Bericht der Landesgruppe Sachsen (Rosa Beilage zur VPP 1/2016)
Was besagt das Asylbewerberleistungsgesetz für die Versorgung psychischer Störungen bei Asylbewerbern? Ein Leitfaden aus Sachsen
(ja). Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) hat gemeinsam mit der Sächsischen Landesärztekammer, den beteiligten Staatsministerien, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sowie der Sächsischen Krankenhausgesellschaft als erstes Bundesland eine Interpretationshilfe für die medizinische Versorgung von Asylbewerbern vorgelegt.
In einem umfassenden Katalog bietet die Interpretationshilfe für viele Fälle konkrete Hinweise, die den Ärzten und Psychotherapeuten die Auslegung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erleichtern soll. Insbesondere die Behandlung häufiger chronischer Erkrankungen ist hier geregelt. Die Interpretationshilfe bezieht sich darauf, was nach AsylbLG als „ausreichend“ zu bezeichnen ist, es gilt also in jedem Fall das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Leistungen müssen ausreichend, notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Für PsychotherapeutInnen ist vor allem Abschnitt 15 (Psychiatrie) interessant. Dort sind die folgenden Hinweise aufgeführt:
- Für PatientInnen mit Angst, Depressionen und Traumafolgestörungen gilt, dass ausschließlich bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung ohne Kostenzusage eingewiesen werden kann, ansonsten wird eine Kostenzusage benötigt. Die Verordnung von Medikamenten ist nur in Absprache mit einem Facharzt für Psychiatrie/Psychosomatik zur Verhinderung einer Dekompensation ohne Kostenzusage möglich. Eine psychotherapeutische Krisenintervention ist ausschließlich mit Kostenzusage möglich.
- Für PatientInnen mit Suchterkrankungen gilt, dass bei bekannter Abhängigkeit abgewartet werden muss, bis der Patient im Entzug ist, dann kann eine notfallmäßige Einweisung erfolgen. Vorher erfolgt keine Herausgabe oder Rezeptierung von Medikamenten. Eine stationäre Entgiftung ist nur nach psychiatrischer FA-Untersuchung oder Untersuchung eines Suchtmediziners mit vorab einzuholender Kostenzusage möglich. Eine ambulante Substitutionstherapie bedarf einer Kostenzusage.
Die vollständige Interpretationshilfe finden Sie hier:
www.asylinfo.sachsen.de/download/asyl/AsylbLG_Gesundheitsversorgung_Interpretationshilfe.pdf
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern finden Sie hier: www.slaek.de/de/06/faq.php
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