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Themenbereich

Cannabislegalisierung

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 einen Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung („Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“) beschlossen. 
Mit dem Entwurf zum Cannabisgesetz (kurz: CanG) beabsichtigt die Bundesregierung den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zu legalisieren. Diese Grundsatzentscheidung ist im Eckpunktepapier vom 24. März 2023 für ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene festgehalten.
In einem ersten Schritt sollen der Anbau in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen und der private Eigenanbau bundesweit ermöglicht werden (Säule 1). In einem zweiten Schritt soll in ausgewählten Regionen fünf Jahre ein wissenschaftlich konzipiertes Modellvorhaben umgesetzt werden. Dabei wird Unternehmen – in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen – die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe von Genusscannabis ermöglicht (Säule 2, hier liegt noch kein Gesetzentwurf vor). 
Das CanG (Säule 1) soll zum 01. April 2024 in Kraft treten. Bei dem zum CanG vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um eine teilweise Legalisierung des Besitzes und des Konsums von Genuss-Cannabis (nur drei Pflanzen pro Haushalt, nur 25 oder 50 Gramm im Monat, und nur wenn eine Mitgliedschaft in einer Anbaugemeinschaft besteht).
Im Folgenden haben wir für Sie einige Daten und Informationen zusammengestellt, die die Hintergründe der Cannabislegalisierung beleuchten. Außerdem finden Sie die Positionierung der DGVT zum Thema sowie Hinweise zum Umgang in der psychotherapeutischen Praxis.

Aktuelles zu Cannabis

Cannabislegalisierung

Cannabisgesetz hat Bundesrat passiert

Nachdem der Bundestag im Februar 2024 das Cannabisgesetz beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat den Weg frei gemacht für die Teil-Legalisierung von Cannabis. Diese soll …

Cannabislegalisierung

Regierungskoalition einigt sich auf Details der Cannabislegalisierung

SPD, Grüne und FDP haben ihre Unstimmigkeiten ausgeräumt und sich auf die Details zur Legalisierung von Cannabis geeinigt. Das Gesetz dazu soll am 1. April in Kraft treten. …

Cannabislegalisierung

Öffentliche Anhörung zum Cannabisgesetz-Entwurf im Bundestag

Die nächste öffentliche Anhörung zum Cannabisgesetz findet heute Abend (06.11.2023) von 17:30 – 19:30 Uhr im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Hier geht’s …

Cannabisgesetz

Cannabisgesetz nur mit Präventionsansatz

Die DGVT und der DGVT-BV befürworten den Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung, plädieren jedoch für Erweiterungen von Jugendschutz, Prävention und Suchtbehandlung.

Gesundheitspolitik

Cannabis als Medizin - Michael Janßen zur Bewilligungs- und Versorgungslage seit März 2017[1]

Einer der Workshops beim Gesundheitspolitischen Forum des vdää beschäftigte sich mit Cannabis als Medizin, das seit letztem Jahr – in relativ engen Grenzen – auf GKV-Rezept zu …

Gesundheitspolitik

Bundestag: Freigabe von Cannabis auf Rezept

(wd). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln für Schwerkranke ist am 19.01.2017 im Bundestag einstimmig beschlossen worden (genauer …

Weiterführende Informationen

1. Hintergrundinformationen

Nach internationalen Verträgen („Single Convention“ von 1961, in Deutschland 1964 ratifiziert, heute gültig in der Fassung von 1988) gehört Cannabis zu den nicht verkehrsfähigen (das heißt rechtmäßig nicht verkaufbaren) Betäubungsmitteln. Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) von 1972 (aktuelle Version von 2023) steht in der Tradition der Single Convention.
Wer die im BtMG aufgeführten Stoffe ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt usw., macht sich strafbar. (Genuss- bzw. THC-)Cannabis kann also in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden, da Deutschland Mitunterzeichner der Single Convention ist. Auch die EU hat die Single Convention übernommen. So gesehen ist Deutschland gewissermaßen doppelt gesetzlich gebunden.  
Wenn in Deutschland nun eine Legalisierung von Cannabis vorgenommen werden soll, bestünde ein Ausweg daher nur darin, einen Antrag auf Austritt aus der Single Convention zu stellen. Das hätte aber erhebliche Auswirkungen auf die EU-Verträge, insbesondere mit Blick auf das Schengen Abkommen und die offenen Grenzen innerhalb der EU.  Alle Änderungen an der Cannabisgesetzgebung müssen daher entsprechende internationale Einbindungen berücksichtigen. 
Nach dem aktuell geltenden BtMG stehen Anbau, Handel und Besitz von THC-Cannabis generell unter Strafandrohung. Der Konsum von Cannabis steht in Deutschland nicht unter Strafandrohung – allerdings kann man THC-Cannabis in der Regel nicht konsumieren, ohne vorher eine Straftat begangen zu haben. 
Die Bundesregierung bemüht sich darum, das BtMG mit Blick auf THC-Cannabis (sowie – in Säule 2 – auf das Medizinalcannabis) zu verändern, ohne die Single Convention und die Gesetzgebungen der EU zu verletzen oder diese zu kündigen. Gründe dafür sind neben internationalen Entwicklungen (z.B. in Einzelstaaten der USA, in Kanada, in Uruguay und demnächst in der Schweiz) Befunde über die Verbreitung des THC-Cannabis in Deutschland und die Probleme, die mit der Strafverfolgung von Cannabiskonsument*innen zusammenhängen. 
Das BtMG ist wie folgt aufgebaut: Es definiert im ersten Abschnitt den Begriff Betäubungsmittel, im zweiten Abschnitt die Erlaubnis und Erlaubnisverfahren, im dritten Abschnitt die Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, im vierten und fünften Abschnitt die Überwachung und die Vorschriften für Behörden und, schließlich im sechsten und siebten Abschnitt die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie spezifische Regelungen für betäubungsmittelabhängige Straftäter. Im achten Abschnitt folgen dann noch Übergangsregelungen (BtMG - Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln). 
 

