In der mündlichen Urteilsbegründung habe der Richter betont, dass probatorische Sitzungen Pflichtleistungen seien, die vor Beantragung einer Psychotherapie zu erbringen und damit den genehmigungspflichtigen Leistungen gleichzusetzen sind. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist die schriftliche Begründung des Urteils abzuwarten, bevor exakte Schlussfolgerungen möglich sind. Das Urteil wird von Beobachtern des Verfahrens jedoch schon jetzt als bahnbrechend eingeschätzt. Wir gratulieren dem Musterkläger Frieder Gocht für seinen beachtlichen Erfolg.Die Revision und ebenso die Sprungrevision wurden vom SG zugelassen.
Az.: S 1 KA 201/04