< vorheriger Artikel

Die Reform der Eingliederungshilfe und des Teilhaberechts – Handlungsoptionen, Strategien und Positionen[1]


von Christian Reumschüssel-Wienert und Matthias Rosemann

Die derzeitige Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, in dieser Legislaturperiode sowohl die Eingliederungshilfe (EinglH) als auch das Teilhaberecht entscheidend zu reformieren. Hierzu wird im Koalitionsvertrag auf Seite 111 ausgeführt, dass die Bundesregierung plant „die Menschen aus dem Fürsorgesystem“ herauszuführen und die „Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht“ weiterzuentwickeln.

Reform der Eingliederungshilfe – Bundesleistungsgesetz

Für Menschen mit (seelischen) Behinderungen hat sich die EinglH von einem Ausfallbürgen zur Linderung von Notlagen zu einer Regelfinanzierung von Dienstleistungen für diese Zielgruppe und damit für Einrichtungen und Dienste entwickelt, die Aufgaben der Rehabilitation übernahmen, die „eigentlich“ den vorrangig zuständigen Sozialversicherungen obliegen. Einige Zahlen: Die Zahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger ist von 58000 im Jahr 1963 auf 405000 1995 und 820000 im Jahre 2012 angewachsen. Die Kostenentwicklung ist stärker gestiegen; zwischen 1995 und 2012 erhöhte sie sich von 6,7 Mrd. Euro auf 15 Mrd. Euro auf mehr als das Doppelte (Statistisches Bundesamt 2014). Diese Entwicklung sowie eine prognostizierte Fallzahlsteigerung setzen die kommunalen und überörtlichen Sozialhilfeträger unter einen erheblichen Druck.

Vor diesem Hintergrund sowie durch UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und SGB IX hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) der Länder 2007 eine Reform der Eingliederungshilfe auf den Weg gebracht, die seither als „ASMK-Prozess“ bekannt ist. Dieser Prozess mündete über mehrere Stationen 2012 in ein so genanntes Grundlagenpapier (Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2012). Ziel war es, die Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten, flexiblen Teilhabeleistung zu entwickeln, die Steuerungsmöglichkeiten des Trägers der Eingliederungshilfe zu erhöhen und Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu flexibilisieren. Hierzu gehörten im Wesentlichen:

  • Die Trennung der Existenzsicherung (Lebensunterhalt/Wohnen) von der fachlich begründeten „therapeutischen“ Dienstleistung. In Zukunft soll die Eingliederungshilfe nur noch für die fachliche Dienstleistung/Hilfen zuständig sein. Die existenzsichernden Kosten für Lebensunterhalt, Wohnen und „Verpflegung“ sollen davon getrennt werden und gegebenenfalls der Grundsicherung zugeschlagen werden. Verbunden hiermit ist die Aufhebung der Trennung von ambulanten, teilstationären und stationären Vorsorgungssettings. Im Vordergrund steht die Fachleistung und nicht die „Institution“.

  • Entsprechend der Personenzentrierung soll der Bedarf individuell für alle Lebenslagen trägerübergreifend und umfassend nach bundeseinheitlichen Kriterien festgestellt werden. Das Feststellungsverfahren soll partizipativ, d.h. unter Einbeziehung des Menschen mit Behinderung, gestaltet sein und dem Wunsch- und Wahlrecht soll weitgehend entsprochen werden.

  • Der Sozialhilfeträger soll eine auch andere Leistungsträger einbeziehende Gesamtsteuerungsverantwortung (Koordinations- und Strukturverantwortung) erhalten.

  • Das Vertragsrecht zu den Leistungserbringern soll entsprechend geändert werden. Weitgehende Möglichkeiten der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrollen inklusive „Wirkungskontrolle“ sowie verschärfter Sanktionsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers werden eingeführt, und die Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsverträgen entfällt.

  • Die Möglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben sollen flexibilisiert und verbessert werden. Alternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sollen entwickelt werden (vgl. hierzu auch: Finke 2011; Gitschmann 2011/2013; Schütte 2011a/2012).