Cannabis ist eine sehr alte Kulturpflanze, die in Europa seit Jahrhunderten genutzt worden ist, u.a. zur Herstellung von Seilen für die Seefahrt usw. 
Interessant sind eine Vielzahl von chemischen Verbindungen, die man in der Cannabispflanze nachweisen kann. Von besonderem Interesse sind aktuell die Cannabinoide, und hier wiederum das THC-Cannabinoid (Tetrahydrocannabinol) sowie das CBD-Cannabinoid (Cannabidiol). THC-Cannabis wird wegen seiner überwiegend als positiv empfundenen psychoaktiven Wirkungen konsumiert (geraucht, gegessen, getrunken), das CBD-Cannabinoid wird in der Medizin verwendet. 
THC-Cannabis wird als getrocknete Pflanze bzw. als Blüten vermarktet (Marihuana, Gras, Weed, Pot) oder als Harz (Haschisch). Neu dazugekommen ist Haschisch-Öl, ein dickflüssiger Extrakt aus dem Harz (mit sehr hohem THC-Gehalt) sowie synthetisches THC, das ähnliche Wirkungen wie natürlich vorkommendes THC-Cannabis hat. Synthetisches THC wird mit ersten Todesfällen in Verbindung gebracht.  
Cannabis hat psychotrope, euphorisierende, entspannende, appetitanregende, schmerzlindernde, muskelentspannende und gefäßerweiternde Eigenschaften. Je nach Zusammensetzung stehen die euphorisierenden und entspannenden Eigenschaften im Vordergrund (höherer THC-Gehalt) oder die muskelentspannenden und schmerzlindernden Eigenschaften (hoher CBD-Gehalt und sehr niedriger THC-Gehalt). Weitere Basisinformationen zu Cannabis 
 

In Anlehnung an Gantner (2016, S. 3) und Hoch et al. (2022, S. 186) lassen sich die unerwünschten Wirkungen von Cannabis folgendermaßen zusammenfassen: 

  • Konsekutive Müdigkeit nach der Euphorie („high“) 
  • Psychomotorische Verlangsamung
  • Kognitive Störungen (Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionszeit usw.)
  • Wahrnehmungsstörungen (Zeiterleben verändert, Synästhesien)
  • Depersonalisations- und Derealisationserleben
  • Appetitzunahme, aber auch Übelkeit, Erbrechen
  • Erregung, Ängste, Panikreaktion
  • Paranoia, Derealisation, Depersonalisation
  • Psychotische Symptome (mit auditorischen und visuellen Halluzinationen)
  • toxisches Delirium (Verwirrtheit, Amnesie)
  • Bei Dauerkonsum: Abhängigkeit (Abhängigkeitssyndrom, vgl. dazu DSM5, S. 700ff)

Neben einigen erwünschten und angenehmen Wirkungen gibt es eine weitaus längere Liste mit eher unangenehmen Wirkungen und psychischen Störungen. Dazu gehört die Entwicklung von affektiven Störungen (Depressionen, Suizidgedanken, bipolare Störungen) und Angststörungen. Bei vulnerablen Menschen können Psychosen mit schizophrener Symptomatik ausgelöst werden. Bei regelmäßigem Konsum kommt es zur Entwicklung einer Cannabisabhängigkeit. Wenn Cannabis mit oder ohne Tabak inhaliert wird, steigt das Risiko von Atemwegerkrankungen, Krebserkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen. Die kognitiven Störungen wirken sich im Alltag negativ aus. Sie können zu Unfällen im Straßenverkehr ebenso beitragen wie bei der Handhabung von (komplexen) Maschinen oder digitalen Instrumenten. 
Der Konsum von THC-Cannabis ist mit einer Reihe von weiteren Risiken verbunden. Dazu gehört z.B., dass es wenig bis keine Produktkontrollen gibt. Da man in Deutschland THC-Cannabis nur auf dem Schwarzmarkt erwerben kann, bestehen keine Regelungen hinsichtlich des Anbaus und der Ernte des Produkts sowie der Art der Konservierung. Auch die Stärke des THC-Gehalts in den Blüten oder im Harz lässt sich nicht überprüfen. Unerwünschte Beimischungen sind häufig und stellen ebenso Gesundheitsgefahren dar wie ein unerwünscht hoher THC-Gehalt. 
Besonders hervorzuheben sind die Risiken des Cannabiskonsums für vulnerable junge Menschen: Ihr Risiko, in der Folge des Konsums von Cannabis psychotische Symptome aus dem schizophrenen Formenkreis zu entwickeln, wird als besonders hoch eingeschätzt (z.B. Fischer et al., 2023). 
Neuere Studien weisen auch auf die Gefahren des Cannabiskonsums während der Schwangerschaft hin (Luke et al., 2022), allerdings sind die Ergebnisse noch wenig gesichert (z.B. Lo et al., 2023).
Da in Deutschland nicht verkehrsfähig ist, wird THC-Cannabis nur auf dem Schwarzmarkt gehandelt. Jedem Konsum von THC-Cannabis geht daher eine illegale Handlung voraus, z.B. der Kauf von Cannabis auf dem Schwarzmarkt oder die Weitergabe der Ware unter befreundeten Menschen. Zu den Risiken zählen daher nicht nur die unerwünschten kurz- und langfristigen Wirkungen der Substanz und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, sondern auch der Erwerb von THC-Cannabis, weil es sich dabei um eine Straftat handelt. 
 

