetzt konkrete Vorgaben. Die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die vom 1. Januar 2014 an insbesondere für Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Krankenpfleger und Physiotherapeuten aus Nicht-EU-Staaten gilt, sieht mündliche Eignungs- und Kenntnisprüfungen oder den Besuch von Anpassungslehrgängen vor. Ärzte und Pfleger müssen zudem praktisch nachweisen, dass sie Patienten untersuchen oder mit bestimmten Pflegesituationen umgehen können.
Für die Anerkennungsverfahren, die von den Ländern durchzuführen sind, werden bundeseinheitliche Vorgaben in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemacht. Insbesondere werden die Inhalte für durchzuführende Eignungs- oder Kenntnisprüfungen festgelegt.
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (HeilBAV k.a.Abk.) - www.buzer.de/gesetz/10852/index.htm
§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt:
„§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Waltraud Deubert