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Honorarentwicklung

Beschluss des Bewertungsausschusses vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet

17. Januar 2007

Das BMG hat nun offenbar auch den neuesten Beschluss des Bewertungsausschusses zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2002 beanstandet und möchte folgende Punkte geklärt haben

 


1. Wie kam es zur Ermittlung der Praxiskosten in Höhe von 28.100 Euro? Gibt es aktuelle Erhebungen zur Kostensituation der Psychotherapeuten?


 

Pressemitteilung

von Horst Schmidbauer
Mitglied des Deutschen Bundestages

Deutscher Bundestag, Platz der Republik 11, 1101 Berlin
Telefon (030) 227 - 73516
Fax (030) 227-76516
horst.schmidbauer@bundestag.de

Anspruch der Psychotherapeuten auf eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit muss eingelöst werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 85 Abs. 4a SGB V zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gemäß § 87 Abs. l Satz l SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2002 beanstandet. Dazu erklärt der Abgeordnete Horst Schmidbauer:

Ich begrüße diesen Schritt des BMG, der dringend notwendig war. Er zeigt, dass unsere beharrliche Arbeit Früchte trägt.
Der Beschluss in seiner bisherigen Form hat die gesetzlichen Vorgaben nicht sachgerecht umgesetzt. Kritisiert wurden dabei sowohl die Ermittlung der Praxis-Kosten als auch die Ermittlung des so genannten Soll-Ertrages psychotherapeutischer Praxen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Bewertungsausschuss nunmehr gebeten, insbesondere folgende Punkte zu erläutern:

    1. Wie kam es zur Ermittlung der Praxiskosten in Höhe von 28.100 €. Gibt es aktuelle Erhebungen zur Kostensituation der Psychotherapeuten?
    2. Warum wurden bei der Ermittlung des Soll-Ertrags nur die Erträge der Fachärzte mit Praxisbudget als Vergleichsmaßstab gewählt und die Erträge der fachärztlichen Internisten, Radiologen und Laborärzte nicht berücksichtigt? Warum wurde ferner ein „fiktiver" und nicht der Ist-Umsatz dieser Arztgruppen im Jahr 2000 zugrunde gelegt?

Ich gehe davon aus, dass diese Fragen des BMG zu einer Klärung der Sachverhalte fuhren, die dem Beschluss des Bewertungausschusses zugrunde liegen. Unserer Intention Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten (§ 85, 4 Satz 4 SGB V) wird damit Rechnung getragen.

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT

 

Geschäftsführer (Bei Antworten bitte angeben) 226-44706-5
Postanschrift: Bundesministerium für Gesundheit 53108 Bonn
Bonn, den 10.Juni 2002
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Herbert-Lewin-Str. 3
50931 Köln
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. Frankfurter Strasse 84
53721 Siegburg
AOK-Bundesverband
Kortrijker Straße 1
53177 Bonn
Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. Frankfurter Straße 84
53721 Siegburg
Bundesverband der Betriebskrankenkassen Kronprinzenstraße 5
45128 Essen
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Weißensteinstraße 72
34114 Kassel
Bundesverband der Innungskrankenkassen Friedrich-Ebert-Str.
(Technologiepark)
51429 Bergisch Gladbach
Bundesknappschaft
Königsallee175
44799 Bochum

Betr.: Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 85 Ab$. 4a SGB V zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1, Juli 2002

Anlg.: -1-

Sehr geehrte Damen und Herren,

der o. a. Beschluss des Bewertungsausschusses ist von Seiten dar Verbände der Psychotherapeuten und der psychotherapeutisch tätigen Ärzte dahingehend kritisiert worden, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht sachgerecht umgesetzt worden seien. Kritisiert wird dabei sowohl die Ermittlung der Praxiskosten als auch die Ermittlung des sog. Soll-Erträge (Siehe Anlage].

Ich bitte Sie deshalb, mir Erläuterungen des Beschlusses zu den nachfolgend aufgeführten Fragestellungen zu übermitteln:

1. Ermittlung der Praxiskosten:

Wie wurden die Kosten von 28.100 € ermittelt? Gibt es aktuelle Erhebungen zur Kostensituation der Psychotherapeuten?

2. Ermittlung des Soll-Ertrags:

    • Warum wurden nur die Erträge der Fachärzte mit Praxisbudget als Vergleichsmaßstab für den Soll-Ertrag der Psychotherapeuten gewählt, also nicht die Erträge der fachärztlichen Internisten, der Radiologen sowie der Laborärzte?
    • Warum wird bei der Ermittlung der Umsätze je Arztgruppe nicht der jeweilige Ist-Umsatz dieser Arztgruppe im Jahr 2000 zu Grunde gelegt, sondern in einem aufwendigen Rechenverfahren ein "fiktiver Umsatz dieser Arztgruppen ermittelt?
    • Warum werden bei der Ermittlung des Leistungsbedarfs je Arztgruppe eine Reihe von Leistungen (z.B. die Leistungen aus regionalen Sonderverträgen etc.) ausgenommen?
    • Warum werden bei der Ermittlung des "Facharzt-Punktwertes" die Umsätze und Leistungen aller Fachärzte einbezogen? Steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass bei der Ermittlung des Soll-Ertrags nur die Fachärzte mit Praxisbudget berücksichtigt werden?
    • Wie verhält sich der Punktwert der budgetierten Facharztgruppen zum Punktwert über alle Fachärzte (wenn möglich, eine Aufstellung beifügen)?
    • Umfasst die Anzahl der abrechnenden Arzte auch solche Ärzte, die im Jahr 2000 weniger als 4 Quartale abgerechnet haben? Wie hoch ist der Prozentsatz dieser Ärzte an der Gesamtzahl der Arzte?
    • Wie verhält sich der nach dem Rechenweg ermittelte fiktive Umsatz der neun Facharztgruppen zu dem durch diese Arztgruppen tatsächlich erzielten Ist-Umsatz im Jahr 2000 (wenn möglich, eine Aufstellung beifügen)?

Ferner bitte ich, mir folgende zusätzliche Daten zu übermitteln:

    • Aufstellung der Punktwerte, die sich ab dem 1. Juli 2002 in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen aus dem o.g. Beschluss ergeben:
    • Aufstellung der Punktwerte, die sich vor dem 1. Juli 2002 in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen aus dem vorhergehenden Beschluss des Bewertungsausschusses ergeben haben,
    • die im Jahr 2000 und 2001 in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausgezahlten Beträge für Psychotherapeuten (Punktwerte, Honorarsumme je Psychotherapeut, Honorarsumme der Psychotherapeuten insgesamt).
    • die im Jahr 2000 und 2001 in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen an die Fachärzte ausgezahlten Beträge (Honorarsumme je Arzt, Honorarsumme insgesamt).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Griesewell