Basierend auf Bevölkerungsumfragen (Epidemiologischer Suchtsurvey ESA, vgl. dazu Rauschert et al. 2023, Orth & Merkel, 2022; Olderbak et al., 2023; Karachaliou et al., Datenjahr 2021/2022) haben in Deutschland 2021 etwa 18,3 Mio. Erwachsene im Alter von 18 bis 64 Jahren zumindest einmal in ihrem Leben irgendeine illegale Droge konsumiert (siehe Tabelle 1). Bei den Kindern und Jugendlichen zwischen 12 bis 17 Jahren sind es ca. 481 000. Die 12-Monats-Prävelenz ist mit 9,6% bei den Erwachsenen schon erheblich niedriger. Bei den Kindern und Jugendlichen liegt die Lebenszeitprävalenz bei 10,6% und die 12-Monats-Prävalenz bei 8,3%. Die 30-Tage-Prävalenz liegt bei beiden Gruppen deutlich niedriger, bei den Erwachsenen bei rund 5% und bei den Kindern und Jugendlichen bei 4%.

Tabelle 1: Prävalenz des Konsums irgendeiner illegalen Droge in Deutschland (Karachaliou et al., REITOX-Bericht, Datenjahr 2021/2022, S. 6)
 
1) Folgende Substanzen wurden berücksichtigt: Cannabis, Ecstasy, LSD, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal Meth), Kokain, Crack, Heroin, NPS, Schnüffelstoffe oder psychoaktive Pflanzen oder eine Kombination dieser Substanzen.
2) Zahlen gerundet.

Die folgende Tabelle 2 zeigt nicht den Konsum irgendeiner Droge, sondern den Konsum von Cannabis in Deutschland. 
Tabelle 2: Prävalenz des Konsums von Cannabis in Deutschland (Karachaliou et al., REITOX-Bericht, Datenjahr 2021/2022, S. 11)


1) Datenquellen: ESA: Rauschert et al. 2023, AS: Alkoholsurvey: Orth & Merkel, 2022


Weitere Differenzierungen zeigen zum einen, dass der Konsum von Cannabis in den letzten 30 Jahren in allen Altersgruppen zugenommen hat. Untersucht man die Entwicklung in den letzten ca. 20 Jahren (2001-2021) auf der Ebene der 12-Monats-Prävalenz (siehe Tabelle 3), dann ergibt sich, dass diese bei den Kindern und Jugendlichen (12-17 Jahren) vergleichsweise stark schwankt; sie hat sich aktuell bei 8% bis 10% eingependelt. Bei den jungen Erwachsenen (18-25 Jahre) liegt der Anteil derjenigen, die angeben, dass sie im letzten Monat Cannabis konsumiert haben, bereits 2001 bei ca. 14% und in den Jahren 2019/21 bei rund 25%. 
Der Anteil der männlichen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die laut Tabelle 3 mindestens einmal Leben, im Monat und in den letzten 30 Tagen Cannabis konsumiert hat, liegt deutlich über dem der weiblichen Befragten. Untersucht man darüber hinaus auch die Häufigkeit des Konsums von Cannabis, ergibt sich bei den Kindern und Jugendlichen ein Anteil von ca. 2% und bei den jungen Erwachsenen ein Anteil von rund 9% (Orth & Merkel, 2022, S.34). Jungen und Männer sind deutlich häufiger regelmäßige Konsumenten (bei den 14-17-Jährigen 2% zu 1%, bei den 18-25-Jährigen 12% zu 5%). Abgesehen davon konnten keine Zusammenhänge mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht, mit dem Bildungsniveau oder mit Migrationserfahrungen festgestellt werden. Daten zum Cannabiskonsum von Trans-Menschen und Diversen liegen bislang nicht vor.  

Tabelle 3: Trends der 12-Monats-Prävalenz des Cannabiskonsums von 12-17Jährigen und der 18-25Järigen (Karachaliou et al., REITOX-Bericht, Datenjahr 2021/2022, S. 13)


Problematisch für die Gelegenheits- und mehr noch für die Dauerkonsument*innen ist die Tatsache, dass im Zuge von Züchtungen der THC-Gehalt in Cannabispflanzen kontinuierlich angestiegen ist, wie die folgende Darstellung zeigt. 


Abbildung 1: Wirkstoffgehalt in Cannabisprodukten, 2011-2021 (Schneider et al. 2022, S. 27)

Im Durchschnitt ist heute davon auszugehen, dass der THC-Gehalt von Cannabis, das auf dem illegalen Markt erworben worden ist, je nach Sorte (Blüten oder Harz) zwischen 13% und 20% liegt. Forschungsergebnisse mit Bezug auf den THC-Gehalt in Cannabisblüten oder im Harz weisen darauf hin, dass die Wirkungen der Substanz sich verstärken (Fischer et al., 2017, Matheson & Le Foll, 2020), insbesondere bei jungen Menschen (z.B. Hines et al. 2020). Diese Effekte müssen jedoch mit weiteren Studien, die hohen Qualitätsanforderungen genügen, weiter belegt werden (z.B. Petrilli et al., 2023). Mitunter wird auf dem Schwarzmarkt auch Cannabis mit einem THC-Gehalt von bis zu 30% und sogar 35% gehandelt. Dies ist als sehr hoch einzuschätzen und ist in etwa vergleichbar mit dem Wechsel von Wein zu Schnaps.  
 

Als nächstes stellt sich die Frage, wie viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Cannabis begangen werden. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im sechsten und siebten Abschnitt geregelt. 

Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht jährlich die „Rauschgiftkriminalität“. Die folgenden Daten zu den Rauschgiftdelikten nach Drogenart sind dem Bundeslagebericht 2021 entnommen (BKA, Hrsg. 2022).

Abbildung 2: Übersicht über die Rauschgiftdelikte nach Drogenarten (Rauschgiftkriminalität, 2022, S. 6)

 
 
Delikte im Zusammenhang mit Cannabis machen den Hauptteil aller Rauschgiftdelikte aus. Gemeint ist hier THC-Cannabis, also Cannabis, das zu Genusszwecken auf dem Schwarzmarkt angeboten und gekauft wird. Wie aus der Darstellung hervorgeht, handelt es sich um 214.100 Delikte. Hier sind Handelsdelikte und konsumnahe Delikte zusammengefasst. 
Was die Handelsdelikte angeht, hat das BKA für das Jahr 2021 33.060 Handelsdelikte registriert, die von 30.847 Tatverdächtigen verübt worden sind. 67% der Tatverdächtigen haben eine deutsche Staatsangehörigkeit. Im Folgenden werden die konsumnahen Delikte dargestellt. 

Abbildung 3: Konsumnahe Delikte in Verbindung mit ausgewählten Drogenarten (Rauschgiftkriminalität, 2021, S. 23)

Was die konsumnahen Delikte angeht (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten), hat das BKA für das Jahr 2021 181.040 konsumnahe Delikte im Zusammenhang mit Cannabis registriert. In der Mehrzahl der Fälle geht es um den (Klein)Handel und um den Besitz von Cannabis.
Seit 1994 können bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG, insbesondere also beim Erwerb von geringen Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch, Strafverfahren eingestellt werden. Die Einstellung liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft. Der Begriff „geringe Menge“ ist nicht gesetzlich geregelt. Er wird unterschiedlich interpretiert. Im Allgemeinen wird darunter eine Menge von ca. 6 bis 7,5 Gramm verstanden. Die Staatsanwaltschaften können aber auch von geringeren oder etwas höheren Mengen ausgehen. Entsprechend unterschiedlich ist die Bereitschaft der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft, bei konsumnahen Delikten das Strafverfahren einzustellen. 
Beim Besitz von nicht geringen Mengen von Cannabis – also mehr als z.B. 6 bzw. 7,5 Gramm – kommt es in der Regel zu einem Strafverfahren. Je nach Fall drohen dann Haftstrafen.
Bei Verstößen von Jugendlichen gegen das BtMG und beim Besitz von geringen Mengen von Cannabis erfolgt eine Meldung an das jeweilige Jugendamt. Es wird davon ausgegangen, dass sich das Jugendamt mit den Eltern in Verbindung setzt oder andere Maßnahmen zur Prävention des Drogenkonsums in die Wege leitet. Darüber hinaus kommt es zur Aufnahme in das polizeiliche Auskunftssystem „Polas“. Die Daten werden dort mehrere Jahre gespeichert. Das kann zu Problemen bei der Berufswahl sowie beim Erwerb eines Führerscheins führen.
 

