Aktueller Textvorschlag für den Honorarwiderspruch
Widerspruch gegen den Honorarbescheid I/2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Honorarbescheid I/2008 ein. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt zur Fristwahrung.
Begründung:
Die vorgenommene Honorierung verstößt sowohl gegen das sich aus Art. 12 i. V .m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - und vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98) als auch gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung aus § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Das BSG stellte in seinem Urteil vom 28.5.2008 fest, dass der Bewertungsausschussbeschluss vom 29.10.04 in wesentlichen Teilen nicht zu beanstanden sei, jedoch sei der Praxiskostenansatz von 40.634,- € in regelmäßigen Abständen anhand empirischer Daten vom Bewertungsausschuss dahingehend zu überprüfen, ob die ihm zugrunde gelegten Kostenhöhen angemessen sind oder anzupassen sind. Bis zur Klärung dieser Frage und bis zum Vorliegen möglicher weiterer rechtlicher Implikationen aufgrund der schriftlichen Urteilsbegründung des BSG (Urteil vom 28.5.2008) dient dieser Widerspruch zur Aufrechterhaltung sich ggf. daraus ergebender Honoraransprüche.
Der Widerspruch bezieht sich auch auf Fragen bzgl. der rechtskonformen Umsetzung der vom BSG bzw. vom Bewertungsausschuss festgesetzten Rechtsnormen durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Der Widerspruch bezieht sich des Weiteren auf die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen der Kapitel 23 und 35.1. Diese Leistungen sind ebenfalls zeitgebunden und zeitintensiv und werden nur unzureichend vergütet. Die derzeitigen Bestimmungen zum Regelleistungsvolumen haben zu einer unzureichenden Honorierung der darunter fallenden Leistungen geführt, d.h. zentrale Leistungen wie die probatorischen Sitzungen sind von einer nennenswerten Vergütung abgeschnitten.
Das verstößt gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung, das für psychotherapeutische Leistungen ab dem 1.1.2000 in § 85 (4) SGB V explizit gesetzlich verankert wurde. Der vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.5.2008 geforderte Mindestpunktwert von 2,56 ct. wurde im vorliegenden Honorarbescheid verfehlt.
Ich bitte darum, diesen Widerspruch vorläufig nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis möglicher Musterverfahren abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen