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Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen!

Von: Waltraud Deubert

Am 03.06.2005 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe" (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) beschlossen.


Dieser Gesetzentwurf war ursprünglich Bestandteil des bereits am 28.10.2004 vom Bundestag verabschiedeten "Tagesbetreuungsausbaugesetzes" und war vom Bundestag am 09.09.2004 in erster Lesung beraten worden, dann allerdings während der Ausschussberatungen abgetrennt und einer gesonderten Beschlussfassung (Bundestagsdrucksache 15/4045) vorbehalten, weil dafür die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Am 13.04.2005 hat der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung durchgeführt (siehe hierzu VPP 2/2004, S. 384-391, und VPP 4/2004, S. 909f., und Rosa Beilage 1/2005, S. 45).

In seiner jetzigen Fassung enthält das KICK in erster Linie Änderungen des SGB VIII und zielt auf die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für "ihr Wohl, die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, eine Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere Realisierung des Nachrangs, die Verwaltungsvereinfachung durch Neuregelung der Kostenheranziehung sowie die Weiterentwicklungen der Regelungen zum Sozialdatenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht".

Am 08.06.2005 hat der Bundesrat überraschend dem Gesetz[2] zugestimmt - ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen.

"Ein guter Tag für die Kommunen und für die Familien in unserem Land: Der Bundesrat hat den Weg freigemacht für eine moderne Kinder- und Jugendhilfe und für die dringend notwendige Entlastung der Kommunen", begrüßte die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt, die Zustimmung der Länderkammer zu dem Gesetz. "Das zusätzliche Geld können die Kommunen gut für den Ausbau der Kinderbetreuung gebrauchen. Die Kinder- und Jugendhilfe wird an neue Entwicklungen angepasst, ohne dass es zu einer Versorgung nach Kassenlage kommt. Dies wäre aber mit dem ursprünglich vom Bundesrat favorisierten Kommunalen Entlastungsgesetz der Fall gewesen."

Hintergrund

Am 01.01.1991 ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten, welches die Kinder- und Jugendhilfe regelt. Nach den bisher gesammelten Erfahrungen gelangt die Bundesregierung zu dem Schluss, das Gesetz habe sich im Hinblick auf Ziele und Regelungsstruktur grundsätzlich bewährt, allerdings bestehe ein Bedarf nach besserer Steuerung, Verwaltungsvereinfachung und mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Inhalt des Gesetzes

Vor dem Hintergrund zahlreicher Presseberichte in der Vergangenheit über spektakuläre Fälle von Kindeswohlgefährdung wie sexuellem Missbrauch und Vernachlässigung enthält § 8a SGB VIII einen konkretisierten Schutzauftrag der Jugendämter. Diese sind verpflichtet, Hinweisen über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachzugehen, sich weitere Informationen zur Klärung zu verschaffen und dann eine Risikoabwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Kind besser durch Hilfe für die Familie oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB geschützt werden kann oder ob schließlich andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informierte werden müssen, weil diese Institutionen die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefahr sind. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. § 42 SGB VIII ordnet dazu die Voraussetzungen einer Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen neu. Die Risikoeinschätzung hinsichtlich einer Gefährdung des Kindeswohls ist dabei stets im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften zu treffen.

Um einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu begegnen, enthält § 72a SGB VIII nunmehr eine gesetzliche Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "persönlichen Eignung" in § 72 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Praxisfälle belegen, dass Personen mit pädophiler Neigung sich bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit zu einer Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen. Persönlich ungeeignet im Sinne der Neuregelung sind daher Personen, die wegen begangener Sexualdelikte rechtskräftig verurteilt sind. Sämtliche in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Personen müssen künftig in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis vorlegen.

Ein weiteres Ziel des Gesetzes bildet auch die Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes.

Zu diesem Zweck bestimmt § 27 Abs. 2 SGB VIII nunmehr, dass intensivpädagogische Maßnahmen im Ausland nur noch im Ausnahmefall durchgeführt werden können, da die Möglichkeiten der Steuerung und Kontrolle durch das Jugendamt im Ausland stark eingeschränkt sind. Die im Einzelfall verantwortliche Fachkraft muss künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründen, warum eine Erbringung im Inland nicht Erfolg versprechend ist.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhalten nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a SGB VIII künftig auch unterhaltspflichtige nahe Verwandte, welche eine Vollzeitpflege für das Kind übernehmen, einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sowie auf Hilfe zum Unterhalt.

Um dem in vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis geäußerten Vorwurf zu begegnen, das Jugendamt werde als bloße "Zahlstelle" für von dritter Seite angeordnete oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht, bestimmt § 36a SGB VIII nunmehr ausdrückliche die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Werden Leistungen ohne eine Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung im Einzelfall erbracht oder ohne Feststellung des Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Leistungserbringer selbst beschafft, so ist dieser zur Übernahme der Kosten nur verpflichtet, wenn die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub bis zu einer Entscheidung duldete und der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt oder, sofern dies unmöglich war, diesen unverzüglich darüber unterrichtet hat. Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen, wie insbesondere der Erziehungsberatung, einen niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarung mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, eine unmittelbare Inanspruchnahme zulassen.

