Für die DGVT ist der Schutz von PatientInnenrechten - und dazu zählt auch der Datenschutz - ein zentrales Ziel. Wir sehen daher insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) als neuralgischen Punkt der Digitalisierung in unserem Bereich an. Krankenkassen sollen ihren Versicherten bis Anfang 2021 eine ePA bereitstellen, ist das formulierte Ziel des Gesetzgebers. Die Einrichtung der Telematik stellt nur den einen technischen Transportweg dar, den die zukünftig bereitzustellenden Daten nehmen sollen. Ein weiterer Weg für Informationen der ePA soll in Zukunft auch vom PC oder Smartphone der Versicherten möglich sein. Wir sehen es als derzeit wichtigstes Thema im Sinne des Datenschutzes an, dafür zu sorgen, dass die Datenhoheit bei der ePA bei Patient/in und Therapeut/in liegt. Hierzu erarbeiten derzeit unsere KollegInnen der Fachgruppe E-Health ein Forderungs-Papier.
Wir sehen aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit, sich hier der Entwicklung insgesamt entgegenzustemmen. Das E-Health-Gesetz als Bundesgesetz hat die Voraussetzungen für die Verpflichtung der VertragsärztInnen und VertragspsychotheraperutInnen zur Anbindung an die Telematik geschaffen. Als Mitglied der KV sind Sie auch über die Satzung und die betreffenden Beschlüsse der KV verpflichtet, zum 3. Quartal 2019 mit dem Stammdatenabgleich zumindest begonnen zu haben. Ansonsten droht der Honorarabzug.
Wir möchten daher nochmals empfehlen, dass Sie sich der Telematik anschließen und bis zum 31.3.2019 bestellen.
Dennoch möchten wir Ihnen auch den Hinweis geben, dass die zugesagten Erstattungsbeträge für die Installation der Telematik grundsätzlich noch bis ins Jahr 2022 Gültigkeit haben. Falls Sie nicht bis zum 31.3.2019 bestellen, müssen Sie mit dem Honorarabschlag von 1 % rückwirkend ab dem 1.1.2019 rechnen. Falls Sie sich dann zu einem späteren Zeitpunkt aber noch entscheiden sollten, sich an die Telematik anzuschließen, steht nach heutiger Rechtslage der Zuschuss weiterhin zur Verfügung.
Inwieweit noch weitere Sanktionsmittel über den Honorarabzug hinaus durch den Gesetzgeber oder die KVen hinzu treten werden, können wir derzeit nicht sagen.
Wir werden Ihnen im Rahmen unserer Mitgliederberatung Mustertexte für einen eventuellen Widerspruch gegen die unzureichende Höhe des Erstattungsbetrags für den Konnektor anbieten.
Wenn die KV den Honorarabzug im Honorarbescheid ausweist, werden wir Ihnen Textvorlagen zur Verfügung stellen, um gegen den Honorarabzug im Rahmen des Widerspruchs gegen den Honorarbescheid vorzugehen.
Aktuelle Informationen über den Anschluss der Praxis an die TI, zur technischen Ausstattung und zur Finanzierung finden Sie auf der Homepage der KBV unter https://www.kbv.de/html/telematikinfrastruktur.php, eine Einführung in die Thematik „Telematikinfrastruktur und E-Health“ finden Sie in unserer gleichnamigen DGVT-BV-Info vom 29.03.2018.
Mit kollegialen Grüßen
Ihr DGVT-BV-Vorstand