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Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)


Bereits Ende 2015 hat der Bundestag das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen, mit dem zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt wird. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Das Begutachtungssystem, nach dem der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt wird, wird dazu auf eine neue Grundlage gestellt. Wer bereits heute pflegebedürftig ist, wird ohne erneute Begutachtung in das neue System übergeleitet.

Am 17.10. fand im Bundestagsausschuss Gesundheit die Anhörung zum Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) statt. Die Anhörung dauerte 3 Stunden. Knapp 50 Stellungnahmen wurden abgegeben. Die gesammelten Werke können unter folgendem Link eingesehen werden:

www.bundestag.de/ausschuesse18/a14/anhoerungen/stellungnahmen-psg3/474280

Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) der Bundesregierung muss nach Ansicht des Bundesrates an zentralen Stellen verändert werden. So seien die geplanten Änderungen und Leistungsausweitungen mit erheblichen Mehrausgaben für die Kommunen als Träger der Sozialhilfe verbunden, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zu dem Gesetzentwurf ( Drucksache 18/9517), wie aus der Unterrichtung (Drucksache 18/9959) durch die Bundesregierung hervorgeht.

Der Bund habe bereits mit dem PSG II einseitig Entlastungen in der Sozialhilfe berechnet, die weder konkret dargelegt, noch nachvollziehbar dargestellt worden seien. Dies werde nun wiederholt. Daher müsse eine Evaluations- und Kostenausgleichsklausel zugunsten der Kommunen in das Gesetz aufgenommen werden.

Die in der Anhörung befragten Sachverständigen warnten auch vor allem vor drohenden Verschlechterungen für Behinderte. So würden pflegebedürftige Behinderte durch die geplante Leistungskonkurrenz von Pflege und Eingliederungshilfe deutlich schlechter gestellt.

Kritisiert wird, auch in den schriftlichen Stellungnahmen, zudem, dass mit der Schwerpunktsetzung auf die Kommunen gut funktionierende Strukturen ohne Not ausgehebelt werden könnten. Außerdem seien die Kommunen als Träger der Sozialhilfe mit den sich abzeichnenden deutlich höheren Kosten überfordert.

Der Gesetzentwurf enthalte auch keine eindeutigen Regelungen zur Klärung der Schnittstellen zwischen Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte. Die vorgesehenen Regelungen verschärften das Schnittstellenproblem, führten zu erheblichen neuen Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten und seien in der Praxis nicht umsetzbar.

Auch das Zeitfenster für die geplante Umsetzung der Regelungen mit Jahresbeginn 2017 sei zu klein. So hätten die Träger der Sozialhilfe keine ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen Änderungen in den Verwaltungsabläufen und bei der Qualifizierung der Pflegefachkräfte und des Verwaltungspersonals rechtzeitig vorzunehmen.

Die Bundesregierung erwidert, die Kostenschätzungen seien in den Gesetzesbegründungen für das PSG II und das PSG III ausführlich und transparent dargelegt. Durch die Wirkung beider Gesetze ergebe sich in der Summe eine Entlastung der Träger der Sozialhilfe.

Zur Schnittstellenproblematik erwidert die Regierung, die Eingliederungshilfe bleibe für Menschen mit Behinderungen zuständig. Dennoch beteilige sich die Pflegeversicherung mit einem begrenzten Zuschuss und leiste damit einen Beitrag zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe.

Die Gesetzesnovelle basiert auf Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe und soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine Beratung aus einer Hand ermöglichen. Mit dem PSG III soll nun die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden.

Dem Entwurf zufolge soll auch im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII/Sozialhilfe) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, um sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Pflegefall angemessen versorgt werden. Schließlich sollen mit der Vorlage auch Abgrenzungsfragen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung beziehungsweise Hilfe zur Pflege geregelt werden.

Waltraud Deubert


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