Das PsychThG sieht Übergangsbestimmungen vor, nach denen auf Antrag unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von den neuen gesetzlichen Regelungen unabhängig eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden kann. Eine vom PsychThG geforderte Voraussetzung ist, dass der Antragssteller für eine bestimmte Zeit im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren teilgenommen hat. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf eine Tätigkeit im deutschen System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Übergangsvorschrift gegen Art. 43 EG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit verstößt, da sie die Berücksichtigung einer gleichwertigen Berufstätigkeit zuwandernder Psychotherapeuten, die im vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum im Rahmen von Sozialversicherungssystemen anderer Mitgliedsstaaten tätig waren, ausschließt.
In einer früheren Stellungnahme gegenüber der Kommission hatten die deutschen Behörden geltend gemacht, dass die Betroffenen mittels der Übergangsbestimmungen lediglich die Genehmigung erwirken können, weiterhin unter derselben Berufsadresse zu praktizieren. Die Kommission sieht aber selbst für den Fall, dass diese Behauptung zuträfe, eine Diskriminierung gegenüber denjenigen Psychotherapeuten, die über eine gleichwertige Berufserfahrung im Rahmen von Sozialversicherungssystemen anderer Mitgliedsstaaten verfügen.
Nun ist der EuGH gemäß Artikel 226 EG-Vertrag beauftragt, sich mit den deutschen Rechtsvorschriften über die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit im Rahmen des Sozialversicherungssystems zu befassen. Die Überprüfung bezieht sich dabei jedoch nur auf den beschriebenen abgegrenzten Bereich im Rahmen der Übergangsvorschriften nach § 12 PsychThG wie auch Heinrich Betram, einer der Europa-Beauftragten der Bundespsychotherapeutenkammer bei der Sitzung der Psychotherapeutenverbände (GK II) am 30.1.05 in Berlin betonte. Sie betrifft nicht die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG insgesamt oder auch nicht die sog. Zeitfensterregelung.
[1] Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21.12.2004 (IP/04/1518), www.eu.int .