Menschen mit wesentlicher Behinderung erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII: Blinde, Gehörlose, Personen mit erheblich eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit, aber auch geistig oder seelisch stark behinderte Menschen wie zum Beispiel Suchtkranke. Die Kosten übernehmen grundsätzlich die Sozialhilfeträger. Die Leistungen umfassen die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Einschränkungen, die Versorgung mit Körperersatzstücken, den Rehabilitationssport, aber auch Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, die Schul- und Berufsausbildung, die Eingliederung ins Arbeitsleben, gegebenenfalls die Kosten einer Begleitperson und anderes mehr.
Oftmals sind in den Lebenssituationen von Menschen mit wesentlichen Behinderungen mehrere Sicherungssysteme angesprochen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, gegebenenfalls die Kinder- und Jugendhilfe.
Im Visier der Reform der Eingliederungshilfe, die sich die Bundesregierung noch für die laufende Legislaturperiode vorgenommen hat, stehen insbesondere auch diejenigen, die heute überwiegend vollstationär in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht sind. Die Reform der Eingliederungshilfe leitet ihregesellschaftspolitische Legitimation von der UN-Behindertenrechtskonvention ab, die vorsieht, Menschen mit Behinderungen gleiche Rechte hinsichtlich Lebensführung, Wohnen, Arbeiten und gesellschaftlicher Teilhabe einzuräumen wie nicht behinderten Menschen.
Ein konkreter Gesetzesvorschlag liegt noch nicht vor. Die möglichen Inhalte leiten sich bislang aus Beschlüssen der Länder (Beschluss der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2013, Top 5.2, der Entschließung des Bundesrates von 22. März 2013 (Bundesratsdrucksache 282/12) sowie Hinweisen im Koalitionsvertrag ab. Zum einen sollen die Fachleistungen von den Leistungen zum Lebensunterhalt deutlicher abgegrenzt werden. Zum anderen soll die Leistungsgewährung „personenzentriert“ nach den Bedarfen des Betroffenen erfolgen. In diesem Zuge soll die institutionenbezogene Finanzierung abgelöst und dem behinderten Menschen ermöglicht werden, im Rahmen eines Bundesleistungs- oder Bundesteilhabegesetzes möglichst selbstständig über die Hilfen zu entscheiden, die er in Anspruch nehmen möchte.
Eine zentrale Leistung soll dabei das Teilhabegeld werden. Dieses orientiert sich an der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die zurzeit etwa 660 Euro je Monat beträgt. Ein Teil der benötigten Leistungen zum Lebensunterhalt wird also künftig durch die Betroffenen aus dem Teilhabegeld zu bezahlen sein. Im Ergebnis sollen so die Sozialhilfeträger entlastet werden. Zum Hintergrund: Der Bund hatte den Ländern im Jahr 2012 in den Verhandlungen zum Fiskalpakt versprochen, die Länder beziehungsweise die Kommunen um vier Mrd. Euro jährlich zu entlasten (vgl. hierzu auch gid Nr. 2 vom 6. Februar 2014). Im Koalitionsvertrag sind sogar fünf Mrd. Euro vereinbart. Diese Abmachung ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Schuldenbremse noch in dieser Legislaturperiode einzulösen und auch Bestandteil des Koalitionsvertrages.
Im Eckwertebeschluss des Bundeshaushalts 2015 ist bereits eine Milliarde Euro zur Entlastung der Länder im Bereich der Eingliederungshilfe vorgesehen. Dieses Geld soll zur einen Hälfte durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft mittels einer gleichmäßigen Erhöhung der Erstattungsquoten nach dem SGB II (§ 46 Absatz 5) und zur anderen Hälfte durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer aufgebracht werden.
[1]Quelle: Gesundheitspolitischer Informationsdienst (gid) Nr. 25 / Nr. 26, 26.8.2014; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.