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DGVT-BV-Info: Telefonkonsultation bei Privatversicherten / Beihilfe weiterhin möglich (pro Monat bis zu 4x 40-minütige telefonische Beratungen)


In der psychotherapeutischen Versorgung von privat Versicherten sind auch längere telefonische Beratungen weiterhin möglich. Innerhalb eines Kalendermonats können bis zu viermal 40-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese Regelung basiert auf einer Empfehlung der Bundesärztekammer, der die private Krankenversicherung allerdings bereits zugestimmt hat. Sie ist zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020.

Siehe hierzu weitere Infos des PKV-Verbands: https://www.pkv.de/presse/pressemitteilungen/2020/0512-pkv-baek-extraverguetungen-in-der-corona-krise/

(Anmerkung für die Behandlung von GKV-Versicherten: Die aufgrund der Corona-Situation zunächst veränderte Vergütungsregelung für mehr Telefonkonsultationen nach dem EBM endete leider am 30.06.2020 und ist daher nicht mehr abrechnungsfähig!)

GOÄ-Ziffer für erweiterte Telefonkonsultation (Privatversicherte/Beihilfe)

Die erweiterte Möglichkeit der Telefonkonsultation für Privatversicherte rechnen Sie bitte nach folgender Regelung ab:

Abrechnungsempfehlung der BÄK zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen

Infolge der Covid-19-Pandemie ist zunächst befristet bis zum 31.07.2020 die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr.3GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben.

(vgl. https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/05/2020-05-08_Anlage_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final-002.pdf)


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