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DGVT-BV-Info: Übersicht Sonder-Regelungen für Psychotherapeut*innen Corona (Stand 24.09.2020)

Anbei eine aktuelle Übersicht der wichtigsten Sonder-Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie (Stand 24.09.2020) für unsere Mitglieder.


Sonder-Regelungen für Vertragspsychotherapeut*innen:

Videosprechstunde weiterhin unbegrenzt möglich

Psychotherapeut*innen können weiterhin unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. KBV und Krankenkassen haben die geltenden Beschränkungen für den Einsatz der Videosprechstunde für einen befristeten Zeitraum aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem/der Psychotherapeut*in in Behandlung war. Auch ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen dürfen bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen und abrechnen, unter anderem Einzeltherapiesitzungen.

Gilt bis: 31. Dezember2020

Psychotherapeutische Versorgung per Telefon

GKV-Versicherte:

Die von der KBV und dem GKV-Spitzenverband für das 2. Quartal 2020 vereinbarte Sonderregelung, nach der kassenzugelassene Psychotherapeut*innen auch telefonische Leistungen abrechnen konnten, wurde für das 3. Quartal 2020 nicht verlängert und ist auch im 4. Quartal 2020 nicht möglich.

Privatversicherte/Beihilfe:

Bei der psychotherapeutischen Behandlung privat krankenversicherter Patient*innen konnten bis zum 31.07.2020 innerhalb eines Kalendermonats bis zu viermal 40-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese Regelung basierte auf einer Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK), der die private Krankenversicherung zugestimmt hat. Sie galt zunächst bis zum 31. Juli 2020, Informationen über eine diesbezügliche Verlängerung liegen derzeit (noch) nicht vor (s.a. Sonderregelungen für Privatversicherte: Unbürokratische telefonische Beratung und Behandlung per Videotelefonat sowie die BPtK-Webnews Unbürokratische telefonische Beratung und Behandlung per Videotelefonat).

Hinweis zur Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte

Bei Videosprechstunden mit unbekannten Patient*innen hält die/der Versicherte die elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die benötigten Daten aufnehmen kann. Bei Videosprechstunden und telefonischen Kontakten mit bekannten Patient*innen entfällt die Vorlage der Karte; die Versichertendaten werden aus der Patientenakte übernommen. Ausführliche Informationen zum Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen:  https://www.kbv.de/html/1150_45486.php

Mehr Informationen: https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php

Psychotherapie: Umwandlung von Gruppentherapie

Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden. Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient*in der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.

Gilt bis: 31. Dezember 2020

Mehr Informationen: https://www.kbv.de/html/1150_45109.php

Stichwort Maskenpflicht in Praxen:

Es gelten regional unterschiedliche Corona-Schutz-Verordnungen der Bundesländer. Bitte informieren Sie sich jeweils aktuell auf den Homepages der Landesregierung, der zuständigen KV bzw. Ihrer Psychotherapeutenkammer.

Beispiel Hessen: https://lppkjp.de/maskenpflicht-psychotherapie-praxen-hessen-eingriff-berufsausuebungsfreiheit-recht-corona-covid19-patienten/

Beispiel NRW: https://www.ptk-nrw.de/de/aktuelles/corona/faqs-zu-corona/welche-hygienemassnahmen-sind-zu-beachten.html

Krankentransporte zur ambulanten Behandlung genehmigungsfrei

Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von COVID-19-Patient*innen sind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patient*innen, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt. Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.

Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.

Mehr Informationen: https://www.kbv.de/html/1150_46410.php

Unfallversicherung: Übergangsregelungen zur Hygienepauschale und zur Videosprechstunde

Die Hygienepauschale in Höhe von 4 Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten können den Unfallverletzen per Videosprechstundebehandeln, um die Versorgung dieser Patienten sicherzustellen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen.

Gilt bis: 31. Dezember 2020

Nachweispflicht für Fortbildung verlängert

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein weiteres Quartal bis zum 30. September 2020 verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Darüber hinaus können Sanktionen, die bereits aufgrund des fehlenden Fortbildungsnachweises verhängt wurden, ausgesetzt werden. Zusätzlich wurde von der KBV-Vertreterversammlung eine Absenkung der für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte beschlossen.

Diese Regelung gilt vom 1. April bis 30. September2020.

