Aktuelle staatliche Regelung zur Psychotherapieausbildung und Stellungnahme der DGVT vom 02.10.2001
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie
DGVT
z. Hd. Herrn Merod
Marktstraße 55
83646 Bad Tölz
Vollzug des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG); und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (APrV)
Sehr geehrter Herr Merod,
Anfang Mai traf sich die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter (AGLPÄ) zu ihrer jährlichen Sitzung beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz. Selbstverständlich war das PsychThG und speziell die künftige staatliche Prüfung ein wichtiges Thema. Wir dürfen Ihnen nachfolgend kurz über die wesentlichen Entwicklungen und Beschlüsse berichten:
1. Staatliche Prüfung
Das IMPP ist bekanntlich von den Landesprüfungsämtern beauftragt, die "technischen" Vorarbeiten für eine künftige Psychotherapeutenprüfung zu leisten. Es wurde zu diesem Zweck eine Sachverständigenkommission aus 10 Hochschullehrern gebildet. Die Kommission hat am 19. März 2001 zum ersten Mal beim IMPP getagt.
Die ersten wesentlichen Ziele der Kommission sind die Erarbeitung eines Gegenstandskatalogs sowie die Erarbeitung von Muster?Prüfungsfragen. Mit diesen Fragen soll voraussichtlich im Oktober 2001 eine Vortestung mit freiwilligen Prüfungskandidaten erfolgen. Es werden hierbei verschiedene Fragenformate in der Praxis getestet. Ausgehend vom Ergebnis dieser Vortestung legen die Landesprüfungsämter Ende November 2001 die weitere Marschrichtung fest.
Der erste reguläre Prüfungstermin ist für Herbst 2002 anvisiert. Künftig soll die schriftliche Psychotherapeutenprüfung bundeseinheitlich am gleichen Tag an zwei Terminen pro Jahr abgehalten werden, wobei daran gedacht ist, sich an die Termine der zentralen Ärzte? und Apothekerprüfungen anzuhängen (ca. Mitte März und Mitte August jeden Jahres).
2. Anrechnungsfragen
a) Die Landesprüfungsämter legten folgende Modalitäten für die Anrechnung einer abgeschlossenen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten auf die Ausbildung zum Kinder? und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 5 Abs. 3 PsychThG fest:
| Ausbildungsabschnitt | Anrechnung | mindestens noch zu absolvieren | |
| Praktische Tätigkeit | Psychiatrie | 2/3 | 400 Std. in einer KJ-Psychiatrie |
| Psychosomatik | 2/3 | 200 Std. in einer KJ-therap. Einrichtung | |
| Theoretische Ausbildung | 2/3 | 200 Std. mit speziellen Inhalten zur KJ-Psychotherapie | |
| Praktische Ausbildungunter Supervision | 2/3 bzgl.Stundenzahl | 200 Behandlungsstunden unter Supervision; 6 Behandlungsfälle mit Kindernoder Jugendlichen | |
| Selbsterfahrung | voll | --- |
Die obigen Maßgaben gelten umgekehrt entsprechend für den Fall der Anrechnung einer abgeschlossenen KJP?Ausbildung auf die Ausbildung zum PP. Zu beachten ist, dass die Angaben in der Tabelle eine Richtschnur darstellen, nach der die Anrechnungsbehörden künftig verfahren werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall eine abweichende Entscheidung getroffen werden kann. Zudem können die Ausbildungsinstitute im konkreten Fall noch weitergehende Anforderungen an den jeweiligen Ausbildungskandidaten stellen, da die noch zu absolvierenden Ausbildungsteile (letzte Spalte) nur Mindestforderungen sind.
Die Anrechnungsentscheidung nach obigen Vorgaben berücksichtigt im übrigen nicht, ob damit (nach Erhalt der zweiten Approbation) auch eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung möglich ist. Das sollte von den Ausbildungsinstituten mit der KV geklärt werden.