Schließlich realisiert das Gesetz in stärkerem Umfang als bisher den Nachrang der Jugendhilfe mit einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientierten Gestaltung der Kostenbeteiligung, §§ 92-94 SGB VII. Das Kindergeld zählt bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 93 SGB VIII mit und ist, sofern Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, dafür mindestens als Kostenbeitrag zu zahlen, § 94 Abs. 3 SGB VIII. § 97c SGB VIII schafft einen Landesrechtsvorbehalt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen.

Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004

In seiner Stellungnahme vom 24.09.2004 hat sich der Bundesrat zwar vorrangig mit dem Ausbau der Tagesbetreuung befasst, darüber hinaus aber auch einen eigenen Vorschlag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe unterbreitet.

Nach Auffassung der Länderkammer sollen bei jungen Volljährigen nur noch vor dem 18. Lebensjahr begonnene Jugendhilfeleistungen fortgesetzt und spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres beendet werden. Nur auf diese Weise ließen sich die massiven Abgrenzungs- und Zuständigkeitsprobleme zwischen Jugend- und Sozialhilfe bzw. Arbeitsförderung beheben. Außerdem bestehe die Notwendigkeit, für die Länder durch Öffnungsklauseln die Möglichkeit zu schaffen, die bislang zum Teil noch überregional bzw. zentral angesiedelte Aufsicht und die Aufgabenwahrnehmung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in allen erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (Tageseinrichtungen für Kinder sowie teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) auf die sach- und ortsnähere Ebene zu delegieren bzw. die Aufsicht dezentral anzusiedeln (§ 85 SGB VIII).

Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.06.2005

Mit seiner Beschlussempfehlung vom 01.06.2005 hat der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den in § 36a SGB VIII niedergelegte Grundsatz der Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch einmal präzisiert. Außerdem wurden die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Kindes wegen Kindswohlgefährdung nach Maßgabe der §§ 8a Abs. 3 S. 1, 42 Abs. 1 SGB VIII abgemildert: erforderlich ist dafür, anders als ursprünglich vorgesehen, nicht mehr eine schwerwiegende und dringende Gefahr, sondern lediglich das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen. Konkretisiert wurden auch die Regelungen der §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen.

Neu eingefügt wurde § 43 SGB VIII, der die Erlaubnispflichtigkeit zur Kindertagespflege eigenständig regelt und damit vom Erlaubnisvorbehalt für die Vollzeitpflege abkoppelt. Künftig soll die Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die Befugnis erhalten, bis zu fünf Kinder regelmäßig während des Tages zu betreuen. Es bedarf somit keiner Einzelerlaubnis für jedes zu betreuende Kind mehr.

"Einen Almosenstaat" schaffen zu wollen, hielt dabei die SPD der Union angesichts der von ihr geforderten Änderungen im achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor, der sich vom Sozialstaat abwende und bei dem Hilfen von der Haushaltslage der Kommunen abhängig gemacht würden. Für die Bündnisgrünen ist das vom Bundesrat eingebrachte Kommunale Entlastungsgesetz (KEG), das sich die Unionsfraktion des Bundestages ihrer Darstellung nach "ein Stück weit zueigen" gemacht hat, "ein Gesetz zur Entsorgung allen Sozialens". Der Unterschied zwischen KICK und KEG liege für sie darin, dass die Koalitionsfraktionen sich bei der Kinder- und Jugendhilfe "aus fachpolitischer Sicht" genähert hätten und Einsparungen dort vorschlügen, wo sie nicht auf dem Rücken von Kindern und Jugendlichen ausgetragen werden, während der CDU/CSU-Fraktion einzig an finanziellen Einsparungen gelegen sei. Dem entgegnete die Union, dass einige Vorschläge im KICK zwar "in die richtige Richtung" wiesen, aber nicht ausreichten. "Mitnahmeeffekte müssen vom Tisch." Sie forderte die Bundesregierung dazu auf, die Eignung von Tagesmüttern nach festen Kriterien zu regeln, und kritisierte, dass im Zusammenhang mit der Tagespflege bei Tagesmüttern nicht von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden dürfe, da das Entgelt viel zu gering ausfalle. Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD) wandte sich gegen eine Festschreibung von Curricula für Tagesmütter, weil sie erwarte, dass die Länder im Bundesrat dies als eine zu große "Regelungsdichte" monierten. Auch ihr gehe es darum, "Fehlentwicklungen" bei der Jugendhilfe zu korrigieren, damit diese kein "Selbstbedienungsladen für Besserverdienende" werde, bei der diese sich ihre Leistungen selbst beschafften und Rechnungen beim Jugendamt einreichten. Sie warnte allerdings davor, nicht diejenigen von den Leistungen auszuschließen, die sie am meisten brauchten. Werde das KICK liegen gelassen, fänden sich später die Kosten bei der Bundesagentur für Arbeit, für Eingliederungsmaßnahmen oder im Strafvollzug wieder, die wesentlich höher ausfielen.

Die FDP begrüßte die Zusammenarbeit mit den Koalitionsfraktionen insbesondere bei der Ausgestaltung zur Tagespflege und äußerte die Hoffnung, das Gesetz noch vor der Sommerpause abschließen zu können.


 

[1] Quelle: hib und www.ausportal.de/aktuell/gesetze/01/index_7662.htm

[2] Quelle: Pressemeldung des Bundesfamilienministeriums vom 08.06.2005

 

Am 8.6. hat der Bundesrat überraschend dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zugestimmt - ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen! (20.07.2005)

 

 


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