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Verfahrensordnung der DGVT zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung bei Beschwerden über mögliche Überschreitungen ethischer Grenzen


Beschlossen durch den Vorstand der DGVT am 25.2.2010 

§ 1 
Die Mitgliederversammlung der DGVT hat Ethische Rahmenrichtlinien verabschiedet, die Orientierung für alle Mitglieder der DGVT bieten und in allen Arbeitsbereichen gelten. Zweck der Ethischen Rahmenrichtlinien ist es, das berufliche Handeln der Mitglieder der DGVT auf ethisch hohem Niveau zu halten und für die Information und den Schutz derer zu sorgen, die professionelle Angebote in Forschung, Therapie, Beratung, Ausbildung, Erzie­hung, Personalführung und Verwaltung in Anspruch nehmen. 

§ 2
Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung bei Beschwerden über ein Mitglied der DGVT und bei einer möglichen Überschreitung der Grenzen, die die Ethischen Rahmenrichtlinien auf­stellen, ist in der Regel der DGVT-Ethikbeirat im Auftrag des Vorstands der DGVT An­sprechpartner.
Ein Beschwerdeverfahren wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Mitglieds der DGVT, einer/s Ausbildungsteilnehmerin/Ausbildungsteilnehmers der DGVT oder einer Per­son außerhalb der DGVT eingeleitet. Die Beschwerde wird über die DGVT-Bundesgeschäfts­stelle bzw. den geschäftsführenden Vorstand der DGVT an den Ethikbeirat weitergeleitet. Falls eine Beschwerde direkt an den Ethikbeirat gerichtet wird, informiert der Ethikbeirat umgehend den geschäftsführenden Vorstand der DGVT. 

§ 3 
Aufgabe des Ethikbeirats ist es, im Fall einer Beschwerde diese entgegenzunehmen und den Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin umgehend anzuhören. Nach Eingang einer Beschwerde erhält der Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin eine Rückmeldung über das weitere Procedere durch den Ethikbeirat.
Es wird in der Regel nur ein Mitglied des Ethikbeirats als Ansprechpartner / Ansprech­partnerin benannt. Der Ethikbeirat regelt die personellen Zuständigkeiten sowie die Form seiner Zusammenarbeit selbst.
Der Ethikbeirat kann sich bei rechtlichen Einzelfragen im Zusammenhang mit der Be­schwerde durch die Vereinsjuristin der DGVT beraten lassen.
Mitglieder des Ethikbeirats, des DGVT-Vorstands sowie der DGVT-Bundesgeschäftsstelle unterliegen bezüglich der ihnen im Rahmen des Verfahrens bekannt gewordenen Tatsachen und Äußerungen der Schweigepflicht sowie den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen.
Schweigepflichtsentbindungen der Beschwerdeführer sind ggf. schriftlich einzuholen. 
Der geschäftsführende Vorstand der DGVT ist umgehend über jeden eingegangenen Be­schwerde-Fall zu informieren. 

§ 4
Bei einer Beschwerde wird der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners / der Beschwerdegegnerin zunächst mündlich oder schriftlich erhoben. 
Kommt der Ethikbeirat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unbegründet ist, beschließt der Ethikbeirat, dass das Verfahren beendet wird. Hierüber sind der geschäftsführende Vorstand sowie der Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin und das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren. 
Stellt der Ethikbeirat Schlüssigkeit der Sachverhaltsschilderung fest, fordert er den Beschwerdegegner / die Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den behaupteten Tatsachen auf. 
Steht nach Würdigung der Eingaben von Seiten des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners / der Beschwerdegegnerin zur Überzeugung des Ethikbeirats fest, dass die Beschwerde begründet ist, beschließt dieser die Empfehlung geeigneter Maßnahmen an den geschäftsführenden Vorstand und berät den Beschwerdeführer/ die Be­schwerdeführerin über weitere mögliche Beschwerdewege (z. B. Schlichtungsstelle der zuständigen Psychotherapeutenkammer, Strafanzeige). 
Gibt es ausreichend Anlass zur Annahme, dass ein gütlicher Ausgleich zwischen Beschwerdeführer / Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner / Beschwerdegegnerin erreichbar ist, klärt der Ethikbeirat mit den Verfahrensbeteiligten die gewünschte Form.
Alle im Zusammenhang mit dem Fall erhobenen Unterlagen erhält der geschäftsführende Vorstand zur sorgfältigen Verwahrung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

§ 5 
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die konkrete Umsetzung der Empfehlungen des Ethikbeirats gegenüber dem Beschwerdegegner / der Beschwerdegegnerin.
Zu weiterführenden vereinsinternen Konsequenzen bei begründeter Beschwerde wird auf die Satzung der DGVT, § 4 Abs. 5, verwiesen. 

§ 6
Die notwendigen Kosten des Verfahrens trägt die DGVT. Auslagen des Beschwerdeführers/ der Beschwerführerin und des Beschwerdegegners / der Beschwerdegegnerin werden nicht erstattet.