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Aktuell  • Gesundheitsreformen  • Rosa Beilage 3/2008

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

02. Oktober 2008

- Alle (gesetzlichen) Unklarheiten beseitigt - Nachbesetzung halber Kassensitze (nun doch) möglich

- Altersgrenze für Vertragsärzte/-psychotherapeuten fällt – Auswirkungen für den psychotherapeutischen Nachwuchs?

- Bundesregierung lehnt die 20 %-Quote für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ab

 

 

Das Gesetzgebungsverfahren des GKV-OrgWG kommt allmählich zu einem Abschluss und damit kommen einige wichtige Neuerungen auf die Vertragspsychotherapeuten zu.

Ende Juli hat die Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrats zu einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs geantwortet (Drucksache 16/110070). 28 von 40 Änderungswünschen der Länder wies die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 30.7. zurück, u. a. auch die Position des Bundesrates, das Gesetz sei zustimmungspflichtig. Dazu die Bundesregierung: „Zustimmungsbedürftigkeit würde nur dann ausgelöst, wenn der Entwurf Verfahrensregelungen für Landesbehörden enthielte, die ausdrücklich abweichungsfest erklärt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall.“

Die Beratungen zum OrgWG sollen am 15.10. im Gesundheitsausschuss abgeschlossen werden. 2 Tage später soll das Gesetz voraussichtlich im Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat kann dieses zustimmungsfreie Gesetz voraussichtlich nicht „aufhalten“. Im Folgenden wird der momentane Stand von drei der wichtigsten zulassungsrechtlichen Neuerungen erläutert.

Für eilige Leser eine kurze Zusammenfassung vorweg:

  • Alle (gesetzlichen) Unklarheiten beseitigt - Nachbesetzung halberKassensitze (nun doch) möglich
  • Altersgrenze für Vertragsärzte/-psychotherapeuten fällt – Auswirkungen für den psychotherapeutischen Nachwuchs?
  • Bundesregierung lehnt die 20 %-Quote für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ab

Alle (gesetzlichen) Unklarheiten beseitigt – Nachbesetzung halber Kassensitze (nun doch) möglich

Mit der Gesundheitsreform 2007 sollte die Möglichkeit für Vertragsärzte/-psychotherapeuten eingeführt werden, ihren Versorgungsauftrag auch hälftig wahrzunehmen. Eine Regelung, an die sich viele Erwartungen knüpften, über eine sog. Teilzulassung und einen damit verbundenen Kauf einer halben Praxis am GKV-System partizipieren zu können. Auch für KollegInnen mit dem Wunsch nach Reduzierung ihrer Arbeitszeiten erschien diese Gesetzesänderung sehr attraktiv. Für viele KollegInnen bieten die derzeitigen Regelungen des Jobsharings keinen Anreiz, einen Junior-Partner in die Praxis aufzunehmen, da der Leistungsumfang der Jobsharing-Gemeinschaftspraxis auf den Umfang der Praxis in den letzten vier Quartalen beschränkt ist. Dadurch kommt für Praxen mit geringer Auslastung ein Jobsharing häufig gar nicht in Betracht.

Doch hatte man die Rechnung ohne den Wirt gemacht – die Kassenärztlichen Vereinigungen bezogen schnell den juristischen Standpunkt, dass der mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG) geänderte und zum 1.1.2007 in Kraft getretene neue § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V den Zulassungsverzicht zwar regele, jedoch fehle eine konkrete Formulierung, die die Ausschreibung von halben Vertragsarztsitzen nach dem hälftigen Zulassungsverzicht vorsehe. Die KV Bayern bezog in einem Verfahren vor dem Sozialgericht München den Standpunkt, dass der Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur den Zulassungsverzicht regele und die Möglichkeit der Beschränkung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte nicht umfasse.[1] Immerhin – das Sozialgericht München widersprach dieser Rechtsauffassung der KV (wir berichteten, s. Rosa Beilage Ergänzung zu 1/2008, S. 10). Der Ausgang dieses Verfahrens steht allerdings noch aus.

Mit ihrer Gesetzesauslegung entgegen der Intention des Gesetzgebers verhindern die KVen bis heute die Umsetzung einer Regelung, die schon von Beginn des Jahres 2007 an dazu geeignet gewesen wäre, die aktuell angespannte Versorgungslage zu entlasten.

Mit dem GKV-OrgWG soll diese gesetzestechnische „Unklarheit“ nun endgültig beseitigt werden. Selbst die Bundesregierung spricht in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrats davon, dass eine Umsetzung dieser Regelung bisher mit Verweis auf § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V verhindert werde.

