Der Innovationsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat am 8. April 2016 die Förderkriterien und die Schwerpunkte für die erste Förderwelle des Innovationsfonds beschlossen. Das Versorgungsstärkungsgesetz sieht vor, dass mit Hilfe dieses Innovationsfonds künftig neuartige Versorgungsformen erprobt werden sollen. Dafür stehen 300 Millionen Euro jährlich von 2016 bis 2019 zur Verfügung. Der Innovationsausschuss des G-BA ist für die Verteilung der Gelder verantwortlich. Ihm gehören drei VertreterInnen des GKV-Spitzen-verbandes, jeweils eine Vertretung von der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung an sowie ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Hinzu kommen die Vertretungen der Bundesministerien für Gesundheit und Forschung. Zudem gibt es einen Wissenschaftlichen Beirat. Auch die Patientenvertreter sind beteiligt und können eigene Anträge stellen. Und selbstverständlich ist der unparteiische Vorsitzende, Prof. Josef Hecken, mit von der Partie. Bei der Beantragung von Fördergeldern für neue Versorgungsmodelle, die über die Regelversorgung hinausgehen, sind die Förderkriterien und Details zu beachten.
Themenspezifische Projekte können laut der Veröffentlichung der Ärztezeitung vom 10.04.2016 in folgenden Bereichen gefördert werden:
Ein Viertel des Innovationsbudgets ist für Versorgungsforschung reserviert. Die Förderschwerpunkte sind:
Anträge müssen elektronisch eingereicht werden (Einreichfrist: 5.7.2016).
Ferner sollen Versorgungsforschungsprojekte unterstützt werden, mit denen Selektivverträge nach § 73c und 140a SGB V evaluiert werden. Projektskizzen und Anträge müssen über das Internet-Portal des DLR-Projektträgers elektronisch eingereicht werden.
In einer zweiten Förderbekanntmachung sind die geriatrische Versorgung, Modelle zur Delegation und Substitution sowie Modelle zur Versorgung von Menschen mit Behinderung enthalten.
Weiterführende Informationen finden Sie unterwww.g-ba.de/institution/ presse/pressemitteilungen/612/
Waltraud Deubert
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2016