Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt
Die mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) 1989 in Kraft getretenen Vorschriften beenden -außer in Härtefällen - die Möglichkeit zum Erwerb der Kassenzulassung mit Vollendung des 55 Lebensjahres. Ziel der Einführung der altersabhängigen Kassenzulassungsbegrenzung.war die Kostendämpfung im Gesundheitswesen.
Die Sicherung der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung ist, so der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, "ein Gemeinwohlbelang von überragendem Gewicht, der die Regelung der Berufsausübung, aber auch der Berufswahl rechtfertigt". Bei der Verfolgung eines derart komplexen Zieles durch den Gesetzgeber mit vielfältigen Mitteln, sei eine Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles nicht deswegen ungeeignet, weil die Betroffenen andernorts größere Einsparpotentiale sehen. Eine einzelne Maßnahme zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden. Der Gesetzgeber müsse bei der Regelung dieses Bereiches verschiedene zum Teil gegenläufige Grundrechtspositionen und Gemeinwohlbelange ausgleichen.
Es ist zu erwarten, dass die Ausführungen des BverfG zur Verfassungskonformität von Kostendämpfungsmaßnahmen - und die Charakterisierung der Sicherung der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung als Gemeinwohlbelang von überragendem Gewicht, das Eingriffe in die Berufsausübung und berufswahl rechtfertige - erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Rechtssprechung, insbesondere auf Zulassungs- und Honorarklagen haben wird.