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll in § 103 Abs. 4 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt werden: „Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht auf die Zulassung oder hälftiger Entziehung der Zulassung.“ Damit ist die „Verkehrsrechtsfähigkeit“ halber Sitze geklärt und es können – hoffentlich - für die Zukunft weitere Klageverfahren vermieden werden, die unweigerlich und zurecht auf die Sozialgerichtsbarkeit zugekommen wären.

Der Bundesrat erläuterte nun nochmals in einer Stellungnahme vom 4. Juli 2008 (dokumentiert i.R. der Unterrichtung der Bundesregierung vom 30.07.2008, BT-Drucksache 16/10070) die ursprünglich vom Gesetzgeber mit dem VÄG intendierten Möglichkeiten.

„Mit dem VÄG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Vertragsärzte nicht nur mit zeitlich vollem, sondern auch mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 19 a Abs. 2 Ärzte-ZV). Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen (§ 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Laut Begründung soll diese gesetzliche Änderung zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten sowie zur Bewältigung von Unterversorgungssituationen beitragen. Eine Umsetzung dieser Regelung wird bisher (von den KVen bzw. Zulassungsausschüssen, die Red.) mit Verweis auf § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V verhindert. Danach seien Anträge auf Ausschreibung der Hälfte des Vertragsarztsitzes abzulehnen, da nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Beschränkung des Versorgungsauftrags nicht dem Verzicht auf vertragsärztliche Zulassung gleichzusetzen sei; der Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich regeln müssen. Durch eine Klarstellung in § 103 Abs. 4 SGB V sollen nunmehr die Intention des Gesetzgebers erreicht und weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.“ 

Die Bundesregierung hat dem Bundesrats-Vorschlag zugestimmt, so dass eine entsprechende Gesetzesänderung sehr wahrscheinlich ist. Die DGVT würde dies sehr begrüßen.

Interessant ist allerdings die Stellungnahme der KBV zum Vorschlag des Bundesrats. Die KBV lehnt eine entsprechende Regelung ab: „Für das entsprechende Instrument der Kommerzialisierung halber Versorgungsaufträge besteht kein Bedarf. Das Instrument würde zu einer ungleichen Verteilung und weiteren Erhöhung der Arztzahlen vor allem in Ballungsgebieten führen. (…) Das System der Zulassungsbeschränkungen würde durch die Vermehrung von Arztzahlen – unbeschadet der Überwachung der Einhaltung hälftiger Versorgungsaufträge – weiter ausgehöhlt.“

Es wird spannend, wie sich die Praxis der Zulassungsausschüsse entwickeln wird, wenn die neue Regelung tatsächlich in Kraft tritt. Sowohl KollegInnen, die einen hälftigen Versorgungsauftrag abzugeben bereit sind als auch niederlassungswillige KollegInnen sollten frühzeitig mit den Zulassungsausschüssen Kontakt aufnehmen, um die Modalitäten zu klären. Sollten sich hier weiterhin Hindernisse abzeichnen, empfiehlt sich eine juristische Begleitung.

Die DGVT-Bundesgeschäftsstelle ist sehr an Erfahrungsberichten der Mitglieder interessiert (E-Mail: dgvt@dgvt.de).

Kerstin Burgdorf

Aufhebung der Altersgrenze bei ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen

Bisher gab es Ausnahmen bei der Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte nur bei Unterversorgung, jetzt soll die Altersgrenze abgeschafft werden.

Noch am 10.10.2007 hatte das Sozialgericht Marburg (Az. S 12 KA 268/07 SG Marburg) entschieden: "Die Regelung in § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (grundsätzliche Altersgrenze des Arztes für die Kassenzulassung von 68 Jahren) ist für Vertrags(zahn)ärzte rechtmäßig."

Der 68 Jahre alte Kläger war approbierter Arzt. Am 3.8.2006 beantragte er, seine vertragsärztliche Zulassung zu verlängern, die in Anbetracht des nahen Erreichens der Altersgrenze ansonsten enden würde. Er trug vor, er sei der einzige Internist vor Ort. Überdies sei ihm ein Praxisverkauf nicht möglich. Bei Versagung der verlängerten Zulassung drohe ihm die Privatinsolvenz.

Der beklagte Zulassungsausschuss Ärzte wies mit Beschluss vom 14.11.2006 den Antrag ab, da die Zulassung des Klägers, der bereits seit mehr als 20 Jahren zugelassen sei, nicht verlängert werden könne. Die angebliche regionale Unterversorgung sei nicht durch den zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkasse festgestellt.

