Begriff des wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens erfordert nachprüfbaren Beleg der Wirksamkeit [1]
Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 30.4.2009 – 3 C 4.08
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte über die Zulassung einer Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie mit dem Vertiefungsgebiet Gesprächpsychotherapie zu entscheiden. Ich zitiere insoweit aus der Pressemitteilung des Gerichts (Hervorhebungen nicht im Original):
„Das Psychotherapeutengesetz verlangt eine Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren. Die beklagte Behörde hatte die Zulassung versagt, weil die Wirksamkeit der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht wissenschaftlich belegt sei. Sie hat sich dabei auf Gutachten des von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gebildeten Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie gestützt. Auf die Klage des Ausbildungsinstituts hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die beklagte Behörde zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. Es hat angenommen, dass ein Verfahren auch ohne Wirksamkeitsnachweis wissenschaftlich anerkannt sei, wenn es in der Fachdiskussion Resonanz gefunden habe und in der Praxis angewandt werde. Außerdem sei die Wirksamkeit der Gesprächspsychotherapie jedenfalls bei Erwachsenen nachgewiesen; gleiches müsse deshalb für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens im Sinne des Psychotherapeutengesetzes erfordere einen nachprüfbaren Beleg der Wirksamkeit. Psychotherapie sei gesetzlich definiert als Heilung von seelischen Störungen mit Krankheitswert mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren. Die Anwendung von möglicherweise wirkungslosen oder gar schädlichen Therapieverfahren könne dazu nicht zählen. Durch die Beschränkung auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren wolle der Gesetzgeber neben der Verhinderung von Missbrauch die Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung absichern und das neue Berufsbild abheben von der Ausübung der Psychotherapie durch Heilpraktiker mit beliebiger Vorbildung. Das Erfordernis eines Wirksamkeitsnachweises und nicht bloß einer gewissen Verbreitung in der Praxis zeige sich auch daran, dass der Gesetzgeber zur Begutachtung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens in Zweifelsfällen die Einschaltung des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie vorgesehen habe. Aus der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen könne nicht auf Kinder und Jugendliche geschlossen werden. Der Gesetzgeber habe durch die Trennung der Berufe in Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die unterschiedlichen Ausbildungen zwischen diesen Altersgruppen unterschieden.Zudem seien die Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zur wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie ausdrücklich nur auf Erwachsene beschränkt; für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen habe der Beirat keine ausreichenden Wirksamkeitsbelege gesehen. Bei der erneuten Entscheidung werde das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der einem antizipierten Sachverständigengutachten gleichkommenden Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats durchgreifende tatsächliche Gründe entgegen stehen; ansonsten sei sie zugrunde zu legen.“
Soweit die Pressemitteilung des Gerichts, mittlerweile liegt auch die vollständige Urteilsbegründung vor. Die obigen Hervorhebungen sollen dreierlei deutlich machen, was in der Urteilsbegründung noch differenzierter ausgeführt ist:
1. Psychotherapie außerhalb wirksamer Verfahren ist keine heilkundliche Psychotherapie im Sinne des PsychThG.
2. Der verfahrensbezogene Wirksamkeitsnachweis ist erforderlich, um die erwünschte klare Abgrenzung zum Berufsfeld der Heilpraktiker mit beliebiger Vorbildung erreichen zu können.
3. Wirksamkeitsnachweise sind getrennt nach Erwachsenen einerseits, sowie Kindern und Jugendlichen andererseits zu beurteilen, weshalb auch schon die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten einerseits und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits unterschiedlich ausgestaltet sind. In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht dazu weiter folgendes ausgeführt:
„Der Gesetzgeber hat mit dem Psychotherapeutengesetz die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht lediglich als eine besondere Disziplin oder Fachrichtung der allgemeinen Psychotherapie ausgestaltet, sondern als einen eigenständigen Beruf mit einer besonderen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und speziellen Zugangsvoraussetzungen. Dass die Ausbildungsinhalte weitgehend identisch seien, wie das Berufungsgericht meint, trifft nicht zu. Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist auf die Behandlung dieser Altersgruppe zugeschnitten, während sie in der Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten nur am Rande eine Rolle spielt, und zwar nur in der Form einer „Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen“ (vgl. jeweils die Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 der beiden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dementsprechend unterscheidet das Gesetz auch bei der staatlichen Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG zwischen Ausbildungsstätten für Psychotherapie und solchen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwei eigenständige Berufsbilder und Ausbildungsgänge zu fixieren, verbietet es sich aus Rechtsgründen, die wissenschaftliche Anerkennung eines Therapieverfahrens bei Erwachsenen ohne weiteres auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu übertragen. (…) Wenn der Gesetzgeber insoweit keine Unterschiede und Besonderheiten gesehen hätte, hätte er keinen Anlass gehabt, für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einen eigenen Beruf mit einem besonderen Ausbildungsprogramm vorzusehen. Der Erwägung, dass die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens unteilbar sei, ist der Gesetzgeber gerade nicht gefolgt, sondern hat durch die Zweiteilung der Berufe eine Unterscheidung nach Altersgruppen vorgesehen. Insbesondere bedeuten die dargestellten Überschneidungen nicht, dass ein Psychologischer Psychotherapeut Kinder und Jugendliche mit Verfahren behandeln darf, die für diesen Personenkreis nicht wissenschaftlich anerkannt sind.“
Für die aktuellen Diskussionen um die Zukunft der Ausbildung ergeben sich aus alledem bemerkenswerte Schlussfolgerungen:
1. Eine Ausbildung, deren Gegenstand (als wirksam nachgewiesene) Verfahren nicht mehr wären, könnte die verfolgte klare Abgrenzung zum Berufsfeld der Heilpraktiker mit beliebiger Vorbildung nicht mehr gewährleisten: was insoweit für das vom Bundesverwaltungsgericht verworfene bloße Verbreitungskriterium des OVG Nordrhein-Westfalen gilt, gilt natürlich erst recht für eine Ausbildung, die von vornherein auf jedweden vertieften Verfahrensbezug verzichtet.