In einigen Ländern ist der Besitz von (geringen Mengen) Cannabis entkriminalisiert, z.B. in den Niederlanden und Portugal. Da beide Länder Mitunterzeichner der Single Convention sind und darüber hinaus durch die EU-Verträge gebunden, ist Entkriminalisierung nicht gleichzusetzen mit Legalisierung. Es bedeutet lediglich, dass z.B. in den Niederlanden der Kauf von Cannabis in den Coffeeshops erlaubt ist. Da jedoch Cannabis in diesem Land bis heute nicht verkehrsfähig (d.h. rechtmäßig verkaufbar) ist, sind die Betreiber von Coffeeshops darauf angewiesen, sich ihren Vorrat an Cannabisblüten, Cannabisharz und Cannabisöl auf dem Schwarzmarkt zu besorgen. Das hat wohl dazu beigetragen, dass sich in diesem Land mittlerweile ein aggressiver und gewaltbereiter illegaler Markt etabliert hat, der von Drogenkartellen kontrolliert wird.
Entkriminalisierung meint, dass der Handel und Besitz kleiner Mengen sowie der Konsum strafrechtlich nicht verfolgt werden. D.h. die Polizei nimmt in diesen Fällen keine Daten auf bzw. es kommt zu keinem Anfangsverdacht. 
Im Unterschied zu den meisten europäischen Ländern haben heute mehr als 10 US-Staaten den Anbau und den Handel mit Cannabis zu Genusszwecken legalisiert und mehr als 20 Staaten die Nutzung von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken. Legalen Zugang zu diesen Produkten haben Menschen ab 21 Jahren. Diese Regelung lehnt sich an die Regelung zum Erwerb und Konsum von Alkoholika in den USA ab 21 Jahren an. Die Einhaltung dieser Regelungen wird vergleichsweise scharf kontrolliert. Zu beachten ist hier, dass die USA auf der Bundesebene an der Ratifizierung der Single Convention festhält. Cannabis ist daher auf der Bundesebene nicht verkehrsfähig. 
Anders als die USA hat Kanada 2018 Cannabis legalisiert, d.h. es hat die Substanz aus der Anlage I der Single Convention herausgenommen. Cannabis kann in Kanada von Menschen, die 18 Jahre und älter sind (in manchen Staaten auch erst ab 21 Jahren, vgl. Fischer et al, 2021) in Spezialläden erworben werden, mit nach Hause genommen werden und dort und auch an anderen Orten, an denen sich keine Kinder und Jugendlichen befinden, konsumiert werden. 
Wie sich die Legalisierung von Cannabis sowohl zu Genusszwecken wie auch für medizinische Zwecke insgesamt auf die Gesellschaft auswirkt, wird national wie international mit hohem Interesse verfolgt. 
 

2. Suchtberatung und Psychotherapie bei Cannabiskonsumstörung

Seit etlichen Jahren erhebt die Suchthilfe Daten über die Inanspruchnahme ihrer Angebote von Menschen mit Suchtproblemen. Das schließt auch Menschen mit ein, die Probleme mit dem Konsum von THC-Cannabis haben. 

Abbildung 4: Anteil der Menschen, die wegen Problemen mit Cannabis ambulante oder stationäre Suchthilfe in Anspruch nehmen (Deutsche Suchthilfestatistik, vgl. Schwarzkopf et al., 2022)


Wie aus dem Schaubild hervorgeht, liegt der Anteil derjenigen, die wegen Cannabis ambulante Beratung (freiwillig oder als Auflage der Staatsanwaltschaft) aufsucht, bei 20%. Die Geschlechterrelation beträgt dabei 4:1 (Männer zu Frauen). Das Durchschnittsalter beträgt 26 Jahre. Die wichtigsten Problembereiche betreffen dabei die Psyche, die Familie und die rechtliche Situation (9% der Hilfesuchenden kommen über die Jugendhilfe und 24% über die Justiz in die Behandlung).

In stationären Einrichtungen der Suchthilfe liegt der Anteil derjenigen, die wegen cannabisbezogenen Störungen an einer Behandlung teilnehmen, bei 10%. Auch hier beträgt die Geschlechterrelation 4:1. Das Durchschnittsalter liegt bei 29 Jahren. Die wichtigsten Problembereiche betreffen die Psyche, die Familie, die soziale und Arbeitssituation, Freizeit und Tagesstruktur. 58% kommen über ambulante Suchthilfeeinrichtungen in die stationäre Behandlung, alle anderen über andere klinische Einrichtungen. 

Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich beobachtet man eine leichte, aber stetige Zunahme der Fälle mit cannabisbezogenen Störungen als Hauptdiagnose (Tossmann & Gantner, 2023).
 

Eine Übersicht über den Aufbau der Suchthilfe und der Beratungsstellen in Deutschland finden Sie auf der Website der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Dort finden Sie eine detaillierte Analyse der Hilfen und Angebote. Außerdem finden Sie auf der Website Infomaterialien zu Cannabis (Basisinformationen und Cannabissucht) sowie zu anderen Suchtmitteln und Süchten. 

3. Der Gesetzentwurf des Cannabisgesetzes

Das Gesetz besteht aus zwei Säulen. Säule 1, das Cannabis-Anbau-Gesetz (CanAnbauG), regelt u.a. den erlaubten Anbau von Cannabis im Privatbereich (drei Pflanzen) sowie in Anbauvereinigungen. In Zuge des Gesetzes wird das Betäubungsmittelgesetz geändert. 

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs zu Säule 1 lauten im Einzelnen:

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§3).
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der private Eigenanbau bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (§9). Die Person muss geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Kinder und Jugendliche vor dem Zugriff auf die Pflanzen zu schützen (§10).
  • Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist erlaubt (§11), wobei wiederum der Kinder- und Jugendschutz gewährleistet sein muss.
  • Anbauvereinigungen geben sich eine Satzung (§12).
  • Mitglieder der Anbauvereinigungen haben beim gemeinsamen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken (§ 17) und müssen vorgegebene Standards zum biologischen Anbau berücksichtigen (§17, 4ff).
  • Anbauvereinigungen dürfen an ihre Mitglieder höchsten 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen höchstens 30 Gramm pro Monat weitergegeben werden mit einem THC-Gehalt von 10% (§ 19 Absatz 3). Sie müssen notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit treffen (§21 Absaz 3, 1 & 2). 
  • Anbauvereinigungen müssen einen Präventionsbeauftragten benennen, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ausarbeiten und diese umsetzen (§23) .
  • Behördliche Überwachungen sind in §§27-35 geregelt.
  • Strafvorschriften sind in den §§36ff geregelt.

