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Kostenerstattung: BSG zur Genehmigungsfiktion / Einhaltung der Fristen seitens der Krankenkasse


(kb). Im Folgenden möchten wir den Leitsatz eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2016 zitieren, das für die sog. Genehmigungsfiktion von Bedeutung ist für unsere Mitglieder, die in der Kostenerstattung tätig sind.

Die Genehmigungsfiktion ergibt sich aus § 13 Abs. 3a SGB V:

„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. (…) Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. (…)“

BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R:

Leitsatz:

  1. Beantragt ein Versicherter, ihm eine bestimmte Kranken-, nicht Rehabilitationsbehandlung zu gewähren, die er für erforderlich halten darf, und entscheidet die Krankenkasse hierüber nicht fristgerecht, ohne ihm hinreichende Gründe hierfür mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt, wenn sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
  2. Will eine Krankenkasse den Eintritt der Genehmigungsfiktion eines Antrags auf Krankenbehandlung hinausschieben, muss sie den Antragsteller von einem hierfür hinreichenden Grund und einer taggenau bestimmten Fristverlängerung jeweils vor Fristablauf in Kenntnis setzen.
  3. Der Versicherte kann die kraft Fiktion genehmigte Leistung, solange sich die Genehmigung nicht kraft Gesetzes oder auf andere Weise erledigt hat, von der Krankenkasse entweder als Naturalleistung oder bei Selbstbeschaffung in Form von Kostenerstattung verlangen.
  4. Eine Krankenkasse kann eine fingierte Leistungsgenehmigung nur zurücknehmen, widerrufen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind.

Informationen zur Kostenerstattung

Mitglieder, die in der Kostenerstattung tätig sind, sind derzeit in besonderem Maße auf den kollegialen Austausch zur Umgehensweise der Kassen mit Anträgen auf Kostenerstattung angewiesen.

Bitte nutzen Sie hierfür unsere bundesweite Mailingliste kostenerstattung@dgvt-bv.de.

Anmeldungen richten Sie bitte an: info@dgvt-bv.de.

Unterlagen zum Ablauf bei Ablehnungen durch die Kassen finden Sie im internen Mitgliederbereich.

 


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