Seit dem 19.01.2015 liegt der lange angekündigte Referentenentwurf eines E-Health-Gesetzes aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor. Ziel des Ministeriums ist es, möglichst rasch die telematisch-medizinische Infrastruktur auszubauen. Auswirkungen hat dies zunächst für die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die seit dem 01.01.2015 gültig ist. Doch auch andere Bereiche der Medizin und auch der Psychotherapie werden Schritt für Schritt ebenfalls durch das Gesetzesvorhaben Veränderungen erfahren.
Die Ziele des Gesetzesvorhabens sind u.a.:
Einschlägig auch für unseren Bereich wird die geplante Etablierung der Telematikinfrastruktur als die zentrale Infrastruktur für eine – so das BMG – sichere Kommunikation im Gesundheitswesen. Die Telematik soll dann sukzessive auch für weitere Anwendungen im Gesundheitsbereich und für weitere Leistungserbringer geöffnet werden. Inwieweit die dann zur Verfügung stehende Struktur Erleichterungen z. B. für die onlinebasierte Abrechnung mit den KVen bringen kann, ist noch unklar.
Um dies umzusetzen und eine breite Basis im Gesundheitswesen zu gewinnen, werden tele-medizinische Leistungen gefördert. Hier sind aus Sicht der Krankenkassen enorme Einsparpotentiale zu erschließen. Ärzte (z. B. Kardiologen – hier sind Fernbehandlungen bzw. -diagnostik im Gespräch) haben sich aktuell äußerst kritisch gezeigt angesichts des Ansinnens des BMG.
Internettherapie – fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Auch für die PsychotherapeutInnen steht die Entscheidung zu zentralen Fragen an, ob bzw. inwieweit man sich (wie z.T. in einigen Landesberufsordnungen geschehen) den Möglichkeiten onlinebasierter Behandlung (Internettherapie/E-Mental-Health) öffnen möchte. Auch hierfür würden Leistungsanbieter (Praxen, Kliniken), sollte dieser Bereich Einzug finden in den Therapiealltag, eine entsprechende Infrastruktur benötigen mit entsprechender Zusicherung von Datensicherheit (Plattform im Internet etc.).
Hier stehen Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene im Raum, die teils schon sehr weitreichend sind (Internettherapie und mobile Endgeräte) und auch an Universitäten wird viel geforscht – teils offenbar mit deutlich positivem Outcome für internetbasierte Interventionen. Diesen Entwicklungen gegenüber stehen Fragen, welcher fachliche Standard (Psychotherapeutenstandard analog zum Facharztstandard) im Sinne des Haftungsrechts gelten kann und ebenso, wie die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen für online-gestützte Interventionen zuvor geklärt und festzuschreiben sind.
Die Gremien der DGVT haben beim Jahrestreffen in Würzburg (November 2014) über diese Fragen mit Frau Prof. Knaevelsrud, FU Berlin, diskutiert. DGVT und DGVT-Berufsverband werden in den nächsten Wochen ein ausführliches Positionspapier veröffentlichen. Gleichzeitig arbeitet die DGVT mit anderen Psychotherapeutenverbänden (im Gesprächskreis II) an einer Positionierung für die Psychotherapeutenschaft. Zu klären sind die Vereinbarkeit mit der Berufsordnung (Einsatz als Beratung oder als Therapie vor dem Hintergrund des derzeit bestehenden „Fernbehandlungsverbotes“) und die Verankerung im Sozialrecht (insbesondere Psychotherapie-Richtlinie).
Es wird im Detail auf eine Differenzierung ankommen, sowohl in Bezug auf das Setting, die eingesetzten Interventionen als auch – und dies vor allem – die Art und Schwere der zu behandelnden Störungen.
Und: Es ist sicher besser, die Entwicklung von Seiten der PsychotherapeutInnen maßgeblich selbst zu gestalten, als sich von den Entwicklungen überraschen oder gar überrollen zu lassen ….
Kerstin Burgdorf