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Urteile

Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2001 zur Sonderbedarfsfeststellung für eine Verhaltenstherapeutin

09. Februar 2007

Die 1959 geborene Klägerin und 1999 approbierte Psychologische Psychotherapeutin, Frau B., hat beabsichtigt, sich als Psychologische Psychotherapeutin in P. niederzulassen und hat ihre Zulassung im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte beantragt.

 

Sie war bereits im Arztregister Schleswig-Holstein eingetragen und nahm als Psychologische Psychotherapeutin in Lübeck an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teil. Der Fachkundenachweis wurde in Verhaltenstherapie bei Erwachsenen erbracht. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat den Planungsbereich Kreis Plön durch Beschluss vom 11.11.1999 für weitere Zulassungen von Psychotherapeuten gesperrt.
Frau B. hatte ihren Antrag damit begründet, dass in der Stadt P. keine Verhaltenstherapeutin niedergelassen sei und insbesondere Patienten mit Angststörungen, die längere Wegstrecken kaum oder nicht bewältigen könnten, einer Versorgung in P. bedürften. Der Zulassungsausschuss hatte allerdings keinen dauerhaften Bedarf erkennen können, der die Sonderbedarfszulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin rechtfertigen würde. Auch konnte nach Auffassung des Zulassungsausschusses bei einer Sonderbedarfszulassung nicht auf das Therapieverfahren abgehoben werden, da die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut erfolgen würde.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Unterstützung der DGVT Widerspruch eingelegt und wurde mit Beschluss des Berufungsausschusses vom 14. Juni 2001 im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß dem 5. Abschnitt Nr. 24a der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte als Psychologische Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie) für P. zugelassen.

Auszüge aus der Begründung

Für die hier in Frage stehende Verhaltenstherapie liegt in P. ein lokaler Versorgungsbedarf im Sinne des 5. Abschnitts Nr. 24a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vor. In der Stadt P. ist kein Verhaltenstherapeut niedergelassen. Von denen im zuständigen Planungsbereich Kreis Plön praktizierenden 10,4 Psychotherapeuten, die ein Versorgungsgrad von 130,9 % bewirken (Stand vom 25. Mai 2001), haben lediglich drei Psychologische Psychotherapeuten die Genehmigung zur Durchführung von Verhaltenstherapie. Diese gaben bei einer Befragung durch den Berufungsausschuss an, dass es bei ihnen wegen starker Überlastung zu Wartezeiten käme und viele Patienten deshalb nach Kiel ausweichen müssten. Dies träfe u.a. auch auf therapiesuchende Frauen zu, die explizit zu einer Psychotherapeutin wollten.
Schließlich kann das vom Berufungsausschuss festgestellte Vorliegen eines lokalen Sonderbedarfs in P. auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass - wie der Zulassungsausschuss ausgeführt hat - "vor allen Dingen auch in der Stadt Kiel ausreichend Psychotherapeuten zur Verfügung stehen". Zwar ist entgegen der Meinung der Widerspruchsführerin die Einbeziehung von Behandlungsmöglichkeiten in angrenzenden Planungsbereichen nicht absolut ausgeschlossen (vergleiche dazu BSG im SozR 3-25000 § 101 Nr. 1, Seite 6, 2. Absatz), indes haben die vom Berufungsausschuss insoweit durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass hinsichtlich der VT auf Behandlungsmöglichkeiten in Kiel praktisch nicht zurückgegriffen werden kann. Das Umfrageergebnis zeigte, dass im gesamten Stadtgebiet Kiel nur ganz vereinzelt freie Therapieplätze zur Verfügung stehen.