 

Deutliche Kritik an den Vorschlägen

Insbesondere die erste Position entsprach weitgehend der, die schon vor mehr als einem Jahrzehnt durch den „personenzentrierten Ansatz“ der #Aktion Psychisch Kranke^ formuliert worden war. Auch andere Positionen, wie z.B. zur Planung, wurden von der Fachwelt zum Teil mit Wohlwollen aufgenommen. Dennoch formulierte eine Reihe von Verbänden auch eine deutliche Kritik an den Papieren. Insbesondere mit Blick auf die UN-BRK wurde in teils unterschiedlichen Positionen angemerkt:

  • Nach wie vor ist der mit der UN-BRK nicht kompatible Grundsatz der Nachrangigkeit damit noch nicht beseitigt. Darüber hinaus ist das Wunsch- und Wahlrecht immer noch nicht umgesetzt, da der so genannte Mehrkostenvorbehalt nicht aus der Welt sei. Es wird die Möglichkeit des „Teilhabegeldes“ als Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen in die Diskussion geworfen.

  • Die intendierte Gesamtsteuerungsverantwortung wird skeptisch gesehen. Dasselbe gilt für die Bedarfsermittlung. Hier wird  die Einführung einer unabhängigen Beratung gefordert.

  • Weiterhin wird die Möglichkeit einer zukünftigen Begrenzung von Leistungen kritisiert. Für die „große Lösung“ im Verhältnis zur Jugendhilfe (SGB VIII) wird Zustimmung signalisiert, jedoch wird die Unklarheit und die Notwendigkeit zur Abstimmung mit einem neuen „Pflegebegriff“ (SGB XI) angemahnt.

  • Hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben wird kritisiert, dass hier lediglich intendiert sei, die „Monopolstellung“ der Werkstätten für behinderte Menschen zu brechen. Die weiteren Vorstellungen bleiben weit hinter den bereits diskutierten Reformüberlegungen zurück (vgl. neben den offiziellen Stellungnahmen der Verbände: Lachwitz 2011; Sauermann/Ball 2013; Schütte 2011a/2012).

Auch der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag formulierten Kritik am Grundlagenpapier. Sie beziehen sich eher auf Fragen der Kompetenzregelung bei Bedarfsermittlung, Steuerung und Vertragsrecht sowie möglicher Folgekosten von (neuen) Zuordnungen und Leistungen (Deutscher Städtetag 2012).

Aus Sozialrechtskreisen wurden Kritiken formuliert, die jedoch in eine andere Richtung gingen. Die prominenten Sozialrechtler Harry Fuchs und Felix Welti formulierten ihre Kritik vor dem Hintergrund des (reformbedürftigen) SGB IX. Sie betonten, dass die wesentlichen Positionen im SGB IX stehen und die Reformüberlegungen der ASMK hinter das Recht des SGB IX

zurückfallen. Sie fordern anstelle einer Reform der Eingliederungshilfe eine Reform des Rehabilitationsrechts (SGB IX), um die dort entstandenen Vollzugsdefizite (z.B. in der Koordination von Leistungen) bei allen Leistungsträgern zu beheben (Fuchs 2011; Fuchs/Welti 2010). Um diese Positionen entspann sich eine breite Diskussion (siehe hierzu die verschiedenen Beiträge in: Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Forum D1.

Im Rahmen der Diskussion um die Föderalismusreform (EU-Fiskalpakt) wurde die Forderung nach einem so genannten Bundesleistungsgesetz, also der Überführung der Eingliederungshilfe in ein eigenständiges Gesetz, virulent und mündete 2012 in eine Bundesratsinitiative Bayerns (Deutscher Bundesrat 2013). Im Anschluss entwickelte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein „Grundlagenpapier“ zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, das, unter Einbeziehung der Ergebnisse des Fiskalpakts und der Bundesratsinitiative, nahtlos in die Konzeption eines „Bundesteilhabegesetzes“ – wie es nun wohl heißen wird – eingeflossen ist.