2. Weil diese Abgrenzung im verfassungsrechtlichen Interesse einer klaren Ordnung der Heilberufe liegt (das dem Patientenschutz zugeordnet ist – vgl. dazu u.a. Bundesverfassungsgericht vom 28.7.1999, 1 BvR 1056/99 –, der seinerseits abgeleitet wird aus dem Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), steht sie über dem Gesetz: angesichts der erfreulich deutlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist folglich nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber das heutige Qualifikationsniveau der Ausbildung insoweit relativieren oder gar aufgeben wird, im Gegenteil wird er das Ziel eines hohen Qualifikationsniveaus auch zukünftig verfolgen (so ausdrücklich bereits BMG-Staatssekretär Dr. Klaus Theo Schröder in seinem Grußwort anlässlich der Verleihung des Diotima-Ehrenpreises der Deutschen Psychotherapeutenschaft am 8.5.2009).
3. Auch bestehen die Unterschiede und Besonderheiten in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Behandlung von Erwachsenen auch heute noch, so dass die wissenschaftlich gerechtfertigte Grundentscheidung des Gesetzgebers von 1998, einen eigenständigen Heilberuf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu schaffen, nach wie vor richtig ist: die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist auch heute keine „besondere Disziplin oder Fachrichtung der allgemeinen Psychotherapie“ (Bundesverwaltungsgericht), sondern erfordert gerade auch wegen der bis heute vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie stringent vorgenommenen differenzierten Würdigung von Wirksamkeitsnachweisen für die Behandlung von Erwachsenen einerseits und die Behandlung von Kindern und Jugendlichen andererseits einen weiterhin eigenständigen Heilberuf mit spezifischer Ausbildung und Approbation. Etwas anders käme nur dann in Betracht, wenn sich die zukünftige Ausbildung verpflichtend und in gleicher Qualität wie bisher sowohl auf Erwachsene als auch auf Kinder und Jugendliche bezöge. Denn nur dann könnte die dann einheitliche Approbation als Psychotherapeut gewährleisten, dass die heilkundliche Psychotherapie in Abgrenzung zum Berufsfeld der Heilpraktiker auch weiterhin über alle Altersgruppen hinweg tatsächlich „eigenverantwortlich und selbständig“ (Ausbildungsziel aller mit einer Approbation ausgestatteten Heilberufe) ausgeübt werden kann. Dies freilich würde die Ausbildung nicht nur unverhältnismäßig in die Länge ziehen, sondern wäre auch gar nicht erforderlich, weil nicht zu begründen ist, dass alle Psychotherapeuten die vollen Behandlungsqualifikationen über alle Altersgruppen hinweg zu erwerben verpflichtet sein sollen, wenn das Ziel, die unterschiedlichen Behandlungsqualifikationen zu gewährleisten, (wie heute) auch mit einer kürzeren Ausbildung und dann eben zwei Heilberufen erreicht werden kann - zumal auch gar nicht alle Psychotherapeuten über die vollen Behandlungsqualifikationen über alle Altersgruppen hinweg verfügen, geschweige denn von ihnen Gebrauch machen wollen.
Wer also die zukünftig nur noch einheitliche Approbation als Psychotherapeut verficht (was gerade keine Empfehlung des Forschungsgutachtens wäre, vgl. dort Seite 370), wird sich daran messen lassen müssen, wie ernst er den Erwerb der vollen Behandlungsqualifikationen über alle Altersgruppen hinweg bereits durch Ausbildung meint: Wer insoweit Relativierungen für möglich hält, fiele nicht nur hinter das heutige hohe, mit guten Gründen durch zwei Heilberufe bzw. Approbationen sichergestellte psychotherapeutische Qualifikationsniveau zurück, sondern gäbe auch zu erkennen, dass er die Begründungen des Bundesverwaltungsgerichts für nicht weiter beachtlich (oder vielleicht sogar störend in seinem berufspolitisch einseitig konzipierten Mikrokosmos?) hält. Indes wird sich der Gesetzgeber diese Sichtweise, zumal nach dieser klaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, kaum zu Eigen machen.
Rechtsanwalt Jörn W. Gleiniger, Berlin
[1] Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors.