Künftig werden auch ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sowie Psychiatrische Institutsambulanzen (z. B. psychiatrische oder psychosomatische Institutsambulanzen sowie sozialpädiatrische Zentren) in die Bedarfsplanung mit einbezogen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 17.04.2014 beschlossen. Die neue Regelung ist höchst umstritten.
Erst Anfang 2013 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanung neu geregelt. Diese Reform zielte auf eine Aufwertung der ländlichen Regionen („Landarztgesetz“). Zudem wurde die hausärztliche Versorgung gestärkt. Für Hausärzte wurden ca. 1.000 neue Zulassungsmöglichkeiten geschaffen, für Psychotherapeuten ca. 1.350 neue Sitze.
Bis dato wurden Leistungen ermächtigter ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen nicht in die Bedarfsplanung einbezogen, ebenso wenig die Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA). Das war aus Sicht unseres Verbands auch folgerichtig, da die Zulassung dieser hochspezialisierten Ambulanzen derzeit nicht nach einer Bedarfsprüfung erfolgt (PIA werden derzeit bedarfsunabhängig ‚automatisch‘ zugelassen).
Zur Erläuterung: Die Bedarfsplanung durch den G-BA folgt grundsätzlich dem gedanklichen Ansatzpunkt, dass in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung die Steuerung des ärztlichen und psychotherapeutischen Angebotes in erster Linie über die Bedarfsplanung und das Zulassungsrecht erfolgt. So hatte die Neufassung der Be-darfsplanung-Richtlinie zum 1. Januar 2013 eine deutliche Differenzierung nach Arztgruppen vorgenommen (mit dem Ziel der Verbesserung der Versorgung in allen Bereichen, insbesondere dem hausärztlichen Angebot). Seither wird i. R. d. Bedarfsplanung zwischen einer hausärztlichen, einer allgemeinen fachärztlichen und einer spezialisierten fachärztlichen Versorgung unterschieden. Zusätzlich wurden sog. „gesonderte Arztgruppen“ in die Planung aufgenommen (Pathologen, Transfusionsmediziner, Humangenetiker etc.), die bislang nicht Bestandteil der Bedarfsplanung waren.
In der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA werden die räumlichen Bezüge der Planung (Planungsbereiche) und die Zahl der Ärzte und Psychotherapeuten festgelegt, die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung benötigt werden. Dies erfolgt über die Festlegung von Verhältniszahlen (Verhältnis von Einwohnern je Arzt/Psycho-therapeut). Aus dem Vergleich dieser Ist- und Sollzahlen berechnet sich dann der Versorgungsgrad.
Die Aufnahme der o. g. Einrichtungen (PIA) in die Bedarfsplanung und die Anrechnung dieser Leistungen führt also zu Verzerrungen, da die Verhältniszahlen nicht im gleichen Zuge neu ermittelt werden. Zudem ist auch die Anrechnung der Leistungen Ermächtigter (diese werden je nach Tätigkeitsumfang pauschal angerechnet) problematisch.
Der Beschluss könnte aus Sicht der DGVT dazu führen, dass sukzessive mehr als 350 Vertragssitze Psychologischer PsychotherapeutInnen, ärztlicher PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen der ambulanten Versorgung verloren gehen.
Der G-BA sollte die neue Regelung dringend überdenken, bevor weitere Verschlechterungen in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung entstehen. Die DGVT hat sich in diesem Sinne an die Entscheidungsträger im G-BA gewandt. Der Beschluss ist eine Ohrfeige für PatientInnen, die derzeit wochenlang auf einen Therapieplatz warten müssen.
Kerstin Burgdorf