Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Diese Aktualisierung ist dringend erforderlich, da in Kliniken, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eigenständige therapeutische Leistungen erbringen. Ein Dank geht hierbei an alle DGVT-Mitglieder vor Ort, die sich auch in Verbänden und in der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg für dieses gemeinsame Anliegen eingesetzt haben.
Die anstehende Änderung des Krankenhausgesetzes Baden-Württemberg bietet die Gelegenheit, diese Aktualisierungen vorzunehmen. Das Schreiben der DGVT zu diesen und weitergehenden Punkten an das Ministerium und die Mitglieder des Sozialausschusses drucken wir im Folgenden ab:
An:
Frau Brigitte Lösch
Vorsitzende des Sozialausschusses Baden-Württemberg
Von der Landesregierung beschlossener Entwurf zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) und des Kriegsopfergesetzes Drucksache (14/1516), in der 2. Beratung beim Sozialausschuss
Sehr geehrte Frau Lösch,
die Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie ist eine bundesweit engagierte psychosoziale Fachgesellschaft mit Sitz in Tübingen, die sich seit ihrer Gründung für eine qualifizierte und bedarfsgerechte psychosoziale und gesundheitlich Versorgung einsetzt. Von unseren ca. 500 baden-württembergischen Mitgliedern ist ein großer Teil als PsychotherapeutIn, PsychologIn, SozialarbeiterIn oder ÄrztIn in Kliniken tätig.
Die Änderung des Krankenhausgesetzes Baden-Württemberg bietet aus unserer Sicht eine wichtige Gelegenheit, seit langem anstehende und wünschenswerte Aktualisierungen vorzunehmen.
Drei wichtige Entwicklungen sind damit angesprochen:
- Erstens das Psychotherapeutengesetz von 1998, welches die beiden neuen Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einführt, die in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern gleichberechtigt neben ärztlichen Psychotherapeuten tätig sind bzw. sein können.
- Zweitens die Einführung von Fallpauschalen im Krankenhaus in den zurück liegenden Jahren. Diese hatten zwar durchweg zu einer bedeutenden Verkürzung der Liegezeiten im Krankenhaus beigetragen, sie hatten aber auch dazu geführt, dass es in verschiedener Hinsicht Verschiebungen in der Versorgung („blutige Verlegung/Entlassung“, unzureichende Beachtung von Komorbiditäten) gibt, die zu „Drehtürpatienten“ und unsachgemäßen Kostenverlagerungen führen, und letztlich in vielen Fällen Chronifizierung erfordern.
- Drittens gibt es immer häufiger epidemiologische und andere Forschungsbefunde, die darauf hinweisen, dass der Anteil von Patienten mit psychischen Störungen im Steigen begriffen ist. Insbesondere zeigt sich, dass bei einem großen Anteil von Patienten psychische Probleme im Gesundheitswesen (speziell auch in somatischen Krankenhäusern) nicht adäquat diagnostiziert werden und dementsprechend die PatientInnen nicht sachgerecht versorgt werden können. Sehr häufig finden sich somatischen Erkrankungen, bei denen sich psychische Einflüsse nachhaltig niederschlagen und zu Chronifizierungen und Fehlbehandlungen führen. Dies führt nicht nur zu Einschränkungen der Lebensqualität, sondern in vielen Fällen auch zu erheblichen Folgekosten. Diverse Studien, beispielsweise der Universität Freiburg (z.B. von Prof. Härter), haben diese Problematik und die vielfach unzureichende Versorgung in Krankenhäusern dargestellt.
Der Anteil von psychischen/psychiatrischen Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen und auch der Anteil entsprechender Diagnosen bei den Frühberentungen sind seit einigen Jahren im Steigen begriffen. Dies ist umso auffälliger, da diese Entwicklungen dem allgemeinen Trend zum Rückgang von Arbeitsunfähigkeitszeiten und von Frühberentungen entgegen läuft.
Zu dem Gesetzentwurf liegen Ihnen inzwischen verschiedene Stellungnahmen vor, insbesondere von der Landespsychotherapeutenkammer und dem Verband der Krankenhauspsychotherapeuten und –psychologen in Baden-Württemberg. Diese werden von uns nachhaltig unterstützt.
