Die Corona-Sonderregelungen wurden auch für das Quartal 3/2021 teilweise verlängert. Im Folgenden stellen wir die aktuellen Regelungen für gesetzlich Versicherte als auch für PKV-Versicherte / Beihilfeberechtigte dar.
Videobehandlungen können weiterhin (zunächst bis zum 30. September 2021) unbegrenzt angeboten werden. Es können weiterhin Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden. Praxen sind bei der Anzahl der Patient*innen und der Leistungsmenge weiterhin nicht begrenzt. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.
Auch die telefonische Behandlung von Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, ist weiter abrechenbar. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt. Die Telefonkonsultation ist nur bei bekannten Patient*innen möglich. „Bekannt“ heißt: Der Patient war in dem aktuellen Quartal oder in einem der sechs Quartale, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, wenigstens einmal in der Praxis.
Umwandlung von Gruppentherapie: Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden. Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Verordnung von Krankentransporten: Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19-Erkranktensind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt. Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein. Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.
Nachweispflicht für Fortbildung verlängert: Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum Ende der Pandemieverlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorar-kürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.
Hilfspaket der Bundesregierung: Ausgleichzahlungen für Umsatzeinbußen
Niedergelassene Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können mit Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen infolge der Coronavirus-Krise rechnen. Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket beschlossen, mit dem finanzielle Verluste abgefedert werden sollen. Der Schutzschirm für die Vertragsärzt*innen- und Vertragspsychotherapeut*innenpraxen umfasst Leistungen, die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung honoriert werden, und Leistungen, die extrabudgetär bezahlt werden.
Der Schutzschirm sieht Folgendes vor:
Ausgleichzahlungen für Umsatzeinbußen Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie Umsatzeinbußen haben, erhalten Ausgleichszahlungen. Der Anfang März dieses Jahres getroffene Beschluss des Bundestages sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen im Honorarvertei-lungsmaßstab geeignete Regelungen festlegen, wenn sich „die Fallzahl in einem die Fortführung der Arzt-praxis gefährdenden Umfang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses“ reduziert. Ausgleichszahlungen sollen dabei auch für extrabudgetäre Leistungen möglich sein. Allerdings sollen diese entgegen der Forderung der KBV aus der MGV finanziert werden. Das führt dazu, dass budgetierte Leistungen noch weniger wert sind. Der bisherige Schutzschirm für Vertragsarztpraxen war Ende 2020 ausgelaufen. Im Gegensatz zu den 2021 beschlossenen Maßnahmen waren Honorarausfälle bei extrabudgetären Leistungen vollumfänglich von den Krankenklassen auszugleichen.
Zu allen genannten Themen maßgebliche Informationen sind veröffentlicht auf der Homepage der KBV:
Für PKV / Beihilfe gilt Folgendes:
Videobehandlung verlängert
Versicherte der privaten Krankenversicherung erhalten während der Corona-Pandemie weiterhin Videobehandlung erstattet. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 30. September 2021 verlängert.
Hygiene-Pauschale (PKV) verlängert
Die Abrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOA? ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.
Telefonbehandlung (PKV) beendet
Dagegen läuft die Regelung zur erweiterten telefonischen Beratung für privat Versicherte durch eine Mehrfachberechnung der Nummer 3 zum 30. Juni 2021 aus.
Weitere Informationen für den Bereich PKV/Beihilfe: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2021/06/Abrechnungsempfehlungen-telemedizinische-Leistungen-telefonische-Beratung-und-Hygieneaufwendungen-im-Rahmen-COVID-19-Pandemie-Stand-01.01.2021-30.09.2021.pdf
Stichwort Maskenpflicht in Praxen:
Beispiel NRW:
In Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zum Erbringen medizinischer Dienstleistungen (damit auch in Psychotherapie-Praxen) ist nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Masken) verpflichtend. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske kann auch durch das Tragen einer Atemschutzmaske erfüllt werden - also durch Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt demnach auch bei psychotherapeutischen Behandlungen. Weiter: www.ptk-nrw.de/aktuelles/sonderthema-corona-pandemie
Bundesweit:
Es gelten regional unterschiedliche Corona-Schutz-Verordnungen der Bundesländer. Bitte informieren Sie sich jeweils aktuell auf den Homepages der Landesregierung, der zuständigen KV bzw. Ihrer Psychotherapeutenkammer.