 

Eckpunkte des Entwurfs

Im September 2013 wurde der erste Entwurf eines Berichts für die ASMK zu einem Bundesleistungsgesetz erstellt, in den natürlich auch die Positionen der vorhergehenden Papiere eingeflossen sind. Die Eckpunkte dieses Entwurfs sind (zum Folgenden: Länderarbeitsgruppe der ASMK 2013):

  • Kostenübernahme des Bundes für die Eingliederungshilfe und nachhaltige finanzielle Entlastung von Ländern und Kommunen;
  • Umsetzung der UN-BRK durch Stärkung der Rechte und Beteiligung von Menschen mit Behinderungen;
  •   Loslösung der Eingliederungshilfe vom System der Sozialhilfe und Bewahrung der hergebrachten Grundsätze der Nachrangigkeit und des Bedarfsdeckungsprinzips in ein eigenes Bundesleistungsgesetz;
  • Übergang zu stärker personenzentrierten Hilfen unabhängig von der Wohnform;
  • umfassende Bedarfsplanung unter Beteiligung des Menschen mit Behinderung sowie aller beteiligten Sozialleistungsträger;
  • längerfristige Freistellung des Leistungsberechtigten so weit wie möglich vom Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens;
  • Flexibilisierung der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben und verstärkte Ausrichtung am ersten Arbeitsmarkt;
  • Berücksichtigung der Wechselwirkungen des Reformprojektes mit anderen Sozialleistungsbereichen unter dem Blickpunkt der Vermeidung zusätzlicher Kosten.
  • Als inhaltliche Punkte der Weiterentwicklung in der Eingliederungshilfe wurden genannt:
  • Im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Maßnahmen in erster Linie auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sein und „andere Leistungsanbieter“ als Alternative zur WfbM firmieren können. Es soll ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss/ Minderleistungsausgleich etabliert werden sowie ein Rückkehrrecht in die WfbM. Neben anderem soll der Fachausschuss der WfbM in Zukunft wegfallen.
  • Die Bedarfsermittlung und -planung soll nun nicht mehr bundeseinheitlich, sondern lediglich durch ein „vergleichbares“ Teilhabeplanungsverfahren erfolgen. Hieran soll der Mensch mit Behinderung beteiligt sein. Dem Wunsch- und Wahlrecht soll weitgehend entsprochen werden, das über eine „Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Leistung“ geregelt werden soll. Eine Qualitätssicherung der Leistung findet über die „Wirkungskontrolle“ einer Zielvereinbarung zwischen Leistungsträger und -berechtigten statt. An Planung und Wirkungskontrolle sind Leistungserbringer (Professionelle) nicht beteiligt.
  • Es soll, wie in vorhergehenden Entwürfen, eine Gesamtsteuerung durch den Sozialhilfeträger erfolgen.
  • Hinsichtlich einer Leistungszuordnung wird weiterhin die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen ausgegangen. Darüber hinaus müssen die Schnittstellen zu anderen Leistungsbereichen insbesondere im Verfahrensrecht des SGB X gelöst werden.
  • Die im Vertragsrecht intendierten Veränderungen beziehen sich zum einen auf die durch die Reduzierung auf Fachleistungen veränderten Gegebenheiten und zum anderen auf die Transparenz des Vergütungssystems sowie die Möglichkeiten der Kontrolle und Sanktionierung von Vertragsverletzungen. Dies bezieht sich zum Beispiel auf:
  • Prüfung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des „externen Vergleichs“;
  • Verbindlichkeit des Teilhabeplans für die Leistungserbringung;
  • Vereinbarungen zu Leistungsinhalten und Vergütung; die Vergütung bleibt schiedsstellenfähig;
  • Ermöglichung von unterschiedlichen Budgetregelungen;
  • uneingeschränktes Prüfrecht des Leistungsträgers zu Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen; Vertragsstrafe bei Pflichtverletzungen;
  • Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an Verhandlungen von Landesrahmenverträgen.

Auf einer Tagung* der neuen Behindertenbeauftragten Verena Bentele am 17. Februar 2014 in Berlin wurden die Positionen hierzu noch einmal verdeutlicht (siehe hierzu Rosemann/Reumschüssel-Wienert 2014). 

