Bewertungsausschuss verbessert Jobsharing – Aufschläge für Berufsausübungsgemeinschaften beschlossen
„In arztgruppen- und schwerpunktgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen“, heißt es in dem Beschluss.
Ebenso hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 1.1.2009 eine Übergangsbestimmung zur Fallzählung im 1. Halbjahr 2008 beschlossen. Es wird einen Zuschlag zu den Regelleistungsvolumina in fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaften mit Wirkung vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 geben. „Die Höhe des zutreffenden Regelleistungsvolumen für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe wird unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 10 % berechnet.“
Berufsausübungsgemeinschaften sind bislang bei der Abrechnung in ihrem Praxisumfang beschränkt. Gem. § 23 c Bedarfsplanungs-Richtlinie legt der Zulassungsausschuss die Beschränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt in den vorausgegangenen vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheiden Gesamtpunktzahlvoluminafest, welche bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftspraxis von dem Vertragsarzt sowie dem Antragsteller nach seiner Zulassung gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze). Diese dürfen die Punktzahlen in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt um nicht mehr als 3 % überschritten werden.
Die Neuerung wertet das Jobsharing deutlich auf. Angesichts der problematischen Versorgungslage in vielen Regionen sind diese Beschlüsse eine wünschenswerte Entwicklung, um die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften attraktiver werden zu lassen.
Kerstin Burgdorf
[1] Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) von 2007 wird der Begriff Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verwendet, vgl. § 33 Ärzte-Zulassungsverordnung.