Ein für Jobsharing-Praxen bzw. Jobsharing-Interessierte wichtiger Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wichtiger Beschluss zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Mitte März 2017 in Kraft getreten. Neu geregelt wurde in § 41 Abs. 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die sog. Fachidentität von Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Zulassung eines Jobsharings unter diesen Leistungserbringern untereinander.
Der Beschluss sowie die Tragenden Gründe zum Beschluss sind wie folgt veröffentlicht:
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016, im Bundesanzeiger veröffentlicht, in Kraft seit 16. März 2017, www.g-ba.de/infor mationen/beschluesse/2824/.
Kerstin Burgdorf