Skip to main content
 
Berufsbild KJP / PP

Aufhebung der Altersgrenze bei ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen

18. Oktober 2008
 

Aufhebung der Altersgrenze bei ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen

Bisher gab es Ausnahmen bei der Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte nur bei Unterversorgung, jetzt soll die Altersgrenze abgeschafft werden.

Noch am 10.10.2007 hatte das Sozialgericht Marburg (Az. S 12 KA 268/07 SG Marburg) entschieden: "Die Regelung in § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (grundsätzliche Altersgrenze des Arztes für die Kassenzulassung von 68 Jahren) ist für Vertrags(zahn)ärzte rechtmäßig."

Der 68 Jahre alte Kläger war approbierter Arzt. Am 3.8.2006 beantragte er, seine vertragsärztliche Zulassung zu verlängern, die in Anbetracht des nahen Erreichens der Altersgrenze ansonsten enden würde. Er trug vor, er sei der einzige Internist vor Ort. Überdies sei ihm ein Praxisverkauf nicht möglich. Bei Versagung der verlängerten Zulassung drohe ihm die Privatinsolvenz.

Der beklagte Zulassungsausschuss Ärzte wies mit Beschluss vom 14.11.2006 den Antrag ab, da die Zulassung des Klägers, der bereits seit mehr als 20 Jahren zugelassen sei, nicht verlängert werden könne. Die angebliche regionale Unterversorgung sei nicht durch den zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkasse festgestellt.

Nach erfolglosem Widerspruch beim Berufungsausschuss klagte der Arzt gegen die versagte Verlängerung seiner vertragsärztlichen Zulassung vor dem Sozialgericht (SG) Marburg.

Das SG Marburg wies die Klage ab. Die Zulassung des Klägers ende mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Vertragarzt sein 68. Lebensjahr vollende. Wenn der Vertragsarzt zuvor weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt zugelassen sei, könne der Zulassungsausschuss die Zulassung bis zum Ablauf dieser 20-Jahre-Frist verlängern. Überdies existiere eine Verlängerungsmöglichkeit, wenn der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt habe, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Für eine Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren liegen nach dem Urteil des SG Marburg keine Anhaltspunkte vor. Diese Regelung diene auch dazu, die Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr leistungsfähigen Ärzten ausgingen, einzudämmen. Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des SG Marburg, obwohl bei ärztlicher Unterversorgung in einem bestimmten Gebiet der Gesetzgeber eine Kassenzulassung von Ärzten auch über das 68. Lebensjahr hinaus vorsehe.

Aus Sicht der Sozietät Wilhelm, Rechtsanwälte, Düsseldorf, (siehe Homepage von „Krankenkassen direkt“) sprechen dennoch gute Gründe für einen Verstoß der Altersgrenze von 68 Jahren gegen die einschlägigen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes.

„Am Ende seines Urteils führt das SG Marburg aus, die grundsätzlich bestehende Altersgrenze von 68 Jahren verstoße nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Ob diese Erwägung zutrifft, ist zweifelhaft. Die angefochtene gesetzliche Regelung lässt durch die Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus erkennen, dass Ärzte auch nach dem 68. Lebensjahr leistungsfähig sein können. Andererseits wird eine Verlängerung der Kassenzulassung über das 68. Lebensjahr hinaus maßgeblich von einer regionalen Unterversorgung abhängig gemacht, die mit der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arztes nichts zu tun hat.“

Jetzt möchte die Bundesregierung die Altersgrenze von 68 Jahren für ÄrztInnen und PP/KJP ersatzlos streichen. Die Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk begründet dies damit, dass die Aufhebung der Altersgrenze für die VertragsärztInnen mehr Planungssicherheit und Freiheit bedeute, wenn sie ihre Nachfolge organisierten. Außerdem könne es "ein Beitrag zu mehr Versorgungssicherheit sein, wenn Ärzte über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus tätig bleiben, weil sie keinen Nachfolger finden", so die Staatssekretärin.