Zur Sprache kam auch die Frage, ob die beiden Ausbildungen zum PP und zum KJP (zumindest in Teilen) parallel absolviert werden könnten. Das wurde nur für den Fall bejaht, dass beide Ausbildungen in vollem Umfang, d. h. mit jeweils 4200 Stunden, nebeneinander absolviert würden. Das dürfte in der Praxis jedoch schon rein zeitlich nicht möglich sein. Nicht zulässig ist jedenfalls, dass ein Kandidat, der primär z. B. die Ausbildung zum PP macht, bereits im Vorgriff auf eine zukünftige Anrechnungsentscheidung, Teile der KJP?Ausbildung parallel ableistet. Nach § 5 Abs. 3 PsychThG muss die erste Ausbildung abgeschlossen sein, bevor eine zweite Ausbildung unter Anrechnung der ersten aufgenommen werden kann. Von dieser Vorgabe ist nicht abzuweichen.
b) Ein zweiter wichtiger Punkt betrifft nicht die formellen Anrechnungen nach § 5 Abs. 3 PsychThG, sondern das in der Praxis weitaus häufigere Problem von absolvierten Ausbildungsteilen vor Beginn der Ausbildung am Institut. Relevant ist dies vor allem für eine frühere (Berufs?) Tätigkeit in einer psychiatrischen
Klinik o. ä.
Die bayerische Praxis ist in dem Ihnen bekannten Schreiben vom 12.04.2000 dargestellt. Dieses Schreiben kann nach den jüngsten Vorgaben der Landesprüfungsämter nicht mehr in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Nach einem eindeutigen Beschluss der AGLPÄ sind ausnahmslos alle vorgeschriebenen Ausbildungsbestandteile im Rahmen der Ausbildung am Institut zu absolvieren, was auch dem Gesetzeswortlaut entspricht. Das heißt insbesondere, dass praktische Tätigkeiten in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Einrichtung, die vor Beginn der Ausbildung durchgeführt wurden, unter keinen Umständen mehr akzeptiert werden dürfen.
Eine großzügigere Handhabung würde der einheitlichen Praxis in den übrigen Bundesländern zuwiderlaufen und wird von uns daher auch nicht mehr befürwortet. Punkt 2 c) des Schreibens vom 12.04.2000 wird damit für gegenstandslos erklärt. Lediglich die Kandidaten, die ausgehend von dem Schreiben bislang die Information erhalten haben, unter welchen Umständen eine vorangegangene Tätigkeit akzeptiert werden kann und die ihren Ausbildungsverlauf bereits darauf abgestellt haben, werden aus Vertrauensschutzgründen nicht strenger behandelt. Für alle anderen Fälle bitten wir jedoch zu beachten, dass keine Ausnahmen mehr möglich sind.
3. Praktische Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh?APrV
Aus gegebenem Anlass wurde diskutiert, ob die praktische Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh?APrV auch in Einrichtungen absolviert werden kann, die nicht vom Sozialversicherungsträger sondern vom Träger der Jugendhilfe anerkannt sind (z. B. Heilpädagogische Kindertagesstätten, Jugendhäuser, etc.). Von der AGLPÄ wurde dies einstimmig abgelehnt, da der Wortlaut der Vorschrift dem eindeutig entgegensteht.
Wir bitten, die obigen Informationen zu beachten und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Marschall
Oberregierungsrat
Stellungnahme der DGVT:
Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes und der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Diesjährige Sitzung der AGLPÄ Anfang Mai in Mainz: Festlegungen zur Anrechnung von Ausbildungsteilen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern teilte uns mit, dass Sie bei der o.g. Sitzung zu verschiedenen, bislang in den Ländern unterschiedlich geregelten Fragen der Auslegung von Formulierungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten Festlegungen getroffen haben. Wir möchten dazu nachfolgend Stellung nehmen und Sie höflich bitten, diese Punkte in Ihre weiteren Beratungen einzubeziehen.
