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Niedergelassene DGVT

Anhang zum Beitrag von Dr. Gernot Steinhilper 'Bewertungsausschuss legt neue Berechnungsformel zur Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen vor'

14. Januar 2007
 

B E S C H L U S S

Stand: 21.9.2004

zur Beschlussfassung gemäß § 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 92. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Beschluss nach § 85 Abs. 4a SGB V zur Festlegung der angemessenen
Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger
Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungssausschuss
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

 

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000

 

Vorbemerkung

 

Gemäß § 85 Abs. 4 SGB V sind im Honorarverteilungsmaßstab durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen zu Vergütung der Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Die seit dem 1. Januar 2000 hierzu durch den Bewertungsausschuss getroffenen Beschlüsse (siehe 1.) sind nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes (B 6 KA 52/03 R, sowie B 6 KA 53/03 R) aufzuheben und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 neu zu beschließen. Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:   1. Aufhebung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 (DÄ 97, Heft 9, A-555), der 65. Sitzung (DÄ 97, Heft 48, A-3291), der 73. Sitzung (DÄ 99, Heft 13, A-877) und der 88. Sitzung (DÄ 101, Heft 19, A-1357) zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten Alle Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4a SGB V sowie die damit zusammenhängenden Interpretationsbeschlüsse werden unter Berücksichtigung des nachfolgenden Beschlusses rückwirkend zum 1. Januar 2000 aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Regelungen: 2. Beschluss nach § 85 Abs. 4a SGB V zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 2.1 Beschlussarchitektur Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 sind fünf - unterschiedliche Zeiträume betreffende - Beschlüsse zu fassen, sodass sich folgende Beschlussarchitektur ergibt: 2.2 Beschlussvorgaben für alle fünf Zeiträume,2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000,2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001,2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003,2.6 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 2.2 Beschlussvorgaben für alle fünf Zeiträume 2.2.1 Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung mit Hilfe eines regionalen Mindestpunktwertes für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnittes G IV. des EBM 2.2.1.1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen setzen gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V einen Mindestpunktwert fest, der sich für die unter 2.3 bis 2.6 aufgeführten Zeiträume nach den dort benannten Vorgaben errechnet. 2.2.1.2 Die Definition des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt sich aus den Kriterien der Bedarfsplanungs-Richtlinien für die psychotherapeutische Versorgung. 2.2.1.3 Der Mindestpunktwert ist das rechnerische Ergebnis der Division eines Sollumsatzes in Euro durch einen Soll-Leistungsbedarf von 2.244.600 Punkten. 2.2.1.4 Der Sollumsatz in Euro ist die Summe aus den Betriebsausgaben in Euro und dem Vergleichsertrag in Euro. 2.2.1.5 Zur Höhe der Betriebsausgaben wird ein Betrag von 34.334 EUR für die alten Bundesländer und von 30.042 EUR für die neuen Bundesländer bis zum 30. Juni 2003 festgesetzt. Ab dem 1. Juli 2003 wird zur Höhe der Betriebsausgaben ein Betrag von 40.634 EUR für alle Bundesländer festgesetzt. 2.2.1.6 Der Vergleichsertrag errechnet sich jeweils für die vorgenannten vier Zeiträume unterschiedlich. Für die Ermittlung des Vergleichsertrages der Vergleichsarztgruppe(n) wird der durchschnittliche Ist-Umsatz der Vergleichsarztgruppe des betreffenden Jahres in Euro, vermindert um die Betriebsausgaben in Euro, wie in 2.3 bis 2.7 vorgegeben, herangezogen. Zur Ermittlung des Vergleichsertrages wird der durchschnittliche Ist-Umsatz der Vergleichsarztgruppe mit einem Faktor multipliziert, der sich aus der Differenz von 100 Prozent und dem durchschnittlichen GKV-Betriebskostenanteil der Vergleichsarztgruppe(n) aus der für das Umsatz-Bezugsjahr zutreffenden Kostenstrukturanalyse des ZI Köln (Kostenstrukturanalyse in der Arztpraxis 1998, Köln 2000 und Kostenstrukturanalyse in der Arztpraxis 1999, Köln 2002) ergibt. Als Datengrundlage für den Ist-Umsatz wird das durchschnittliche zum jeweiligen Zeitpunkt anerkannte Honorar je Arzt in Euro im entsprechenden Jahr nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung, alle abrechnenden Ärzte der Arztgruppe, die in jedem Quartal des entsprechenden Jahres jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet haben (ohne ermächtigte Ärzte), alle Leistungsarten, jedoch ohne Honorar aus belegärztlicher Behandlung, aus Kapitel O und U, ohne Dialysesachkosten, ohne regional vereinbarte Kosten und ohne Honorar aus Vergütungen nach § 63 SGB V, verwendet. 2.2.2 Obergrenze für den mit dem Mindestpunktwert zu vergütenden Leistungsbedarf.                                 
Der Mindestpunktwert gilt nur für die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM bis zu einer Höhe von insgesamt 561.150 Punkten je Quartal und Arzt bzw. Therapeut. 2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1a SGB V in 1998 multipliziert mit dem Faktor 0,412 in den alten Bundesländern und dem Faktor 0,456 in den neuen Bundesländern. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten. 2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1a SGB V in 1999 multipliziert mit dem Faktor 0,412 in den alten Bundesländern und dem Faktor 0,456 in den neuen Bundesländern. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten. 2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichteten durchschnittlichen Ist-Umsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1a SGB V in 2000, multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor: 

In den altenBundesländernIn den neuenBundesländern
AugenärzteFaktor 0,353 0,400
Chirurgen mit und ohne Schwerpunkt

Faktor

0,272 0,256
Frauenärzte

Faktor

0,385 0,395
HNO-Ärzte

Faktor

0,377 0,392
Hautärzte

Faktor

0,320 0,396
Orthopäden

Faktor

0,343 0,362
Urologen

Faktor

0,347 0,350

Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten. 2.6 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichteten durchschnittlichen Ist-Umsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1a SGB V in 2001, multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:  

AugenärzteFaktor 0,403
Chirurgen mit und ohne SchwerpunktFaktor 0,334
FrauenärzteFaktor 0,422
HNO-ÄrzteFaktor 0,421
HautärzteFaktor 0,372
OrthopädenFaktor 0,387
UrologenFaktor 0,388

Der Mindestpunktwert gilt für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten. 2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichteten durchschnittlichen Ist-Umsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1a SGB V in 2002, multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor: 

AugenärzteFaktor 0,403
Chirurgen mit und ohne SchwerpunktFaktor 0,334
FrauenärzteFaktor 0,422
HNO-ÄrzteFaktor 0,421
HautärzteFaktor 0,372
OrthopädenFaktor 0,387
UrologenFaktor 0,388

 Der Mindestpunktwert gilt für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psycho­therapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für Psycho­  therapeutische Medizin. 3.  Inkrafttreten und Gültigkeit Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bewertungsausschuss wird zu einem gegebenen Zeitpunkt diesen Beschluss an den neuen EBM und die Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V anpassen.