Der Gesetzentwurf im Original
Eine Sammlung mit den wichtigsten FAQs des Bundesministeriums
 

4. Positionen

Bezüglich der Legalisierung von Cannabis gibt es in Deutschland zwei Lager. Ein Lager, das die Gesetzesänderung weitgehend ablehnt, und ein Lager, das der Gesetzesänderung zustimmt. Dieses gilt sowohl in der Bevölkerung (nach Statista lehnen 49% der Bevölkerung die Gesetzesveränderung ab, 46% stimmen ihr zu) als auch in Fachkreisen. 
Eine Reihe von Fachgesellschaften lehnt den Gesetzentwurf weitgehend ab und warnt davor, den Konsum von Cannabis zu entkriminalisieren bzw. in gewissem Umfang zu legalisieren. Exemplarisch dafür stehen folgende Fachgesellschaften: die Bundesärztekammer (BÄK), die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugend-Psychiatrie (DGKJP) und die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN). 
Von einer Reihe anderer Fachgesellschaften wird der Entwurf des Cannabisgesetzes in der Tendenz befürwortet, exemplarisch zum Beispiel die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und die Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit in der Suchthilfe (DGSAS). 
Allerdings mahnen alle diese Verbände an, dass die Prävention, die Frühintervention, die Beratung und Behandlung von Menschen mit Cannabiskonsumstörungen nicht hinreichend berücksichtigt sind. Sie monieren, dass es kein Gesamtkonzept gibt, in das der Kinder- und Jugendschutz ebenso wie die Beratung und therapeutische Behandlung überzeugend eingebunden ist. 
Übersicht über sämtliche verfügbare Stellungnahmen zum Thema
 

Die DGVT befürwortet grundsätzlich die Cannabislegalisierung. Sie schließt sich aber auch der oben genannten Kritik an, die z.B. von der BtPK vorgetragen wird. Zur Positionierung der DGVT. Die DGVT und der DGVT-BV fordern unter anderem, dass das Abstinenzgebot in § 27 Abs. 2 Nr. 1a Psychotherapie-Richtlinie aufgehoben wird.
 

5. Literatur

Die Literaturangaben mit Praxis-Bezug sind fett markiert. 

  • Bundeskriminalamt (Hrsg.) (2022): Rauschgiftkriminalität. Bundeslagebericht 2021. BKA - Rauschgiftkriminalität.
  • Fischer B, Russell C, Sabioni P, et al. (2017): Lower-risk cannabis use guidelines: A comprehensive update of evidence and recommendations. Am J Public Health. 107(8):e1-e12. doi:10.2105/AJPH.2017.303818. 
  • Fischer, B. et al. (2021):An overview of select cannabis use and supply indicators pre- and post-legalization in Canada. Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 16:77
  • Fischer, B., et al.  (2023): Recommendations for Reducing the Risk of Cannabis Use-Related Adverse Psychosis Outcomes: A Public Mental Health-Oriented Evidence Review. Journal of Dual Diagnosis, 19:2-3, 71-96, DOI: 10.1080/15504263.2023.2226588.
  • Gantner, A. (2023): Frühintervention und Behandlung von Jugendlichen mit Cannabisproblemen. Verhaltenstherapie mit Kindern & Jugendlichen, 19, 9-18.
  • Hines, L.A. et al. (2020): Association of High-Potency Cannabis Use With Mental Health and Substance Use in Adolescence. JAMA Psychiatry. 77(10):1044-1051. doi:10.1001/jamapsychiatry.2020.1035. Published online May 27, 2020.
  • Hoch, E., Petersen, K.-U., Thomasius, R. (2022): Cannabis, in: Batra, A. et al. (Hrsg.): Praxisbuch Sucht. Stuttgart, Thieme Verlag, S. 184-193. 
  • Karachaliou, K., Seitz, N.-N., Schneider, F., Höke, C., Maria Friedrich, M., Neumeier, E. (Datenjahr 2020/2021): Drogen Workbook Drugs – Deutschland - Bericht 2021 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EMCDDA (Datenjahr 2020 / 2021), S. 11ff. REITOX Bericht 2021 - Workbook Drogen (dbdd.de)
  • Kuitunen-Paul, S. & Golub, Y. (2023): Das DELTA-Programm in der ambulanten Behandlung von chronischem Cannabiskonsum und Cannabiskonsumstörungen bei Jugendlichen. Verhaltenstherapie mit Kindern & Jugendlichen, 19, 33-48.
  • Lo, J.O. et al. (2023): Cannabis Use in Pregnancy and Neonatal Outcomes: A Systematic Review and Meta-Analysis. Cannabis and Cannabinoid Research Volume X, Number X, 2023. DOI: 10.1089/can.2022.0262.
  • Luke S, Hobbs AJ, Smith M, Riddell C, Murphy P, Agborsangaya C, et al. (2022)Cannabis use in pregnancy and maternal and infant outcomes: A Canadian cross-jurisdictional population-based cohort study
    PLoS ONE 17(11): e0276824.
  • Matheson J, Le Foll B. (2020): Cannabis Legalization and Acute Harm From High Potency Cannabis Products: A Narrative Review and Recommendations for Public Health. Front Psychiatry. 2020;11(September):1-8. doi:10.3389/fpsyt.2020.591979. 
  • Olderbak, S., Rauschert, C., Möckl, J., Seitz, N.-N., Hoch, E., & Kraus, L. (2023). Epidemiologischer Suchtsurvey 2021. Substanzkonsum und Hinweise auf substanzbezogene Störungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. IFT Institut für Therapieforschung.
  • Orth, B. & Merkel, C. (2022). Der Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland. Ergebnisse des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends. BZgA-ForschungsberichtKöln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
  • Petrilli, K. et al. (2023): High potency cannabis use, mental health symptoms and cannabis dependence: Triangulating the evidence. Addictive Behaviors 144 (2023) 107740.  
  • Rauschert, C., Möckl, J., Wilms, N., Hoch, E., Kraus, L., & Olderbak, S. (2023). Kurzbericht Epidemiologischer Suchtsurvey 2021. Tabellenband: (problematischer) Konsum illegaler Drogen und multiple Drogenerfahrung nach Geschlecht und Alter im Jahr 2021. IFT Institut für Therapieforschung.
  • Schneider, F. et al. (2022): Drogenmärkte und Kriminalität. Deutschland. REITOX Bericht 2022 - Workbook Drogenmärkte und Kriminalität (dbdd.de)
  • Tossmann, P., Gantner, A. (2023): Hilfe, sie kommen! Beratung und Behandlung von Cannabisklientinnen und -klienten. Sucht 69(1), 9-11.
     

Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Sammlung von Empfehlungen aus der Mailingliste „Niedergelassene“ und weiteren Beratungen, nicht um eine Empfehlung des DGVT-BV.

Sucht allgemein:

  • Batra/ Bilke-Hentsch (2023): Praxisbuch Sucht. Therapie der stoffgebundenen und Verhaltenssüchte im Jugend- und Erwachsenenalter. Stuttgart: Georg Thieme Verlag.
  • Rücker (2023): Rausch. Was wir über Drogen wissen müssen und wie ihr Konsum sicherer werden kann. Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag.
  • Reimer (2023): Suchttherapie. Stuttgart: Georg Thieme Verlag.
  • Weichold/ Blumenthal/ Kilian/ Silbereisen (2023): Suchtprävention in der Schule. IPSY. Ein Lebenskompetenzenprogramm für die Klassenstufen 5-7. Bern: Hogrefe. 
  • Dyba/ Moesgne/ Grimmig/ Köhler/ Klein (2022): Kurzzeiteffekte und Akzeptanz einer Intervention für drogenabhängige Eltern: Das „SHIFT PLUS“ Elterntraining. In Reimer (2023): Suchttherapie, Ausgabe Mai 2023, S.12-20. Stuttgart: Georg Thieme Verlag.
  • Batra/ Bilke-Hentsch (2022): Praxishandbuch Sucht: Therapie der stoffgebundenen und Verhaltenssüchte im Jugend- und Erwachsenenalter. Stuttgart: Georg Thieme Verlag.
  • Winkler (2022): Suchttherapie inside (griffbereit): Erfahrungswissen für junge Therapeutinnen und Therapeuten. Stuttgart: Schattauer Verlag.
  • Lippert (2021): Therapieprogramm zur Integrierten Qualifizierten Akutbehandlung bei Alkohol- und Medikamentenproblemen (TIQAAM): Ein verhaltenstherapeutisches Praxismanual. Tübingen: DGVT Verlag
  • Scherbaum (2019): Das Drogentaschenbuch. Stuttgart: Georg Thieme Verlag.
  • Köhler (2014): Rauschdrogen und andere psychotrope Substanzen. Tübingen: DGVT Verlag. 
  • Franke (2009): Gruppentherapie zur Abstinenz- und Motivationsstärkung bei Opiat-Abhängigen Patienten (GAMOA): Ein verhaltenstherapeutisches Manual (Materialien). Tübingen: DGVT Verlag. 
  • Hambacher (2008): AKST Ein Ambulantes-Konsumreduktions- und Selbstkontroll-Trainings-Programm für Konsumenten illegaler Drogen (Materialien). Tübingen: DGVT Verlag.  

Mediensucht: 

  • Möller/ Fischer (2023): Internet- und Computersucht. Ein Praxishandbuch für Therapeuten, Pädagogen und Eltern. Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag.
  • Petry (2010): Dysfunktionaler und pathologischer PC- und Internet-Gebrauch. Bern: Hogrefe.
  • Grüsser/ Thalemann (2006): Computerspielsüchtig?. Rat und Hilfe. Bern: Hans Huber Medizinbücher Verlag. Hogrefe AG.

Sexsucht/ Pornographie:

  • Roth/ Lechler (2016): Sexsucht: Ein Ratgeber für Betroffene und Angehörige. Berlin: Aufbau Verlage. 