Deutlich wurde hinsichtlich der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe auch, dass von vielen Akteuren ein so genanntes Bundesteilhabegeld gefordert wird. Hierbei handelt es sich um einen Geldbetrag (ca. 650 Euro pro Monat), der als Nachteilsausgleich an Menschen mit einer anerkannten Behinderung ausgezahlt werden soll. Sofern diese Menschen auch Sachleistungen der Eingliederungshilfe (z.B. betreutes Wohnen) in Anspruch nehmen, soll dieses bis zu einem freien Betrag von zirka 125 Euro angerechnet werden – so jedenfalls erste, eher informelle Überlegungen.

 

Eckpunktepapier der Verbände

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege verhalten sich bisher recht abwartend zu dem Vorschlag eines Bundesteilhabegeldes und fordern zunächst ein Gesamtkonzept zur Ausgestaltung eines Bundesgesetzes (vgl. auch zum Folgenden: BAG der freien Wohlfahrtspflege 2013). Hierzu legen sie ein Eckpunktepapier vor, das sich stark auf die UN-BRK bezieht und eine Neudefinition des Behindertenbegriffs fordert. Hiervon ausgehend wird eine unabhängige Beratung gefordert sowie ein Zugang zu Teilhabeleistungen, der keine „Heranziehung“ bedeutet und das Wunsch- und Wahlrecht sowie das personenzentrierte Bedarfsdeckungsprinzip UN-BRK-konform berücksichtigt. Darüber hinaus wird gefordert:

  • eine partizipative Teilhabeplanung unter Einschluss aller Beteiligten;
  • die flexible Ausgestaltung der Hilfen unter Berücksichtigung von Casemanagement, Sozialraumorientierung und Persönlichem Budget;
  • umfassende Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben inklusive eines Rechtsanspruchs auf Leistungen zur beruflichen Bildung und;
  • die Trennung von Beratung, Planung und Steuerung sowie Anwendung der Regelungen im SGB IX zur Koordination von Leistungen;
  • kooperative Ausgestaltung des Vertragsrechts, das die Schiedsstellenfähigkeit beinhaltet und eine unqualifizierte „Wirksamkeitsprüfung“ ausschließt.

Weiterhin wird die Beachtung von Schnittstellen zu anderen Gesetzen im Rahmen einer Gesamtstrategie angemahnt sowie die Verantwortung von Bund, Ländern und Gemeinden zur Schaffung einer angemessenen „inklusiven“ Infrastruktur „vor Ort“.

Weitere Stellungnahmen

Die Städte und Gemeinden fordern nach wie vor eine schnelle Umsetzung eines Bundesteilhabegesetzes. Hierbei ist ein finanzielles Interesse nicht zu übersehen, da sie zum einen die strenge Kostenneutralität einer Reform fordern und andererseits durch die Einführung eines Bundesteilhabegeldes wesentliche Entlastungen der kommunalen Eingliederungshilfe erwarten. Dies wurde auf der oben genannten Veranstaltung deutlich (siehe auch: Deutscher Landkreistag 2014).

Einen eigenständigen Gesetzentwurf präsentiert das #Forum behinderter Juristinnen und Juristen^2. Der Entwurf lehnt sich strikt an die Vorgaben der UN-BRK an und betont die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen. Entsprechend steht die Herauslösung der Hilfen zur Teilhabe aus dem Fürsorgesystem, ein Bundesteilhabegeld, unabhängige und trägerübergreifende Beratung/Planung, die Stärkung Persönlicher Budgets und Assistenz sowie ein Budget für Arbeit im Zentrum dieses Entwurfes.

Die Gemeindepsychiatrie muss eigene Positionen entwickeln!

Für die gemeindepsychiatrischen Hilfen ist die Eingliederungshilfe der wichtigste Pfeiler. Aus diesem Grunde ist es notwendig, zu diesen Vorhaben eine Position zu entwickeln und sich aktiv in die Politik einzumischen. Hierbei erscheinen – neben anderen, die mit entsprechenden Verbänden abzusprechen sind – folgende Bereiche besonders relevant: die Ausgestaltung der Leistungen, die Stellung des Leistungsträgers zum Leistungsberechtigten und zu den Leistungserbringern, das Bundesteilhabegeld sowie die Beibehaltung des Bedarfsdeckungsprinzips.

