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Bioethik und Menschenrechte (2005)

Aufgrund eines Beschlusses der 31. Generalkonferenz der UNESCO 2001 und auf der Grundlage eines von unabhängigen Fachexperten erstellten Entwurfs führten Regierungsexperten mehrmonatige Verhandlungen und beschlossen im Juni 2005 einen endgültigen Entwurf der Erklärung, der den 191 Mitgliedstaaten auf der 33. Generalkonferenz im Oktober 2005 zur Verabschiedung vorgelegt werden soll.


Die Erklärung wird die erste globale grundlegende Bioethik-Erklärung sein. Sie soll einen internationalen Standard für den Umgang mit ethischen Fragen der Medizin und Lebenswissenschaften setzen. Sie enthält universelle bioethische Prinzipien und Verfahren als Leitlinien für das Handeln von Staaten (Gesetzgebung, Politik, andere Regularien) und anderen Akteuren (Ärzte, Forscher, private und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen), bleibt aber bewusst auf einer prinzipiellen Ebene. Sie bildet somit auch ein "Dach" für die bereits verabschiedeten spezifischen bioethischen UNESCO-Erklärungen - die Universelle Erklärung zum Humangenom und den Menschenrechten(Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights) von 1997 und die Erklärung zum Schutz genetischer Daten (International Declaration on Human Genetic Data) von 2003 - und für evtl. künftig noch zu entwickelnde spezifische UNESCO-Instrumente.

Medizin und biowissenschaftliche Forschung müssen sich innerhalb der "Leitplanken" der Menschenrechte und den ihrer Durchsetzung dienenden bioethischen Schutzprinzipien bewegen. Die Erklärung hebt die Menschenrechte als Fundament aller bioethischen Entscheidungen hervor. Dies verdeutlicht auch ihr Titel "Universelle Erklärung über Bioethik und Menschenrechte". Zu den Menschenrechten zählen das Recht auf Leben, die Achtung der Menschenwürde und der Vorrang der Rechte bzw. Interessen des Individuums gegenüber allein wissenschaftlichen oder allein gesellschaftlichen Interessen. Zu den wichtigsten bioethischen Schutzstandards zählen die Nutzenmaximierung und Schadensminimierung, die Achtung der persönlichen Autonomie, das Erfordernis der informierten Zustimmung zu medizinischer Behandlung und Forschung und die Einrichtung von Bioethikkommissionen.

Deutschland hat die Verhandlungen über die Bioethikerklärung maßgeblich mitgestaltet, insbesondere zu einem Durchbruch bei der Kontroverse über den Geltungsbereich beigetragen. Die Erklärung konzentriert sich demnach klar auf die ethischen Fragen, die Medizin und biowissenschaftliche Forschung in ihrer Anwendung auf den Menschen aufwerfen. Sie stellt aber auch sinnvolle Bezüge zu Entwicklung und Umweltschutz her. Weitere deutsche Verhandlungserfolge sind insbesondere die Aufnahme scharfer Schutzbestimmungen für Nichteinwilligungsfähige, des Schutzes künftiger Generationen und der Forschungsfreiheit.

Biomedizinische Übereinkommen und Dokumente des Europarats

Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin �?? Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin �?? des Europarats vom 4. April 1997 (sog. "Biomedizinkonvention") dient dem Ziel, "die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen" zu schützen und "jedermann ohne Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin" zu gewährleisten (Artikel 1). Das Übereinkommen will im Bereich der Biomedizin einen menschenrechtlichen Mindeststandard sichern. Die Möglichkeit der Staaten, einen über das Übereinkommen hinaus gehenden Schutz zu gewähren, wird nicht beschränkt (Artikel 27). Es ist das erste verbindliche völkerrechtliche Übereinkommen im Bereich der Biomedizin.

Das Übereinkommen ist durch drei Zusatzprotokolle konkretisiert und weiterentwickelt worden:

  1. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen vom 12. Januar 1998;
  2. Zusatzprotokoll über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 24. Januar 2002.
  3. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin über biomedizinische Forschung vom 25. Januar 2005

Weitere Zusatzprotokolle und ergänzende Dokumente werden derzeit erarbeitet.

Die Biomedizinkonventionist am 1. Dezember 1999 in Kraft getreten und inzwischen von 19 Staaten ratifiziert und von 13 weiteren Staaten gezeichnet worden. U. a. Deutschland, Österreich und Großbritannien haben nicht gezeichnet. In Deutschland ist der Meinungsbildungsprozess zur Frage der Unterzeichnung noch nicht abgeschlossen. Sowohl die in der 15. Legislaturperiode eingesetzten Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" des Deutschen Bundestages als auch der Nationale Ethikrat befassen sich mit denjenigen Fragen der biomedizinischen Forschung am Menschen, deren Regelung in dem Übereinkommen zu Diskussionen in Deutschland geführt hat. Stellungnahmen dieser Gremien, die die Bundesregierung bei ihrer Meinungsbildung berücksichtigen will, liegen noch nicht vor. Gleichwohl werden die Maßstäbe der Konvention bei der Erarbeitung neuer nationaler Gesetze in diesem Bereich schon berücksichtigt.

Normen zur Embryonenforschung in der EU

Die bioethischen Leitlinien im 6. Forschungsrahmenprogramm (6. FRP) sind ein wichtiger Indikator, inwieweit es innerhalb der EU Übereinstimmung hinsichtlich grundlegender bioethischer Fragen gibt.

Einigkeit besteht - und dies fand Eingang in die Grundbestimmungen des 6. FRP - dass keine Forschung für reproduktives Klonen, therapeutisches Klonen und Keimbahnintervention gefördert wird.

Keine Einigung gibt es bisher im Bereich der verbrauchenden Embryonenforschung, insbesondere der Herstellung von Stammzelllinien aus Embryonen, die nach einer In-vitro-Befruchtung übrig geblieben sind. Diesbezügliche Verhandlungen sind im Rat am 3.12.2003 zunächst gescheitert. Im Gegensatz zu Großbritannien und Schweden, die aufgrund ihrer nationalen Gesetze für eine Finanzierung entsprechender Forschung aus Mitteln des 6. FRP sind, tritt Deutschland entsprechend der restriktiven deutschen Gesetzeslage für eine weitgehende Einschränkung ein, und wird hierin von Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal unterstützt.

Quelle: Auswärtiges Amt

Weitere Informationen finden Sie unter: http://portal.unesco.org/shs/en/ev.php-URL_ID=1882&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html


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