Anhörung der Bundespsychotherapeutenkammer zur Musterweiterbildungsordnung am 11. Mai 2004 in Berlin
Redaktionelle Vorbemerkung: Die Bundespsychotherapeutenkammer hat die Vertreter der Verbände zu einer Anhörung am 11. Mai 2004 nach Berlin eingeladen, um die Verabschiedung von Eckpunkten für eine Musterweiterbildungsordnung auf dem 4. Deutschen Psychotherapeutentag in Stuttgart (9. Oktober 2004) vorzubereiten. Bei der Anhörung geht es um die Frage, ob Weiterbildungszertifikate für die Bereiche Neuropsychologie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für Psychologische Psychotherapeuten eingeführt werden sollen. Es geht in beiden Themenkreisen im Kern um 2 Fragen:
Gibt es einen Regelungsbedarf oder reichen die bisherigen (sozial-)rechtlichen Regelungen aus?
Wenn ein Regelungsbedarf bestehen sollte, welche Anforderungen sind an eine Weiterbildung zu richten und welche Ausbildungsinhalte sind anzuerkennen?
Die DGVT ist zum Thema Kinder-/Jugendlichenpsychotherapie als Fachgesellschaft angefragt worden und hat die nachfolgende Stellungnahme abgegeben.
Weiterbildungsregelung für KJP-Qualifikation von PP: Thesenpapier Ausgangssituation
- Momentan sind PP berufsrechtlich zur Behandlung aller Altersgruppen berechtigt und die Ausbildung soll dazu qualifizieren. De facto haben die Ausbildungen aber - wie sie in den meisten Ausbildungszentren realisiert werden - ihren überwiegenden Schwerpunkt in der Psychotherapie von Erwachsenen
- Durch vereinfachte Ausbildungsbedingungen (ca. 2/3 der Erstausbildung werden angerechnet) kann ein PP die Doppelapprobation erlangen und dadurch zusätzlich die KJP-Berufsbezeichnung führen. Niedergelassene können dann auch KJP-Therapien abrechnen.
- Niedergelassene PP können KJP-Therapien nur abrechnen, wenn sie die Anforderungen einer "Ergänzungsqualifikation" gemäß Psychotherapievereinbarung vom 7.12.98 nachweisen.
Bei der Bedarfsfeststellung für die Niederlassung wird momentan, obwohl ein PP sozialrechtlich Kinder und Jugendliche nicht behandeln darf, nicht zwischen PP und KJP (einschließlich KJP-qualifizierten PP) unterschieden. Historisch bedingt führt das für KJP zu besonderen Schwierigkeiten, in diesem Tätigkeitsbereich Fuß zu fassen. Die ausreichende ambulante Versorgung ist daher beeinträchtigt.
Thesen zur Frage einer Weiterbildungsregelung der KJP-Qualifikation von PP
Wenn das PsychThG momentan PP bereits auf den Bereich der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ausdehnt, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen eine Weiterbildungsregelung hat. Einschränkung der Behandlungsmöglichkeiten "normaler" PP? Das hätte weitreichende Konsequenzen in die Ausbildung hinein, würde aber wohl v.a. eine Änderung im PsychThG voraussetzen.
Das PsychThG hat zwei Berufsgruppen mit unterschiedlichen Zugangsqualifikationen eingerichtet und die Psychotherapeutenkammern sind Kammern für diese beiden Berufsgruppen. Wenn die Kammern hier "einseitige" Regelungen für die Übernahme der Aufgaben der einen Gruppe durch die andere erlässt - missachtet sie die Interessen der KJP.
Die im Sozialrecht geforderte Zusatzqualifikation zur Abrechnungserweiterung ist ein Faktum, das die Ungereimtheiten des Berufsrechts offen legt: Wie kann eine vom Umfang her gleichwertige Ausbildung (PP) die Qualifikation einer anderen Ausbildung (KJP) umfassen und darüber hinausgehen? Was lernt dann ein Dipl.-Psych. in der KJP-Ausbildung noch zusätzlich? Tatsächlich kann eingeräumt werden: Ein PP ist nicht hinreichend qualifiziert um alle Bereich der KJP mit gleicher Qualifikation wie ein KJP abzudecken. Diese Lücke bezieht sich in erster Linie auf die Behandlung von jüngeren Kindern - v.a. Säuglingen, Vorschul- und Grundschulkindern.
Diese Qualifikationslücke versucht die Psychotherapievereinbarung durch die weitgehend formale Festlegung eines Zusatz(weiter/fort)bildungsumfangs zu schließen. Dadurch, dass die (Weiter/Fortbildungs-)inhalte weitgehend unspezifisch festgelegt sind, gehen die Anforderungen aber bzgl. durch die Praxis begründeter inhaltlicher Notwendigkeiten ins Leere.
Vorschläge und Forderungen
Ein Kernproblem im KJP-Bereich ist die fehlende getrennte Bedarfserhebung. Eine
Vorschläge und Forderungen
- Ein Kernproblem im KJP-Bereich ist die fehlende getrennte Bedarfserhebung. Eine wirkliche Weiterentwicklung und Verbesserung der PT-Versorgung für Kinder und Jugendliche ist nur im Zusammenhang mit der Klärung dieses Problems zu erwarten. Hier könnte der BPtK im Zusammenwirken mit dem LPKs eine zentrale politische Rolle zukommen. Es ist wünschenswert, wenn von dieser Stelle zunächst dazu eine Verhandlungsinitiative mit den Verantwortlichen der Krankenkassen und der Gesundheitspolitik ergriffen wird.
- Eine Weiterbildungsregelung durch Psychotherapeutenkammern, die das Berufsrecht für PP einschränkt und gleichzeitig einer "Entwertung" der grundständigen KJP-Qualifikation gleichkommt, ist nicht sinnvoll. Es kommt nur eine Schwerpunktbezeichnung oder ähnliches im Sinne einer Zusatzqualifikation in Frage.
- Es wäre fachlich und berufspolitisch sinnvoll, wenn die Kammern die Schwerpunktbezeichnung KJP inhaltlich ausgestalten würden, statt dies weiterhin in der Hand der KV zu belassen.
- Eine Ausgestaltung dieser Schwerpunktbezeichnung sollte sich am epidemiologischen Bedarf und an fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Dies bedarf einer sorgfältigen Analyse bzw. Beratung. Zu denken wäre an eine inhaltliche Schwerpunktsetzung in geforderter Theorie und Praxis der Therapie von Säuglingen und Kleinkindern. Hier sind, wie oben beschrieben, gesonderte Qualifikationsnachweise durch PP fachlich begründbar und sinnvoll. Der Umfang der geforderten Ergänzungsqualifikation kann dann unverändert bleiben.