Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vornehmen, müssen bisher unter anderem mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich – etwa auf ihrer Homepage – bereitstellen. Sie sind auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert.
Das Nationale Netzwerk Frauen und Gesundheit hat zum <link www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/219a_StGB.html - external-link-new-window "Opens internal link in current window">Referentenentwurf</link> eine <link file:15349 - download "Opens internal link in current window">Stellungnahme</link> verfasst und an den Bundesjustizminister versendet.