Die Regelungen im Einzelnen:
Sonderregelungen Videosprechstunde
Bis zum 30. September 2020 gelten weiterhin folgende Regelungen:
Nicht über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert werden:
Die Vergütungsregelung für mehr Telefonkonsultationen endet leider am 30. Juni 2020.
Kassen und KBV befürchten hier eine erhöhte Inanspruchnahme von Ärzt*innen, für die diese Regelung gleichsam gelten würde. Die Psychotherapie mit ihren Behandlungsbesonderheiten ist hier auf der Strecke geblieben. Die KBV begründet diese Entscheidung wie folgt: „Der direkte Kontakt zwischen Patient und Arzt beziehungsweise Psychotherapeut ist durch Telefongespräche nicht ersetzbar“, sagt der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister zur Begründung. Angesichts sinkender Infektionszahlen macht KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen deutlich: „Wir wollen, dass die Patienten in die Praxen kommen und dringende Behandlungen, Kontrollen, Impfungen oder Früherkennungsuntersuchungen nicht länger aufschieben.“ Unter Einhaltung der Hygieneregeln sei dies mittlerweile wieder möglich (…).
Weitere ausführliche Hinweise zu den Corona-Sonderregelungen finden Sie auf der Homepage der KBV: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content45248
Auch für Privatversicherte wurden die Sonderregelungen zur Videosprechstunde (und zur Telefonkonsultation) verlängert
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern die „Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen in
Krankheits-, Pflege-und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der Covid-19-Pandemie“ bis zum 30. September 2020 verlängert. Die Empfehlung war ursprünglich bis zum 30. Juni 2020 befristet.
Aufgrund der Corona-Krise wurden die Möglichkeiten zum Einsatz von Telemedizin im PKV-Bereich erweitert: Psychotherapeut*innen können derzeit laut PKV-Verband auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Erstkontakt unter Berücksichtigung der für sie geltenden berufsrechtlichen Vorgaben mit dem Patienten verzichten, wenn sie Videosprechstunden anbieten und abrechnen möchten.
Telefonkonsultation bei Privatversicherten weiterhin möglich (pro Monat bis zu 4x 40-minütige telefonische Beratungen)
Darüber hinaus sind in der psychotherapeutischen Versorgung von privat Versicherten auch längere telefonische Beratungen möglich. Innerhalb eines Kalendermonats können bis zu viermal 40-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese Regelung basiert auf einer Empfehlung der Bundesärztekammer, der die private Krankenversicherung allerdings bereits zugestimmt hat. Sie ist zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020.
Siehe hierzu weitere Infos des PKV-Verbands: https://www.pkv.de/presse/pressemitteilungen/2020/0512-pkv-baek-extraverguetungen-in-der-corona-krise/ sowie die offizielle Bekanntmachung der Regelungen vom 07. Mai 2020: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/05/2020-05-08_Anlage_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final-002.pdf .
Die erweiterte Möglichkeit der Telefonkonsultation für Privatversicherte rechnen Sie bitte nach folgender Regelung ab (https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/05/2020-05-08_Anlage_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final-002.pdf):
Abrechnungsempfehlung der BÄK zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen:
Infolge der Covid-19-Pandemie ist zunächst befristet bis zum 31.07.2020 die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr.3GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben.
Hygienepauschale im Rahmen der PKV
Ferner können auch Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020 erhöhte Aufwendungen für hygienische Maßnahmen in der Praxis bei Behandlungen im persönlichen Kontakt über einen Hygienezuschlag (Analogziffer A245) abrechnen. Für jeden unmittelbaren Ärzt*innen-Patient*innenkontakt kann ein Betrag in Höhe von 14,75 Euro für erhöhten Hygieneaufwand abgerechnet werden.
Die entsprechende Abrechnungsempfehlung zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband (s.o.) gilt nach Rücksprache mit der Geschäftsführung des PKV-Verbandes ausdrücklich auch für die Berufsgruppe der PP und KJP.
Siehe hierzu weitere Infos im Ärzteblatt: https://www.aerzteblatt.de/archiv/214313/Coronapandemie-Sonderregeln-fuer-Privatversicherte
(Anmerkung: Die Hygienepauschale betrifft nur die Behandlung von Privatpatient*innen!)
Weitere neue Regelungen für Vertragspsychotherapeut*innen ab dem 3. Quartal 2020:
Bewilligungsbescheid der Kasse bei Kurzzeittherapie
Krankenkassen müssen ab 1. Juli 2020 nach Beantragung einer Kurzzeittherapie wieder einen Bewilligungsbescheid an die Psychotherapeut*in schicken – eine begrüßenswerte Neuerung (zurück zum früheren Zustand!).
Psychotherapeutische Akutbehandlung: Mehr Stunden für Therapie mit Bezugspersonen
Werden Bezugspersonen mit in die Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit geistiger Behinderung einbezogen, stehen für die Therapie ab Juli mehr Stunden zur Verfügung.
Der Therapieumfang wird um bis zu sechs zusätzliche Einheiten à 25 Minuten erhöht. Damit ist die Akutbehandlung für diese Personengruppen bis zu 30-mal statt wie bisher 24-mal im Krankheitsfall möglich, um Bezugspersonen einbeziehen zu können.
Der Bewertungsausschuss hat dafür die entsprechende Gebührenordnungsposition 35152 im Abschnitt 35.1 des EBM angepasst und damit eine Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung nachvollzogen. Damit gelten in der Akutbehandlung dieselben Regelungen wie bisher schon in der Richtlinien-Psychotherapie: Für jeweils vier Einheiten des/der Patient*in kommt maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen dazu.
