(kb) Die Kostenerstattung in der Psychotherapie ist das Thema einer Kleinen Anfrage (18/1947) der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN vom 25.6.2014. Dabei geht es u.a. um die neu entstandene Problematik, dass die Krankenkassen die Daten zur Kostenerstattung nicht mehr zur Veröffentlichung an das Bundesgesundheitsministerium weitergeben müssen. Aufgrund eines Ministerialerlasses von 2013 muss das Ausmaß der Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr transparent ausgewiesen werden. Die Ausgaben für Psychotherapie in der Kostenerstattung sind zwischen 2002 und 2012 um das Achtfache gestiegen. Die Grünen wollen nun wissen, ob die Bundesregierung plant, diesen Zustand zu beenden.
Die Abgeordneten fragen u.a., welche Schlussfolgerungen die Regierung aus der steigenden Zahl der Kostenerstattungsverfahren zieht. Diese Frage halten wir für zentral. Die Wartezeiten werden durch Kostenerstattungs-Therapien reduziert und mit genauen Daten über deren Versorgungsanteil könnten weiterführende Forderungen nach neuen KV-Sitzen selbstverständlich viel besser untermauert werden. Wenn die Daten über die Kostenerstattungs-Therapien zukünftig nicht mehr verfügbar sind, entfällt eine wichtige Möglichkeit objektiv zu belegen, dass selbst die Krankenkassen in ihrem täglichen Handeln die Defizite der Bedarfsplanung sehen und entsprechend Kostenerstattungs-Psychotherapien (in rasant steigendem Umfang) genehmigen.
Nachfolgend finden Sie die Anfrage mit ihren durchnummerierten Teilfragen, ergänzt um die dazwischen notierten Antworten der Bundesregierung:
Deutscher Bundestag, Drucksache 18/2140 vom 17.07.2014
Titel: Anstieg der Kostenerstattung für Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink u.a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/1947)
Vorbemerkung der Fragesteller:
Immer mehr gesetzlich Versicherte finden keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Zulassung zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Sie sind daher darauf angewiesen, die Therapie bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Zulassung durchzuführen und sich die Kosten gemäß § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Krankenkasse erstatten zu lassen. In den vergangenen zehn Jahren sind die Ausgaben für Kostenerstattungen für Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V beinahe um das Achtfache gestiegen (…). Vom ersten Halbjahr 2012 auf das erste Halbjahr 2013 haben die Ausgaben um fast die Hälfte zugenommen. Aufgrund einer Änderung des Erlasses „Rechnungswesen und Statistik der GKV“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) müssen Krankenkassen die Daten zur Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V nicht mehr zur Veröffentlichung an das BMG weitergeben (…). Dadurch ist seit dem Jahr 2013 nicht mehr nachvollziehbar, wie sich die Kostenerstattung für Psychotherapie entwickelt und wie sehr Patientinnen und Patienten darauf angewiesen sind, um eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Deutlich wird hierdurch, dass Handlungsbedarf in Bezug auf das ambulante Angebot der Behandlung psychischer Erkrankungen besteht.
Vorbemerkung der Bundesregierung:
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller, dass es ein wichtiges Anliegen ist, allen psychisch Erkrankten ein Angebot zur ambulanten Behandlung zur Verfügung zu stellen.
Der Bundesregierung ist auch bekannt, dass Versicherte im Einzelfall Schwierigkeiten haben, zeitnah eine psychotherapeutische Versorgung im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu erhalten und sich die Leistung im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V selbst zu beschaffen und bei der Krankenkasse erstatten zu lassen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht daher ausdrücklich vor, in der psychotherapeutischen Versorgung Wartezeiten zu verkürzen. Erforderliche gesetzliche Regelungen werden Gegenstand eines kommenden Gesetzgebungsvorhabens sein.
Quelle: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/ 18/021/1802140.pdf
[1] Anmerkung: Die rechte Spalte und die untere Zeile der Tabelle sind von der Redaktion der Rosa Beilage ergänzt worden.
Quelle: Rosa Beilage 3/2014, S. 11ff.