Wir möchten ergänzend zu diesen Stellungnahmen auf folgende Punkte hinweisen:
Vor dem Hintergrund der Einführung von Fallpauschalen in deutschen Krankenhäusern sind in vielen Kliniken Entwicklungen zu verzeichnen, die bedenklich stimmen müssen. Das wünschenswerte Ideal einer umfassenden und nachhaltigen Patientenversorgung sieht vor, dass in jeder Stufe der Behandlungs-/Versorgungskette eine Vernetzung mit vor- und nachbehandelnden Stellen aktiv angestrebt wird. Ebenso erscheint die Forderung umso aktueller, dass in Verdachtsfällen eine umfassende und sorgfältige psychosoziale Diagnostik erfolgt und in jedem Krankenhaus Kapazitäten für eine entsprechende Begleitbehandlung regelhaft vorhanden sind.
Wir schlagen daher vor, dass – obwohl mit der Gesetzesänderung in der Grundtendenz eine Liberalisierung beabsichtigt wird – speziell zu diesem Punkt zwei Präzisierungen vorgenommen werden:
Vorschlag 1:
Wir regen an, den § 31 LKHG dahingehend zu präzisieren, dass eine personelle Ausstattung für den dort vorgeschriebenen Sozialdienst festgelegt wird. Nach üblichen Erfahrungswerten – beispielsweise aus dem Bereich der medizinischen Rehabilitation – erscheint hier 1 Vollzeitstelle für den Sozialdienst bei 100 Planbetten angemessen.
Dies erscheint uns auch wünschenswert, damit die Aufgabenstellung entsprechend dem neu vorgesehenen § 3a für die Krankenhäuser tatsächlich umgesetzt werden.
Vorschlag 2:
Ferner sollte analog zum § 31, z.B. als § 31a, eine Vorschrift verankert werden, nach der auch ein psychotherapeutisch/psychologischer Dienst für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V verbindlich vorgeschrieben wird, einschließlich einer entsprechenden personellen Konkretisierung (sachgerecht erscheint hier 1 Vollzeitstelle bei 50 Planbetten).
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 1999 den FachärztInnen für Psychiatrie und Psychotherapie sowie den FachärztInnen für Psychosomatik und Psychotherapie gleichzustellen sind. Sie sollten im Gesetz auch gleichermaßen erwähnt oder unter ärztlichem bzw. psychotherapeutischem Fachpersonal gemeinsam mit den ärztlichen KollegInnen geführt werden.
Vorschlag 3:
Vor diesem Hintergrund erscheint es uns sachgerecht, die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt neu zu fassen „Finanzielle Beteiligung ärztlicher, einschließlich psychotherapeutischer Mitarbeiter“. Diese Erweiterung sollte auch bei den entsprechenden Stellen in Abschnitt 5 umgesetzt werden.
Weitere Überlegungen, die sich daran anschließen, gehen zwar über das Krankenhausgesetz hinaus, scheinen uns aber dennoch problematisch Punkte aufzugreifen bzw. überlegenswert. Einerseits geht es darum, dass die beiden genannten neuen Berufsgruppen der PP und KJP bisher in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nicht erwähnt werden. Im Sinne der gerade mit Qualitätssicherung angestrebten Transparenz sollte unseres Erachtens darauf hingewirkt werden, alle Berufsgruppen sachgerecht darzustellen. Andererseits sehen wir einen Bedarf, sich mit den PsychotherapeutInnen in Ausbildung (PiA) zu beschäftigen. Sie sind in vielen Kliniken, speziell psychiatrischen Krankenhäusern, bereits ein integraler Bestandteil der Teams sind und leisten wertvolle psychotherapeutische Arbeit. Sie erhalten jedoch, obwohl sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen, oft gar keine Vergütung nur in wenigen Fällen überhaupt ein Gehalt, dass dann aber zumeist eher ein Praktikantengehalt darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Heiner Vogel Renate Hannak-Zeltner
(Vorstand) (Landessprecherin Baden-Württemberg)