Siehe dazu die KBV-Meldung: https://www.kbv.de/html/1150_46596.php
Seit 1. April 2020 gilt bereits die höhere Vergütung für Kurzzeittherapien
Kurzzeittherapien werden seit 1. April besser vergütet. Psychotherapeut*innen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf die ersten zehn Sitzungen.
Dies gilt bei Einzel- und Gruppenbehandlungen und auch dann, wenn bereits eine Akutbehandlung stattgefunden hat. Der Zuschlag wird auch auf Einzeltherapien per Videosprechstunde gezahlt.
Die neuen Zuschläge hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Damit wurde eine Vorgabe aus dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung umgesetzt. Es sah finanzielle Anreize zur Förderung von Kurzzeittherapien vor. Der Beschluss des Bewertungsausschusses gilt seit 1. April 2020.
Zuschläge auch nach Akutbehandlung
Die neuen Zuschläge sind sowohl für Gebührenordnungspositionen der KZT 1 als auch der KZT 2 berechnungsfähig – insgesamt aber höchstens zehn Mal im Krankheitsfall.
Auch nach einer Akutbehandlung ist es dadurch möglich, für bis zu zehn durchgeführte Sitzungen einer Kurzzeittherapie den Zuschlag zu erhalten. Dies gilt auch in Fällen, in denen die ersten zehn Sitzungen teilweise oder komplett einer KZT 2 entsprechen.
Für die Akutbehandlung gibt es die neuen Zuschläge nicht. Nur bei einer nachfolgenden Kurzzeittherapie sind die ersten zehn abgerechneten GOP der Kurzzeittherapie aus EBM-Abschnitt 35.2 zuschlagsberechtigt.
Zuschlag auch bei Videosprechstunde
Der Zuschlag auf eine Kurzzeittherapie als Einzelbehandlung (neue GOP 35591, siehe Übersicht) gilt auch dann, wenn diese im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wird. Dazu wurde die neue GOP 35591 in die sechste Bestimmung zum EBM-Abschnitt 35.2 aufgenommen.
Siehe dazu die KBV-Meldung: https://www.kbv.de/html/1150_45000.php
Anzeige des Therapieendes durch neue Pseudoziffer (das bisherige PTV-Formular entfällt)
Die Anzeige des Therapieendes muss ab 1. Juli unverzüglich, d.h. möglichst nach der letzten Sitzung bzw. möglichst noch im laufenden Quartal des Therapieendes stattfinden. Die Pseudoziffer kann aber auch im Falle, dass das Therapieende noch nicht abzusehen ist, bis zu zwei Quartale nach der letzten Sitzung in die Quartalsabrechnung eingegeben werden.
Hier die offizielle Info der KBV:
Therapieende in der Abrechnung kennzeichnen
Therapeutinnen und Therapeuten müssen ab 1. Juli in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gibt es zwei Zusatzziffern: die 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe und die 88131 für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe.
Beide Zusatzziffern sind ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und werden im Rahmen der Abrechnung übermittelt.
Weiter: https://www.kbv.de/html/1150_45852.php
Testverfahren bei Langzeittherapie
Ab dem 1. Juli 2020 können Testverfahren (GOP 35600 bis 35602) häufiger als bisher eingesetzt werden.
Während der Durchführung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren bei KZT bis zu 3-mal berechnet werden; bei LZT ist eine darüber hinaus gehende 4-malige Berechnung möglich. Berechnungsfähig sind
Portokosten: Erstattung von Versandkosten für Arztbriefe ab Juli neu geregelt
Die Erstattung von Versandkosten für Arztbriefe und Befunde wird zum 1. Juli neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Für Portokosten gibt es nur noch eine Pauschale. Neu ist zudem eine Fax-Kostenpauschale.
Für Portokosten gibt es zukünftig keinen nach Briefgröße gestaffelten Portoersatz, sondern eine Pauschale in Höhe von 0,81 Cent für jeden versandten Brief.
Ein neuer arztgruppenspezifischer Höchstwert für die Post-Pauschale und Fax-Pauschale gilt ebenfalls ab 1. Juli 2020. Er beträgt für die Fachgruppe der Psychotherapeut*innen 6,48 Euro pro Quartal.
Bei elektronischer Post wird der Versand und der Empfang von Briefen abgerechnet und vergütet (gültig ab 1. Juli 2020):
Siehe dazu die KBV-Meldung: https://www.kbv.de/html/1150_45717.php
Systemische Therapie kann ab dem 1. Juli ambulant abgerechnet werden
Die BPtK berichtet aktuell (30. Juni 2020): Ab dem 1. Juli kann die Systemische Therapie zur Behandlung erwachsener Patient*innen auch in der ambulanten Versorgung abgerechnet werden. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat dazu am 10. Juni 2020 die erforderlichen Gebührenpositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab beschlossen. Die Systemische Therapie wird danach wie alle anderen psychotherapeutischen Verfahren vergütet.
„Die Systemische Therapie ist eine wichtige Ergänzung der psychotherapeutischen Versorgung“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Damit steht den Patient*innen künftig eine wichtige Behandlungsalternative zur Verfügung.“
Nachweispflicht für Fortbildung verlängert und Absenkung der Fortbildungspunktzahl auf 200 Punkte
Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise erhalten. Die Vertreterversammlung der KBV hat daher eine Absenkung der für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte beschlossen. Vertragspsychotherapeut*innen, die einen Nachweis über geleistete Fortbildungen zu einem Stichtag im 2. oder 3. Quartal 2020 erbringen mussten, erhalten eine verlängerte Frist bis zum 30. September 2020.
Siehe hierzu weitere Infos der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_46723.ph
Einen guten Start ins neue Quartal wünscht
Ihre Bundesgeschäftsstelle