Cannabissucht: 

  • Dr. med. Mabuse Nr. 258 (4/2022) - Schwerpunkt: Sucht (Im Fokus: Cannabis). Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag.
  • Köhler (2014): Rauschdrogen und andere psychotrope Substanzen. Tübingen: DGVT Verlag. 
  • Hambacher (2008): AKST Ein Ambulantes-Konsumreduktions- und Selbstkontroll-Trainings-Programm für Konsumenten illegaler Drogen (Materialien). Tübingen: DGVT Verlag.  

Glückspielsucht:

  • Wölfling (2023): Ratgeber Glücksspielsucht. Informationen für Betroffene und Angehörige. Bern: Hogrefe.

Alkohol:

  • Libaire/ Eyre Ward (2023): Berauscht vom Leben. Die Freiheit, nicht zu trinken. Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag.
  • Lippert (2021): Therapieprogramm zur Integrierten Qualifizierten Akutbehandlung bei Alkohol- und Medikamentenproblemen (TIQAAM): Ein verhaltenstherapeutisches Praxismanual. Tübingen: DGVT Verlag
  • Köhler (2014): Rauschdrogen und andere psychotrope Substanzen. Tübingen: DGVT Verlag. 

Medikamente/ Opiate:

  • Lippert (2021): Therapieprogramm zur Integrierten Qualifizierten Akutbehandlung bei Alkohol- und Medikamentenproblemen (TIQAAM): Ein verhaltenstherapeutisches Praxismanual. Tübingen: DGVT Verlag
  • Franke (2009): Gruppentherapie zur Abstinenz- und Motivationsstärkung bei Opiat-Abhängigen Patienten (GAMOA): Ein verhaltenstherapeutisches Manual (Materialien). Tübingen: DGVT Verlag.
     

Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Sammlung von Empfehlungen aus der Mailingliste „Niedergelassene“ und weiteren Beratungen, nicht um eine Empfehlung des DGVT-BV.

  • Libaire/ Eyre Ward (2023): Berauscht vom Leben. Die Freiheit, nicht zu trinken. Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Sammlung von Empfehlungen aus der Mailingliste „Niedergelassene“ und weiteren Beratungen, nicht um eine Empfehlung des DGVT-BV.

  • Möller/ Fischer (2023): Internet- und Computersucht. Ein Praxishandbuch für Therapeuten, Pädagogen und Eltern. Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag.
  • Von Hören (2007): Play Life. Ein Film übers Computerspielen. Wuppertal: Medienprojekt Wuppertal. 
     

  • Lippert (2021): Therapieprogramm zur Integrierten Qualifizierten Akutbehandlung bei Alkohol- und Medikamentenproblemen (TIQAAM): Ein verhaltenstherapeutisches Praxismanual. Tübingen: DGVT Verlag.
  • Köhler (2014): Rauschdrogen und andere psychotrope Substanzen. Tübingen: DGVT Verlag. 
  • Franke (2009): Gruppentherapie zur Abstinenz- und Motivationsstärkung bei Opiat-Abhängigen Patienten (GAMOA): Ein verhaltenstherapeutisches Manual (Materialien). Tübingen: DGVT Verlag. 
  • Hambacher (2008): AKST Ein Ambulantes-Konsumreduktions- und Selbstkontroll-Trainings-Programm für Konsumenten illegaler Drogen (Materialien). Tübingen: DGVT Verlag.  
     

6. Fortbildung

Referent: Roberto D'Amelio; Homburg/Saar
Datum: Samstag, 24. Februar 2024 (10:15–17:15 Uhr)

Therapeutisch stellt die Komorbidität Psychose und Sucht eine Herausforderung dar und erschwert Verlauf und Behandlung dieser Patientengruppe. Mehr als die Hälfte alle Patient*innen mit Psychosen konsumiert regelmäßig psychotrope Substanzen. Hieraus resultiert im Vergleich zu Patient*innen ohne Drogenproblematik ein ungünstigerer Verlauf der psychotischen Erkrankung, geprägt von fortgesetztem Drogenkonsum, häufigerem Wiederauftreten der Psychose und mehr stationären Wiederaufnahmen. In diesem Seminar werden praxisnah aktuelle störungsspezifische Therapieansätze und -Programme zur Rückfallprophylaxe und zum Rückfallmanagement bei Patient*innen mit der Doppeldiagnose Psychose und Sucht dargestellt. Des Weiteren soll auf Besonderheiten der therapeutischen Haltung und Beziehungsgestaltung eingegangen und besprochen werden, wie sich Behandlungs-Compliance und Motivation zur Abstinenz steigern lassen. Darüber hinaus werden verschiedene Modelle zum Beziehungsaufbau sowie zur adäquaten Betreuung dieser Doppeldiagnose-Patient*innen in verschiedenen Settings (ambulant – teilstationär – stationär) erörtert.

zu den Programminhalten

Dieser Workshop findet statt im Rahmen der 23. DGVT-Workshoptagung "Eine Tüte Buntes – Vielfältige Ansätze in der Psychotherapielandschaft"
 

Wir hoffen, Sie finden Anregungen für die Umsetzung in Ihrer Therapie.

 

Unsere Positionierungen

Cannabisgesetz

Cannabisgesetz nur mit Präventionsansatz

Die DGVT und der DGVT-BV befürworten den Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung, plädieren jedoch für Erweiterungen von Jugendschutz, Prävention und Suchtbehandlung.

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