Zunächst zur DGVT: Die DGVT ist als Gesellschaft zur Förderung der Verhaltenstherapie im Jahr 1968 gegründet worden mit dem Vereinsziel, die - in Deutschland damals noch weitgehend unbekannte - Verhaltenstherapie hierzulande zu verbreiten und reguläre Ausbildungsgänge zu organisieren. In unserer nunmehr über 30-jährigen Geschichte haben wir uns immer um Aus- und Weiterbildungskonzepte in Verhaltenstherapie bemüht, die den fachlichen Anforderungen an eine umfassende, wissenschaftlich orientierte und bedarfsgerechte Verhaltenstherapie gerecht werden. Während die VT-Aus-/Weiterbildung bis etwa 1980 in Deutschland beinahe vollständig von der DGVT geleistet wurde, gab es seitdem darüber hinaus andere Ausbildungsträger, die zumeist im Sinne privater Institute regionale Ausbildungsgänge anboten. Auch die VT-Ausbildungen der DGVT wurden ständig weiterentwickelt und so betreiben wir nach dem Psychotherapeutengesetz - allein oder in Kooperation mit anderen Trägern (FernUniversität Hagen, Psychiatrische Kliniken u.a.) - in den verschiedenen Ländern inzwischen insgesamt 11 staatlich anerkannte Psychotherapeutische Ausbildungsinstitute. Als Fachgesellschaft mit etwa 5.000 Mitgliedern fühlen wir uns weiterhin dem Anspruch einer hochstehenden Aus- und Weiterbildung verbunden, versuchen dabei aber auch die berechtigten Interessen der Ausbildungsteilnehmer und der psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen.
Wir beziehen uns im folgenden auf die Erläuterungen, die uns die Regierung von Oberbayern (als zuständige bayerische Behörde unseres Münchner Ausbildungszentrums) über die Ergebnisse des AGLPÄ-Treffens mit Schreiben vom 09.05.2001 übersandt hat, und zwar zu folgenden zwei Punkten:
A) Anerkennung von Ausbildungsteilen (speziell: praktische Tätigkeit I - 1200 Std. - ) vor Beginn einer Ausbildung an einem Institut
B) Praktische Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV: Zulässigkeit von Einrichtungen der Jugendhilfe als Orte der Praktischen Tätigkeit
zu A: Sie haben festgelegt: grundsätzlich keine Anerkennung von praktischer Tätigkeit vor Beginn einer Ausbildung an einem Institut.
Intention des Gesetzgebers war, mit dem PsychThG und den nachfolgenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine strukturierte und fachlich angemessene Ausbildungskonzeption für die beiden neuen Berufe zu formulieren. Neben theoretischer Ausbildung, supervidierter praktischer Tätigkeit und Selbsterfahrung erschien es in diesem Kontext zweckmässig auch festzulegen, dass der Ausbildungsteilnehmer bis zu seiner Abschlussprüfung einen Mindestumfang an Erfahrungen im Bereich der Behandlung psychiatrischer Erkrankungen absolviert.
Nun sind drei Aspekte von Bedeutung.
Erstens: Es wurde nicht festgelegt, wann im Verlauf der Ausbildung die psychiatrische Zeit absolviert werden muss. Dies zeigt u. E., dass die Intention dieser Vorgabe vor allem darin lag, dass sie überhaupt absolviert wird. Es werden auch keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an diese Tätigkeit gemacht, die nicht durch jede Tätigkeit in der Psychiatrie erfüllt werden könnten. Es ist aus unserer Sicht inhaltlich nicht erkennbar, wieso eine (bezahlte) Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik, die beispielsweise zwei Jahre vor dem Beginn der Ausbildung lag, nicht geeignet sein soll, Erfahrungen mit psychiatrischen Patienten und entsprechenden Behandlungen zu vermitteln. Im Gegenteil: Wissen/Erfahrung wird im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit üblicherweise viel zuverlässiger aufgenommen ("learning by doing") als durch einfaches "Mitlaufen", wie es eigentlich dem Charakter eines Praktikums entspricht.
Zweitens: In vielen anderen staatlich geregelten Berufen ist es möglich, Ausbildungsbestandteile, die vor dem eigentlichen Beginn der Ausbildung lagen, per Antrag "anerkennen" zu lassen, so dass die Ausbildung entsprechend verkürzt werden kann (z.B. gilt dies für das Krankenpflegepraktikum bei Medizinstudenten).