Die Regelung soll auch im Rahmen des sogenannten Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) verabschiedet werden. Sie könnte 2009 in Kraft treten.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßte die Regelung. "Dort, wo es keinen oder zu wenig ärztlichen Nachwuchs gibt, kann die ambulante Versorgung auf diese Weise aufrechterhalten werden", sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Köhler. Er appellierte an die niedergelassenen Ärzte, mit einer längeren Arbeitszeit "bewusst umzugehen", also in ausreichend versorgten Gebieten jungen niederlassungswilligen Ärzten nicht die Zukunft zu verbauen (www.aerzteblatt.de).

Dieser Aspekt wurde in unseren Mailinglisten intensiv diskutiert. Es gilt hier eine Abwägung zwischen den Erfordernissen der Versorgung und den Interessen des ärztlichen sowie psychotherapeutischen Nachwuchses sowie der Selbstbestimmtheit des einzelnen Vertragsarztes vorzunehmen. Ältere Kolleginnen und Kollegen erhoffen sich durch die Abschaffung der Altersgrenze die Möglichkeit, ihre Praxis und die begonnenen Behandlungen in Ruhe zu beenden. Dies vor allen Dingen auch dann, wenn sie – wie einige der jetzt vor dem Ruhestand stehenden KollegInnen – eine eher geringe Altersvorsorge haben. Die jungen KollegInnen, die nach teurer Ausbildung keine Möglichkeit zur Übernahme eines Praxissitzes haben, sehen diese Entwicklung jedoch mit Bedauern. Wenn dann auch noch ältere PsychotherapeutInnen mit geringem Praxisumfang „volle Versorgungsaufträge“ in Anspruch nehmen, ist die Empörung groß. Letzteres wird hoffentlich bald durch die Möglichkeit der hälftigen Versorgungsaufträge (siehe oben) der Vergangenheit angehören.

Sind ältere MitarbeiterInnen weniger leistungsfähig? [1]

Dr. Jutta Rump, Professorin an der Fachhochschule Ludwigshafen und Leiterin des Instituts für Beschäftigung und Employability (IBE), hat im Auftrag von Ministerien, Stiftungen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften die zahlreichen „Altersmythen“ auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersucht. Immer wieder hörte sie in den Personalabteilungen die pauschale Aussage „Leistungsfähigkeit und Lernmotivation nehmen ab, je älter ein Mitarbeiter wird“. Wissenschaftlich ist das längst widerlegt, so Rump.

Die Forschungsergebnisse haben bestätigt, dass jüngere Beschäftigte die besseren sensomotorischen Fähigkeiten haben, außerdem ein höheres Leistungstempo, eine raschere Auffassungsgabe und kürzere Entscheidungszeiten. Sie können besser unter Zeitdruck arbeiten und sind aufgrund der noch nicht allzu lang zurückliegenden Ausbildung auf einem aktuelleren Wissensstand. Sie verfügen also über das, was Psychologen als „fluide Kompetenz“ bezeichnen. In anderen Bereichen dagegen können die Jüngeren von den Älteren lernen: Diese können besser mit komplexen Sachverhalten und belastenden Situationen umgehen. Wenn ein Kollege eine andere Arbeitsweise hat, reagieren sie toleranter, Konflikte entschärfen sie schon im Vorfeld durch vorausschauendes Arrangieren. Sie bestechen durch „kristallisierte Kompetenz“: Erfahrungswissen, Sprachgewandtheit, abwägende Wahrnehmung und ein stabiles Selbstkonzept.

Da das GKV-OrgWG erst zum 1.1.2009 in Kraft treten soll, bemühte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung um eine Übergangslösung für diejenigen, die im Jahr 2008 68 Jahre alt wurden bzw. alt werden. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dieses Anliegen in ihrem Änderungsantrag 11 zum Entwurf des GKV-OrgWG aufgegriffen:

„Für diejenigen, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in diesen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend. In den Fällen der Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

 


[1] Quelle: praxis – AKTUELL – AOK Die Gesundheitskasse, Ausgabe 3/2008