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Verspätete TI-Installation wegen Personalmangel Softwareanbieter und Honorarkürzung durch KV – FAQ


Frage:

„Mein Softwareanbieter hat den Termin für die TI-Installation ursprünglich für den 5.8.2019 mit mir vereinbart. Das Unternehmen argumentierte mit Personalmangel, es gebe keine frühere Alternative. Nun ist zu diesem Termin der Installateur erkrankt und der nächste Termin wurde mir - trotz erheblichen Protestes meinerseits – erst für Anfang November 2019 angeboten.

Der KV habe ich den Sachverhalt mitgeteilt (im Hinblick auf die Honorarkürzungs-Problematik) und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrte Frau…,

der Befreiungstatbestand durch die Bestellung gilt nur bis zum 30.06.2019, d.h. nur für das 1. und 2. Quartal 2019. Der von Ihnen genannte Installationstermin liegt im 4. Quartal 2019, sodass Sie dann mit einer Kürzung für das 3. Quartal 2019 rechnen müssen. Seitens der KV gibt es auch keine rechtliche Möglichkeit, die Ausnahme zu verlängern.  Da der Anschluss bis 30.09.19 absolviert sein muss, müssen Sie dies mit Ihrem Softwarehaus klären bzw. die Vertragsunterlagen prüfen. Zum Teil wurde von den Softwarehäusern eine Garantie gegeben, bis wann die Installation durchgeführt wird und dass andernfalls die Schäden (Honorarkürzung) ggf. übernommen werden.

Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

 Mit freundlichen Grüßen
KV…“

Juristische Einschätzung DGVT-BV:

Liebe Kollegin,

bedauerlicherweise enthält der Vertrag, den Sie mit dem Softwarehaus abgeschlossen haben und den wir gesichtet haben, keine Stichtagregelung. Teilweise wurde von den Softwarehäusern – wie die KV richtig schreibt – eine Garantie gegeben, bis wann installiert wird, sodass ansonsten ggf. die Schäden (Honorarkürzung) übernommen werden.

Auch wenn der vorliegende Vertrag eine solche Garantie nicht enthält, kann diese trotzdem abgegeben worden sein. Hier müssten Sie prüfen, ob sich eine etwaige Zusage aus Schrift- oder Mailverkehr entnehmen lässt. Sollte dies nicht der Fall sein, käme ein Ersatz des Schadens nur dann in Betracht, wenn eine übermäßig lange Wartezeit zu dem Schaden geführt hat. Dazu müsste die Wartezeit vollkommen unverhältnismäßig sein, d.h. sie müsste deutlich außerhalb der regelmäßig erwarteten Zeit liegen, die für einen solchen Auftrag veranschlagt werden muss.

Bei einer Wartezeit von einigen Monaten wird diese Grenze nicht überschritten.


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