Beschluss des Bewertungsausschusses
Genau neun Monate später (Austragungszeit für ein Kind!) hat es der Bewertungsausschuss geschafft, einen Beschluss zu fassen, so dass die KVen psychotherapeutische Leistungen ab 2000 nachvergüten können.
Am 15.10.2004 war ein weiterer Vorschlag in Umlauf gesetzt worden mit dem die KVen und Krankenkassen ein weiteres Mal die BSG-Rechtsprechung unterlaufen wollten, indem die Betriebskosten von 2000 bis Mitte 2003 mit ca. 32.000,00 EUR festgesetzt werden sollten. Bei nachgewiesenen (sozialversicherungspflichtigen) Ausgaben für Personal konnten ca. 40.000,00 EUR in Ansatz gebracht werden. In einer Abstimmung im Umlaufverfahren unter den KVen gab es für diesen Entwurf keine Mehrheit. Am 19.10.2004 wurde er deshalb im Bewertungsausschuss nicht behandelt. Die genauen Gründe für die Ablehnung drangen nicht nach außen. Man kann jedoch vermuten, dass die Rechtsbedenken so maßgeblich waren, dass die KVen eine neue Prozesslawine der Psychotherapeuten befürchteten.
Strittig bleibt nach wie vor die Frage, wer die Nachvergütung bezahlen muss, die KVen oder letztlich die Krankenkassen.
Für den 29.10.2004 war ein neuer Termin des Bewertungsausschusses anberaumt, nachdem zuvor KBV-Vorstand und Länderausschuss in Sondersitzungen getagt hatten (26.10.2004). Der Bewertungsausschuss hat dabei den bereits unter Vorbehalt veröffentlichten Ursprungsvorschlag vom Juli d. J. wieder aufgegriffen und nunmehr folgendes beschlossen:
- Festsetzung der Betriebskosten einer psychotherapeutischen Praxis ab 2000 bis auf weiteres (also zeitlich unbegrenzt) in den alten Bundesländern: 40.634,00EUR (ohne Kostennachweis).
- In den anderen Bundesländern ist ein Abschlag von 12,5% von 2000 bis 30.06.2003 zu berücksichtigen, d. h. es werden Kosten für die Berechnung des Mindestpunktwertes von ca. 35.000 EUR eingesetzt.
Nach langem Ringen hat sich also ein praktikabler Beschluss mit den Stimmen der Krankenkassen durchgesetzt (nicht zuletzt aufgrund der beharrlichen Rechtshinweise der Rechtsabteilung der KBV). Das jetzige Berechnungsmodell zur Nachvergütung ab 2000 ist nach Meinung der KBV rechtssicher, erfülle also die Anforderungen der BSG-Rechtsprechung, auch wenn hinsichtlich des Ostabschlags erhebliche Bedenken bereits im Juli 2004 von dem Beratenden Fachausschuss bei der KBV und allen Psychotherapeutenverbänden sowohl gegenüber der KBV wie auch gegenüber dem BMGS geltend gemacht worden waren.
Der Beschluss muss jetzt dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt werden. Dies kann beanstanden. Dem Vernehmen nach ist das Aufsichtsministerium jedoch schon über die Beschlusslage unterrichtet. Es kann die Beanstandungsfrist verkürzen. Dies wäre zu begrüßen, damit die KVen endlich eine wirksame Rechtsgrundlage haben, die Nachvergütung auszubezahlen. Der Beschluss muss anschließend noch im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht werden.
In dem Beschluss des Bewertungsausschusses hatten die Krankenkassen im Protokoll eine Notiz anbringen lassen. Danach sehen sie aufgrund eines von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens keine Pflicht, die Nachvergütung (voll oder teilweise) durch rückwirkende Erhöhung der Gesamtvergütung zu übernehmen. Die KVen sehen dies nach wie vor anders. Ein Rechtsstreit in Form von Schiedsgerichtsverfahren zwischen KVen und regionalen Krankenkassen wird kaum vermeidbar sein. Die Nachvergütungspflicht der KVen ist aber unabhängig davon, wer die Gelder letztlich aufbringen muss, d. h. die KVen als Beklagte müssen zahlen, entweder aus ihren Rücklagen oder aus der aktuellen Gesamtvergütung. In einigen KVen gibt es schon Vereinbarungen dazu, dass die KVen die aufgelaufenen Schulden bei den Psychotherapeuten "abstottern" dürfen.