Drittens: In die Ausbildung für Psychotherapeuten gehen Menschen, die bereits eine andere unversitäre Ausbildung hinter sich haben und etwa 25 bis 30 Jahre alt sind. Für die Psychotherapeutenausbildung müssen sie nunmehr noch einmal etwa 30 bis 50 tausend DM allein an Ausbildungskosten (nicht gerechnet die normalen Lebenshaltungskosten) aufbringen, eine aus unserer Sicht sehr problematische Größenordnung, die sich im Wesentlichen durch die Vorgaben des Gesetzes bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ergibt. Falls sie, beispielsweise, um sich später eine Psychotherapeutenausbildung leisten zu können, zunächst eine (bezahlte) Tätigkeit in einer Psychiatrie aufnehmen, sollte dies auch als inhaltlich sinnvolle Vorbereitung auf die Ausbildung verstanden und entsprechend verkürzt werden, um unnötige Ausbildungskosten zu vermeiden. Wir bitten Sie, zu bedenken, dass das "Psychiatrie-Jahr" zumeist umsonst oder höchstens gegen ein geringes Praktikumsentgelt absolviert werden muss und die Ausbildungsteilnehmer nicht selten dafür ihre normale tarifliche Beschäftigung kündigen müssen (mit allen sozialen und finanziellen Folgen). Die Festlegung der AGLPÄ bedeutet in diesem Kontext eine weitere Verschärfung und Verteuerung der Ausbildung und macht sie damit noch unattraktiver. Und dabei beobachten die Ausbildungsinstitute und die Lehrstühle für Klinische Psychologie bereits heute ein stark nachlassendes Interesse an der Klinischen Psychologie und der Ausbildung zum Psychotherapeuten.
zu B: Sie haben festgelegt: psychologische Beratungsstellen können als Praktikumsort nicht anerkannt werden.
Hier verweisen wir ebenfalls auf die Intention des Gesetzgebers, der neben der im engeren Sinne psychiatrischen Erfahrung der Ausbildungsteilnehmer auch weitere Anwendungserfahrungen psychotherapeutischer Methoden in anderen Kontexten zulassen wollte. Wir gehen deshalb davon aus, dass es die Intention des Gesetzgebers war, mit dem entsprechenden Passus Einrichtungen zu bezeichnen, die von einem "Sozialleistungsträger" finanziert werden. In diesem Fall sind alle im Sozialgesetzbuch angesprochenen Träger einbezogen, insbesondere die Jugendhilfe, bzw. die Kommunen und Gebietskörperschaften, die nach SGB VIII für Beratungsstellen überwiegend zuständig sind.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass in Beratungsstellen, ebenso wie in vielen stationären Einrichtungen eine hochwertige Psychotherapie praktiziert wird, die dort aber jeweils in umfassende Interventionskonzepte eingebaut ist. Genau diese Vernetzungsaspekte und andere Anwendungskonzepte kennen zu lernen, erscheint uns ein sehr sinnvoller Anspruch der entsprechenden Vorgabe des Gesetzgebers.
Schließlich möchten wir bei der Argumentation zu diesem Punkt auch das dritte Argument zu A hinweisen. Gerade für Ausbildungsteilnehmer, die in entsprechenden Einrichtungen beruflich tätig sind, wäre es unseres Erachtens eine unzumutbare Härte (und massive Ausbildungsverteuerung und -erschwerung), wenn sie kündigen und "für umsonst" über ein halbes Jahr hinweg beispielsweise in Kurkliniken oder bei niedergelassenen Ärzten/Psychotherapeuten praktische Erfahrungen sammeln sollten.
Auch zu diesem Punkt schlagen wir im Interesse eine qualifizierten Ausbildung, im Sinne der Ausbildungsintention und der besonderen Anforderungen an die Ausbildungsteilnehmer vor, auch Einrichtungen die nach SGB VIII finanziert werden, als Orte der weiteren praktischen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV (entsprechend PsychTh-APrV) zuzulassen
Wir bitten Sie, bei Ihrem nächsten Treffen die o.g. Punkte auf der Basis unserer Anregungen erneut zu diskutieren. Die von Ihnen getroffenen Vorgaben bedeuten u. E. eine weitere Erschwerung und Verteuerung der Psychotherapeutenausbildung, die vermeidbare Belastungen für die Ausbildungsteilnehmer mit sich bringt und letztlich auch das bereits heute schwindende Interesse an diesen Berufen weiter beeinträchtigen wird.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn die Länder bzw. die Landesbehörden, soweit sie unserer Argumentation folgen können, die Umsetzung der o.g. Absprache , zunächst nicht anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Heiner Vogel