  1. Bei der Ausgestaltung der Leistungen ist nachdrücklich darauf zu achten, dass die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen bestehen bleibt. Nur so kann eine „Ambulantisierung“ der Hilfen weiterentwickelt werden. Darüber hinaus muss die „Heranziehung“ völlig entfallen und ein offener Leistungskatalog sowie das Wunsch- und Wahlrecht gestärkt bleiben.

  2. Die Überlegungen der ASMK gehen in die Richtung, ihre Stellung gegenüber LeistungsberechtigtenundLeistungserbringern ganz wesentlich zu stärken. Zwar sollen Leistungsberechtigte in die Behandlungsplanung einbezogen werden. So genannte Zielvereinbarungen und „Wirkungskontrollen“ können jedoch – vor allem wenn man sich die Praxis vor Ort ansieht – eine Dynamik entfalten, die über eine „moralisch aufgeladene“ (Soziologieprofessor Stephan Lessenich, Uni Jena) Mitwirkungspflicht die Gewährung von Leistungen an Bedingungen koppelt und dadurch gerade für diejenigen die Leistungen infrage stellt, die am wenigsten in der Lage sind „mitzuwirken“.
    Die Leistungserbringer, also die Träger und ihre professionellen Mitarbeiter, werden geradezu in die Zange genommen. Auf der einen Seite werden sie von den Teilhabeplanungen und Zielsetzungen ausgeschlossen und auf der anderen Seite soll ihre „Qualität“ durch wissenschaftlich zweifelhafte Wirkungskontrollen gemessen werden. Es ist deshalb darauf zu achten, dass einerseits soziale Rechte auf Leistungen nicht untergraben werden und andererseits individuelle Planungsprozesse partizipativ unter Einschluss der professionellen Perspektive erfolgen (Hilfeplankonferenzen). Darüber hinaus muss zwischen Leistungsträger und -erbringer ein faires Verhandlungssetting – unter Teilnahme von Leistungsberechtigten – etabliert werden.

  3. Das Bundesteilhabegeld hat einen gewissen Charme, ist aber mit Blick auf Menschen mit seelischen Behinderungen durchaus zwiespältig zu betrachten. Nicht umsonst wird dieses Geld eher von Behindertenorganisationen gefordert, bei denen mentale Funktionseinschränkungen nicht im Vordergrund stehen, sowie von kommunalen Gebietskörperschaften, die sich eine wesentliche Entlastung der Eingliederungshilfe erwarten.
    Zwei Gefahren: Viele Menschen, die über die Eingliederungshilfe, etwa im Rahmen des betreuten Wohnens, Leistungen erhalten, beziehen ein Transfereinkommen, wie z.B. Grundsicherung oder „Hartz IV“. Durch ein Bundesteilhabegeld würde sich deren materielle Situation drastisch verbessern, was dadurch zunichtegemacht werden würde, wenn sie weiterhin Eingliederungshilfe-Leistungen erhielten.
    Insbesondere das Kalkül der Kommunen ist ja, dass viele Menschen lieber das volle Teilhabegeld nehmen als zusätzliche Leistungen. So gesehen stellt das Bundesteilhabegeld eine Infragestellung von Dienstleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe dar, die nicht nur die Träger und Profis betrifft, sondern gegebenenfalls gerade diejenigen, die dringend Hilfe benötigen, jedoch diese Hilfen eher ablehnen.
    Durch die Bindung des Teilhabegeldes an die Behinderung bzw. schwere Behinderung könnte die Zahl der Leistungsberechtigten zunehmen. Da die Gesamtausgaben aber nicht steigen sollen und eine neue, „nachhaltig wirksame“ Finanzierungsstruktur dafür sorgen soll, dass auch längerfristig die Ausgaben nicht mehr so stark ansteigen, entsteht die Gefahr, dass weniger finanzielle Mittel für die bisherigen Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen. Gerade bei der Betrachtung der bislang steigenden Zahl von leistungsberechtigten Menschen wird oft übersehen, dass dies noch immer eine Folgewirkung der nationalsozialistischen Verfolgung von Menschen mit Behinderungen ist: Erst jetzt erreichen wir eine „normale“ Alterspyramide im Bereich der Menschen mit Behinderungen.

