< vorheriger Artikel

Aktuelle Informationen zur Reform der Psychotherapie-Richtlinie


Die neue Psychotherapie-Richtlinie: Was ändert sich ab 1. April 2017?

Die Änderungen, die seit dem 1. April 2017 gelten, beschäftigen unseren Verband und unsere Mitglieder sehr. Die geänderte Richtlinie legt eine Fülle von  Details neu fest: Wie stelle ich sicher, dass ich ausreichend telefonisch erreichbar bin? Was ist anzeige-, antrags- und was ist gutachterpflichtig? Hinweise, Unterlagen und Muster-Formulare für Mitglieder sind im internen Bereich abgelegt. Informationen, Behandlungsverträge, „FAQ“ sowie die aktuell geltende rechtlichen Regelungen (Psychotherapie-Richtlinie, Psychotherapie-Vereinbarung, Muster-Formular-Sammlung) finden Mitglieder in unserem internen Homepagebereich: http://www.dgvt-bv.de/mitgliederbereich/ 

www.dgvt-bv.de/mitgliederbereich/ („Update Reform der Psychotherapie-Richtlinie“).

Die neue Psychotherapie-Vereinbarung

Die neue Psychotherapie-Richtlinie wird, wie andere für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wichtige Richtlinien nach § 92 SGB V, vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Damit ist jedoch nur der allgemeine Rahmen für die Anwendung der Psychotherapie in der GKV festgelegt. Die Konkretisierung der einzelnen Bestimmungen erfolgt in einem weiteren Regelwerk, der sog.  Psychotherapie-Vereinbarung. Vertragspartner sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV). Die Psychotherapie-Vereinbarung (PT-V) wiederum ist eine Anlage des Bundesmantelvertrags Ärzte-Krankenkassen (BMV-Ä), der ebenfalls von der KBV und dem GKV-SV vereinbart wird. Der Bundesmantelvertrag kennt derzeit 29 Anlagen, eine davon, Anlage 1, ist die Psychotherapie-Vereinbarung: „Ihr Gegenstand ist die Anwendung und Umsetzung von Leistungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung“, so die Definition in § 1 der Psychotherapie-Vereinbarung. Ein weiterer Bestandteil des Bundesmantelvertrages ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), in dem sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Bewertungen aufgeführt sind.

Aufruf zum Protest: Bitte machen Sie mit!

Der DGVT-BV ruft PsychotherapeutInnen zum Protest gegen den Honorarbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses auf. Mehr Informationen im ersten Teil dieser Rosa Beilage sowie auf unserer Homepage: www.dgvt-bv.de


Zurück