Für Ärzte heißt es §182 (3) abgemildert: "Der Arzt ist zur Offenbarung...befugt..."
(Hervorhebung von uns)
Seit jeher gilt als Beschränkung der Schweigepflicht der PsychotherapeutInnen die Offenbarungspflicht bei schwerwiegenden Bedrohungen für das Leben des Patienten oder anderer Menschen.
Die Ausweitung (s.o. kursiv) und die Festschreibung der Offenbarungspflicht lehnen wir aus zwei Gründen ab.
1. Die Ausweitung der Offenbarungspflicht gefährdet das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient. Die Formulierung Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde ist so breit und unklar, dass der Patient nie sicher sein kann, was aus dem Therapiegespräch der Anstaltsleitung mitgeteilt werden kann. Der Patient könnte den Eindruck bekommen, der Psychotherapeut sei Erfüllungsgehilfe der Haftanstalt. Damit wäre jede Öffnung ein Risiko, Tendenzen zum Verschweigen werden verstärkt und damit reale Veränderung in der Therapie gefährdet.
2. Mit dem Psychotherapeutengesetz von 1999 ist der Beruf des Psychotherapeuten dem ärztlichen Heilberuf gleichgestellt worden. Psychotherapeutische Behandlung im Strafvollzug durch approbierte Psychologische PsychotherapeutInnen ist damit der medizinischen Behandlung äquivalente Krankenbehandlung. Die Offenbarungspflicht ist folgerichtig wie bei den Ärzten zu einem Offenbarungsrecht umzuformulieren. Ansonsten wird hier eine Ungleichbehandlung vorgenommen, die wir nicht gut heißen können.
18.Dezember 2002
Der Ethikbeirat der DGVT
(Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie e.V.)