Nach erfolglosem Widerspruch beim Berufungsausschuss klagte der Arzt gegen die versagte Verlängerung seiner vertragsärztlichen Zulassung vor dem Sozialgericht (SG) Marburg.

Das SG Marburg wies die Klage ab. Die Zulassung des Klägers ende mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Vertragarzt sein 68. Lebensjahr vollende. Wenn der Vertragsarzt zuvor weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt zugelassen sei, könne der Zulassungsausschuss die Zulassung bis zum Ablauf dieser 20-Jahre-Frist verlängern. Überdies existiere eine Verlängerungsmöglichkeit, wenn der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt habe, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Für eine Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren liegen nach dem Urteil des SG Marburg keine Anhaltspunkte vor. Diese Regelung diene auch dazu, die Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr leistungsfähigen Ärzten ausgingen, einzudämmen. Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des SG Marburg, obwohl bei ärztlicher Unterversorgung in einem bestimmten Gebiet der Gesetzgeber eine Kassenzulassung von Ärzten auch über das 68. Lebensjahr hinaus vorsehe.

Aus Sicht der Sozietät Wilhelm, Rechtsanwälte, Düsseldorf, (siehe Homepage von „Krankenkassen direkt“) sprechen dennoch gute Gründe für einen Verstoß der Altersgrenze von 68 Jahren gegen die einschlägigen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes.

„Am Ende seines Urteils führt das SG Marburg aus, die grundsätzlich bestehende Altersgrenze von 68 Jahren verstoße nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Ob diese Erwägung zutrifft, ist zweifelhaft. Die angefochtene gesetzliche Regelung lässt durch die Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus erkennen, dass Ärzte auch nach dem 68. Lebensjahr leistungsfähig sein können. Andererseits wird eine Verlängerung der Kassenzulassung über das 68. Lebensjahr hinaus maßgeblich von einer regionalen Unterversorgung abhängig gemacht, die mit der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arztes nichts zu tun hat.“

Jetzt möchte die Bundesregierung die Altersgrenze von 68 Jahren für ÄrztInnen und PP/KJP ersatzlos streichen. Die Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk begründet dies damit, dass die Aufhebung der Altersgrenze für die VertragsärztInnen mehr Planungssicherheit und Freiheit bedeute, wenn sie ihre Nachfolge organisierten. Außerdem könne es "ein Beitrag zu mehr Versorgungssicherheit sein, wenn Ärzte über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus tätig bleiben, weil sie keinen Nachfolger finden", so die Staatssekretärin.

Die Regelung soll auch im Rahmen des sogenannten Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) verabschiedet werden. Sie könnte 2009 in Kraft treten.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßte die Regelung. "Dort, wo es keinen oder zu wenig ärztlichen Nachwuchs gibt, kann die ambulante Versorgung auf diese Weise aufrechterhalten werden", sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Köhler. Er appellierte an die niedergelassenen Ärzte, mit einer längeren Arbeitszeit "bewusst umzugehen", also in ausreichend versorgten Gebieten jungen niederlassungswilligen Ärzten nicht die Zukunft zu verbauen (www.aerzteblatt.de).

Dieser Aspekt wurde in unseren Mailinglisten intensiv diskutiert. Es gilt hier eine Abwägung zwischen den Erfordernissen der Versorgung und den Interessen des ärztlichen sowie psychotherapeutischen Nachwuchses sowie der Selbstbestimmtheit des einzelnen Vertragsarztes vorzunehmen. Ältere Kolleginnen und Kollegen erhoffen sich durch die Abschaffung der Altersgrenze die Möglichkeit, ihre Praxis und die begonnenen Behandlungen in Ruhe zu beenden. Dies vor allen Dingen auch dann, wenn sie – wie einige der jetzt vor dem Ruhestand stehenden KollegInnen – eine eher geringe Altersvorsorge haben. Die jungen KollegInnen, die nach teurer Ausbildung keine Möglichkeit zur Übernahme eines Praxissitzes haben, sehen diese Entwicklung jedoch mit Bedauern. Wenn dann auch noch ältere PsychotherapeutInnen mit geringem Praxisumfang „volle Versorgungsaufträge“ in Anspruch nehmen, ist die Empörung groß. Letzteres wird hoffentlich bald durch die Möglichkeit der hälftigen Versorgungsaufträge (siehe oben) der Vergangenheit angehören.