Mehr Informationen:www.kbv.de/html/1150_46846.phphttps://www.kbv.de/html/1150_46723.php

Hilfspaket der Bundesregierung: Ausgleichzahlungen für Umsatzeinbußen

Niedergelassene Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können mit Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen infolge der Coronavirus-Krise rechnen. Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket beschlossen, mit dem finanzielle Verluste abgefedert werden sollen. Der Schutzschirm für die Vertragsärzt*innen- und Vertragspsychotherapeut*innenpraxen umfasst Leistungen, die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung honoriert werden, und Leistungen, die extrabudgetär bezahlt werden.

Der Schutzschirm sieht Folgendes vor:

› Praxen mit Umsatzverlusten von zehn Prozent und mehr und einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen können einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen erhalten. Vergleichszeitraum ist das jeweilige Quartal des Vorjahres.

› Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang an die Kassenärztlichen Vereinigungen aus. Sie müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patient*innen bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. Somit können Verluste bei MGV-Leistungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kompensiert werden. Nach welchen genauen Vorgaben die Verluste in der extrabudgetären Gesamtvergütung und in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ausgeglichen werden, wird zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen verhandelt.

Mehr Informationen:

https://www.kbv.de/html/1150_45220.php

https://www.kbv.de/html/1150_46105.php

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

Keine Sanktionen bei pandemiebedingter Unterschreitung des Versorgungsauftrages

Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die ihre Sprechzeiten beispielsweise infolge fehlender Schutzausrüstung oder einer Anordnung des Gesundheitsamtes zeitweise reduzieren mussten, bleiben von Honorarkürzungen verschont. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsauffassung der KBV bestätigt, wonach eine pandemiebedingte Unterschreitung des Versorgungsauftrages nicht sanktioniert werden sollte.

Auch die Corona-Warn-App könnte ein Thema Ihrer Patient*innen sein. Anbei die Hinweise, die insbesondere für Ärzt*innen relevant sind zu den neuen EBM-Leistungen zur Testung (auch für Psychotherapeut*innen interessant bei eventuellen Fragen von Patient*innen hierzu):

Zum Start der Corona-Warn-App wurden neue Leistungen in den EBM aufgenommen, um den Abstrich und die Laboruntersuchung zu vergüten. Ärzt*innen können sie bei Versicherten abrechnen, die nach einem Warnhinweis der App für einen Test in die Praxis kommen. KBV und GKV-Spitzenverband haben speziell dafür mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen und die Vergütung geregelt. Danach erhalten Vertragsärzte für den Abstrich und/oder das Gespräch im Zusammenhang mit einer Testung zehn Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten-beziehungsweise Grundpauschale. Auch für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App gibt es neue Leistungen im EBM. Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 (14 Punkte/1,54 Euro) für die ärztliche Leistung ab.

Die neuen Gebührenordnungspositionen 02402, 32811, 12221 und 40101 können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte eine/n Vertragsärzt*in direkt aufsucht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Gilt bis: 31. März 2021 

Mehr Informationen:https://www.kbv.de/html/1150_46657.phphttps://www.kbv.de/html/1150_46766.php

Sonder-Regelungen für PKV / Beihilfe

Geänderter Geltungszeitraum und Gebührensatz der Nr. 245 GOÄ analog für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie sowie Verlängerung der „Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“

Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben ihre Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog im Rahmen einer Kompromisslösung zum 1fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR verlängert. Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die initial bis zum 30. Juni 2020 befristet war, nach der Verlängerung zum 30. September 2020 auslaufen.

Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen, wie z. B. im Rahmen von Behandlungen im Durchgangsarztverfahren (Covid-19 Pauschale der Unfallversicherungsträger für Durchgangsärzt*innen: 4 EUR pro Behandlungstag), wird die Regelung nach Nummer 245 GOÄ analog zum 1-fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR je Sitzung mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt bis zum Jahresende (31.12.2020) fortgeführt.

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 31.12.2020 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert.

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020:

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung
analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0-fachen Satz (Hinweis: bis 30.09.2020 galt der höhere 2,3-fache Satz!)

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
(1) Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 31.12.2020 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Ärzt*in und Patient*in. Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.

(2) Vorstellung eine/einer Patient*in und/oder Beratung über eine/n Patient*in in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts originär Nr. 60 GOÄ.
Die Leistung nach Nummer 60 darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich der/die liquidierende Ärzt*in zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem/der Patient*in und dessen/deren Erkrankung befasst hat. Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit dem/der Patient*in nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit dem/der Patient*in auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen.

Weitere Informationen: www.bundesaerztekammer.de/index.php (Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie )


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