  4. Das Bedarfsdeckungsprinzip muss weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit behalten. Dazu gehört nicht nur die Deckung des tatsächlichen Bedarfs, sondern auch der Umstand, dass Eingliederungshilfe bisher keine Antragsleistung ist, sondern eine, die der Eingliederungshilfeträger zu leisten hat, wenn ihm der Bedarf eines Menschen bekannt wird und dieser Mensch zur Deckung seines Bedarfs nicht selbst in der Lage ist. Es besteht die Gefahr, dass bei einer Ausweitung des Personenkreises auch dieses Prinzip verloren gehen könnte.

Die gemeindepsychiatrisch aktiven Verbände sind dringend aufgerufen, innerhalb ihrer Organisationen, aber auch in den "Kontaktgesprächen Psychiatrie" die Diskussion aufzunehmen und gemeinsame Positionen und Strategien zu entwickeln.

Reform des Teilhaberechts – SGB IX

Nach mehreren Anläufen verschiedener Bundesregierungen ist das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – 2005 in Kraft getreten. Im Wesentlichen hat es das vormalige Schwerbehindertenrecht sowie das Reha-Angleichungsgesetz zusammengeführt und sprachlich auf eine neue, ICF-kompatible* Grundlage gestellt. Darüber hinaus hat es das  „trägerübergreifende Persönliche Budget“ gebracht. Es ist in weiten Teilen ein übergreifendes Gesetzeswerk, das andere Sozialgesetzbücher aber nicht wirklich beeinflusst und vereinheitlicht. Hier liegen auch die wesentlichen Defizite dieses Gesetzes, das daran krankt, dass die Regelungen zu wenig Bindungswirkung entfalten und es nicht umgesetzt wird. So gibt es keine allgemeinen Voraussetzungen, Modalitäten und Verfahren hinsichtlich der Rehabilitation und Teilhabe. Das Recht der einzelnen Sozialrechtsbereiche geht immer vor den allgemeinen Regelungen des SGB IX. Die ausführlichen Regelungen zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger werden nicht umgesetzt. Dasselbe gilt für das Persönliche Budget. Es sind nicht alle relevanten Leistungsträger als Rehabilitationsträger benannt; dies gilt zum Teil für das SGB XII, aber vor allem für das SGB II und SGB XI.

Die Regierungskoalition hat sich, wie gesagt, zum Ziel gesetzt, auch das SGB IX zu einem „modernen Teilhaberecht“ zu entwickeln. Allerdings ist noch nicht klar, wie die Bundesregierung sich das vorstellt; entsprechende Aussagen, Erklärungen oder „Eckpunkte“ gibt es noch nicht.

 

Die Reform der Eingliederungshilfe ist jetzt viele Jahre diskutiert und sollte deshalb in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die Reform des SGB IX und der dazugehörigen Leistungsgesetze kann dazu parallel angefangen werden; ihretwegen auf die Reform der Eingliederungshilfe zu verzichten, birgt hohe Risiken.

Christian Reumschüssel-Wienert ist Referent für Psychiatrie und Queere Lebensweisen im Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin und Vorsitzender der Berliner Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (BGSP). Matthias Rosemann ist Geschäftsführer von Träger gGmbH, Berlin, und Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e.V. (BAG-GPV).

Literatur bei den Autoren (E-Mail: reumschuessel(at)paritaet-berlin(dot)de).

Anmerkungen:
1 www.reha-recht.de
2 www.teilhabegesetz.org

 * Tagungstitel: „Das neue Teilhaberecht – oder wo stehen wir und wie geht es es weiter mit den Rechtsgrundlagen für Menschen mit Behinderungen“.

** ICF = International Classification of Functioning, Disability and Health (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).


[1]Quelle: soziale psychiatrie, 145, Ausgabe 3 (Juli 2014); Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und der Autoren.


Zurück