Sind ältere MitarbeiterInnen weniger leistungsfähig?[2]

Dr. Jutta Rump, Professorin an der Fachhochschule Ludwigshafen und Leiterin des Instituts für Beschäftigung und Employability (IBE), hat im Auftrag von Ministerien, Stiftungen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften die zahlreichen „Altersmythen“ auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersucht. Immer wieder hörte sie in den Personalabteilungen die pauschale Aussage „Leistungsfähigkeit und Lernmotivation nehmen ab, je älter ein Mitarbeiter wird“. Wissenschaftlich ist das längst widerlegt, so Rump.

Die Forschungsergebnisse haben bestätigt, dass jüngere Beschäftigte die besseren sensomotorischen Fähigkeiten haben, außerdem ein höheres Leistungstempo, eine raschere Auffassungsgabe und kürzere Entscheidungszeiten. Sie können besser unter Zeitdruck arbeiten und sind aufgrund der noch nicht allzu lang zurückliegenden Ausbildung auf einem aktuelleren Wissensstand. Sie verfügen also über das, was Psychologen als „fluide Kompetenz“ bezeichnen. In anderen Bereichen dagegen können die Jüngeren von den Älteren lernen: Diese können besser mit komplexen Sachverhalten und belastenden Situationen umgehen. Wenn ein Kollege eine andere Arbeitsweise hat, reagieren sie toleranter, Konflikte entschärfen sie schon im Vorfeld durch vorausschauendes Arrangieren. Sie bestechen durch „kristallisierte Kompetenz“: Erfahrungswissen, Sprachgewandtheit, abwägende Wahrnehmung und ein stabiles Selbstkonzept.

Da das GKV-OrgWG erst zum 1.1.2009 in Kraft treten soll, bemühte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung um eine Übergangslösung für diejenigen, die im Jahr 2008 68 Jahre alt wurden bzw. alt werden. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dieses Anliegen in ihrem Änderungsantrag 11 zum Entwurf des GKV-OrgWG aufgegriffen:

„Für diejenigen, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in diesen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend. In den Fällen der Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

Waltraud Deubert

Bundesregierung lehnt 20 %-Quote für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ab

Die DGVT hat in ihrer Stellungnahme an die Politik (siehe Rosa Beilage 2/08, Seite 4 ff.) gefordert, die im Gesetzentwurf vorgesehene Mindestquote von 10 % für PsychotherapeutInnen, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, auf 20 % zu erhöhen. Erst eine Mindestquote in Höhe von 20 % kann zumindest rechnerisch einen Beitrag zum Abbau der Unterversorgung von Kindern und Jugendlichen leisten. Erfreulicherweise hat dann auch der Bundesrat auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause auf die Initiative des Landes Rheinland-Pfalz hin gefordert, die von der Bundesregierung im Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ursprünglich vorgesehene Mindestquote von 10 % für Psychotherapeuten, die vor allem Kinder und Jugendliche behandeln, auf 20 % anzuheben.

Nichtsdestotrotz hält die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Bundesratsbeschluss an der 10 %-Quote fest. Sie befürchtet, dass eine höhere Quote es den Leistungserbringern ermögliche, sich in bereits relativ gut versorgten Gebieten niederzulassen und nicht in den Gebieten, in denen sie am dringendsten gebraucht werden.

Diese Befürchtungen sind u. E. jedoch unbegründet. Aufgrund der guten Nachwuchssituation bei den Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen ist davon auszugehen, dass für die Erfüllung der Quote genügend Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen zur Verfügung stehen werden. Derzeit befinden sich bundesweit 2 500 Personen in Ausbildung und 2008 werden ca. 250 Personen neu approbiert bei steigender Tendenz. Die rheinlandpfälzische Gesundheitsministerin Malu Dreyer hat sich deshalb noch einmal persönlich an Bundesministerin Schmidt gewandt und für die rheinland-pfälzische Initiative geworben. Am Mittwoch, 24.9.08, fand im Rahmen der 94. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit die öffentliche Anhörung statt (GKV-OrgWG, BT-Drucksachen: 16/9559, 16/10070). Die zum Thema befragen ExpertInnen haben sich einhellig für eine Mindestquote von 20 % ausgesprochen.

Waltraud Deubert


[1] Der aktuelle Wortlaut von § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V: Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.

Der aktuelle Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V: Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die KV auf Antrag des Vertragsarztes (…) diesen Vertragsarztsitz (…) unverzüglich auszuschreiben (…).

 

[2] Quelle: praxis – AKTUELL – AOK Die Gesundheitskasse, Ausgabe 3/2008